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Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im WPV ist ausschließlich durch das Gesetz begründet. Pflichtmitglied wird grundsätzlich jeder Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer, der eine berufliche Niederlassung in Nordrhein-Westfalen oder einem Bundesland hat, das dem WPV per Staatsvertrag beigetreten ist. Dazu gehören alle Bundesländer außer das Saarland. Dies gilt ebenso für die gesetzlichen Vertreter von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, auch wenn sie selbst nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Alle Informationen zur Mitgliedschaft und die Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft finden Sie hier.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Alle Informationen dazu können Sie hier nachlesen.

Die Pflichtmitgliedschaft gilt in allen Bundesländern mit Ausnahme des Saarlandes. Somit ändert sich bei einem Umzug in ein anderes Bundesland an Ihrer Mitgliedschaft im WPV nichts – außer, Sie verlegen Ihre berufliche Niederlassung in das Saarland. Alle Fälle, in denen die Pflichtmitgliedschaft im WPV endet, finden Sie hier.

Wenn die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft entfallen, können Sie die Mitgliedschaft beenden oder mit allen Rechten und Pflichten freiwillig fortsetzen. Nähere Informationen dazu lesen Sie hier.

Wenn die Wartezeit für die Gewährung der Altersrente von einem Jahr nicht erfüllt ist und Sie die Beiträge nicht auf ein anderes Versorgungswerk überleiten lassen, haben Sie Anspruch auf Beitragserstattung. Die Voraussetzungen dazu finden Sie hier. Ist die Wartezeit von einem Versicherungsjahr erfüllt und lassen Sie die Beiträge nicht auf ein anderes Versorgungswerk überleiten, bleibt die Anwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung im WPV stehen. Das heißt, Sie haben bei Eintritt des Leistungsfalles einen eigenen Rentenanspruch gegenüber dem WPV. Erfahren Sie hier alle Details.

Beiträge

Der Regelpflichtbeitrag im Jahr 2024 beträgt 1.404,30 Euro im Monat. Mitglieder können 2024 eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung beantragen, wenn die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze von 7.550,00 Euro im Monat nicht erreicht. Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausschließlich aufgrund einer beruflichen Niederlassung in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen besteht, können bei einer Beitragsbemessungsgrenze Ost von 7.450 Euro im Monat eine Beitragsfestsetzung auf den „Sonderbeitrag Ost“ von 1.385,70 Euro im Jahr 2024 beantragen. Außerdem können Mitglieder, die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, alternativ eine einkommensunabhängige Beitragsbefreiung auf 7,5/10 des Regelpflichtbeitrags gemäß § 31 Abs. 3 der Satzung beantragen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bitte rufen Sie uns unter 0211 45466-0 an oder schreiben Sie eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Wir helfen Ihnen gerne individuell weiter.

Sie können Ihre Rente erhöhen, indem Sie zusätzliche freiwillige Beiträge einzahlen. Diese dürfen jedoch zusammen mit den Pflichtbeiträgen 250 Prozent des Regelpflichtbeitrags nach § 27 der Satzung nicht überschreiten. Alle Details dazu finden Sie hier.

Wenn Sie uns mitteilen, welcher Beitrag in welchem Jahr an das jeweilige Versorgungswerk gezahlt wurde, können wir eine Rentensimulation für diese Einzahlungen erstellen. Weitere Details erfahren Sie hier.

Während Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Pflegezeiten kann der Beitrag (zum Teil) von der Bundesagentur für Arbeit, der Krankenkasse beziehungsweise dem Unfallversicherungsträger oder der Pflegekasse übernommen werden. Alle Details dazu lesen Sie hier.

In den meisten Gesetzen über die Errichtung der Steuerberaterversorgungswerke ist geregelt, dass die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im WPV begründet wird. Alle Informationen und Ausnahmen zur Pflichtmitgliedschaft können Sie hier nachlesen.

Leistungen

Die Wartezeit für die Berufsunfähigkeits- und die Hinterbliebenenente (Witwen- beziehungsweise Witwerrente sowie Waisenrente) beträgt 3/12 Versicherungsjahre. Die Wartezeit für die Altersrente beträgt ein Versicherungsjahr. Sofern Beiträge von einem Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV übergeleitet wurden, werden die Überleitungszeiten auf die Wartezeit angerechnet.

Ja, Renten unterliegen zum Teil der Besteuerung, der steuerpflichtige Anteil wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 Prozent erhöht. Alle Details dazu finden Sie hier.

Ihre Angehörigen sind über die Hinterbliebenenrente abgesichert. Alle Details finden Sie hier.

Nein. Nach den Satzungsregelungen können Rentenansprüche und -anwartschaften nicht abgetreten werden.

Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr möglich. Das gilt zum Beispiel dann, wenn das Kind sich in dieser Zeit in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein Pflichtpraktikum für einen Studiengang absolviert. Alle Voraussetzungen und Informationen zur Halbwaisen- und Vollwaisenrente beim WPV finden Sie hier.

Im Rentenhochrechner können Sie als Mitglied jederzeit die konkrete Höhe Ihrer Altersrente einsehen.

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke können die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Den Antrag V800 dazu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung unter Services/Formulare und Anträge.

Nein. Bei Überschreiten der Altersgrenze (§ 12 Abs. 1 der Satzung) tritt an Stelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe (§ 13 Abs. 7 der Satzung).

Unter bestimmten Umständen wird ein Zuschuss zu Reha-Maßnahmen gewährt. Die Voraussetzungen dazu können Sie hier nachlesen.

Der richtige Mix der unterschiedlichen Investments zählt zu den zentralen Erfolgsfaktoren im professionellen Vermögensmanagement. Durch die strategische Zusammenstellung von Assetklassen mit unterschiedlich gelagertem Ertrags- und Risikoprofil lässt sich im Portfolio das Gesamtrisiko spürbar senken und dennoch eine angemessene Rentabilität erzielen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Webseite

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