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Leistungen 

Altersrente

Das WPV gewährt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine lebenslange Altersrente.

Regelaltersgrenze 67

Jedes Mitglied des WPV hat Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat (Regelaltersrente). Das WPV hat bereits seit dem 1. Januar 2008 für alle Mitglieder die Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt. Mit der Heraufsetzung der Regelaltersgrenze wurden zeitgleich sogenannte Demografiefaktoren eingeführt, in die das individuelle Renteneintrittsalter, das weiterhin zwischen dem 60. bzw. 62. und dem 70. Lebensjahr frei gewählt werden kann, bis zum Renteneintrittsalter 67 eingearbeitet worden ist. Es besteht also die Möglichkeit, zwischen dem 60. bzw. 62. und 70. Lebensjahr in Rente zu gehen. Abhängig vom Geburtsjahr wird über den Demografiefaktor festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei Inanspruchnahme der Rente Abschläge oder Zuschläge zu berechnen sind.

Wartezeit

Die Wartezeit für die Altersrente beträgt ein Versicherungsjahr. Sofern Beiträge von einem Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV übergeleitet wurden, werden die Überleitungszeiten auf die Wartezeit angerechnet. Wird die Wartezeit von einem Versicherungsjahr nicht erfüllt, können die Beiträge – sofern (wieder) Mitgliedschaft in einem Steuerberaterversorgungswerk entsteht und hierfür eine Rechtsgrundlage in Form eines Überleitungsabkommens besteht – auf ein Steuerberaterversorgungswerk übergeleitet werden oder es findet eine Beitragserstattung in Höhe von 60 Prozent der geleisteten Beiträge nach § 20 der Satzung statt.

Regelaltersrente

Mit Vollendung des 67. Lebensjahres kann die Regelaltersrente in Anspruch genommen werden. Das WPV schreibt jedes Mitglied einige Wochen vor Vollendung des 67. Lebensjahres an und übersendet unter Benennung der voraussichtlichen Rentenhöhe die Antragsunterlagen. Die Altersrente wird frühestens ab dem Kalendermonat gewährt, in dem der Antrag beim WPV eingeht.

Vorgezogene Altersrente

Die Altersrente kann auf Antrag bereits vor Vollendung der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden. Ab welchem Lebensalter dies der Fall ist, hängt davon ab, wann die Mitgliedschaft im WPV begründet wurde. Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft im WPV ab dem 1. Januar 2012 begonnen hat, beginnt auf Antrag die Zahlung der Altersrente grundsätzlich frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Mitglieder, deren Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 2011 begonnen hat, können die vorgezogene Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Gleiches gilt, wenn vor Beginn der Mitgliedschaft im WPV eine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk vor dem 1. Januar 2012 begründet worden ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die an das andere Versorgungswerk gezahlten Beiträge auf das WPV übergeleitet wurden; entscheidend ist vielmehr, ob der Eintritt in das System der berufsständischen Versorgung vor dem 1. Januar 2012 erfolgte. Die Altersrente wird frühestens ab dem Kalendermonat gewährt, in dem der Antrag beim WPV eingeht.

Aufgeschobene Altersrente

Sofern noch kein Rentenbeginn gewünscht wird, kann die Altersrente über das 67. Lebensjahr hinaus – spätestens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres – aufgeschoben werden. Mit dem Monat der Vollendung des 67. Lebensjahres endet grundsätzlich die Beitragspflicht. Sofern mit Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersrente noch nicht in Anspruch genommen wird, müssen also keine weiteren Beiträge mehr an das WPV entrichtet werden, es sei denn, es wird weiterhin eine grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, für die eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI vorliegt. Bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres können weiter freiwillige Beiträge gezahlt werden. Zusätzlich zu den hierfür erworbenen Beitragsfaktoren gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung werden der Rentenberechnung folgende auf den Stichtag der Inanspruchnahme der Altersrente bezogene Zuschläge zugrunde gelegt (§ 12 Abs. 3 i. V. m. der Anlage 2 zu § 12 Abs. 3 der Satzung):

  • 68. Lebensjahr: 5,60 Prozent
  • 69. Lebensjahr: 11,70 Prozent
  • 70. Lebensjahr: 18,30 Prozent

Beginnt die Altersrente zwischen der Vollendung von zwei Lebensjahren, werden die Zuschläge aus den vorstehenden Zuschlägen für vollendete Lebensjahre linear interpoliert. Die Altersrente wird frühestens ab dem Kalendermonat gewährt, in dem der Antrag beim WPV eingeht. Sollte der Rentenantrag nicht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres gestellt werden, wird die Rente bei späterer Antragstellung zwar rückwirkend ausgezahlt; eine Erhöhung der Zuschläge zur Altersrente nach Anlage 2 zu § 12 Abs. 3 der Satzung findet jedoch ebenso wenig wie eine Verzinsung statt.

Berechnung

Die Höhe der Altersrente ist abhängig davon, in welcher Höhe und in welchem Lebensalter die Beiträge entrichtet wurden.

Nach § 14 Abs. 1 der Satzung ist der Monatsbetrag der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente ein Zwölftel des Produkts aus dem Rentensteigerungsbetrag im Jahr des Eintritts des Rentenfalles und dem Beitragsfaktor am letzten Tag des Monats, der dem Eintritt des Rentenfalles vorausgeht.

Rentensteigerungsbetrag

Der Rentensteigerungsbetrag wird jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des letzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung festgesetzt. Über den Rentensteigerungsbetrag wird also die Wertigkeit bzw. die Dynamik der Rentenanwartschaften abgebildet.

 

Entwicklung des Rentensteigerungsbetrages   
01.01.1994 64,42 € (126,00 DM) 01.01.2009 82,00 €
01.01.1995 64,42 € (126,00 DM) 01.01.2010 82,50 €
01.01.1996 65,45 € (128,00 DM) 01.01.2011 83,00 €
01.01.1997 66,98 € (131,00 DM) 01.01.2012 83,50 €
01.01.1998 69,02 € (135,00 DM) 01.01.2013 84,00 €
01.01.1999 71,07 € (139,00 DM) 01.01.2014 84,00 €
01.01.2000 72,09 € (141,00 DM) 01.01.2015 84,50 €
01.01.2001 73,11 € (143,00 DM) 01.01.2016 84,50 €
01.01.2002 74,00 € 01.01.2017 84,50 €
01.01.2003 75,00 € 01.01.2018 84,50 €
01.01.2004 77,00 € 01.01.2019 84,50 €
01.01.2005 78,50 € 01.01.2020 85,00 €
01.01.2006 79,50 € 01.01.2021 85,00 €
01.01.2007 80,50 € 01.01.2022 85,00 €
01.01.2008 80,50 € 01.01.2023 86,45 €
    01.01.2024 86,45 €

Persönlicher Beitragsquotient und Beitragsfaktor

„Der Beitragsfaktor“ i. S. v. § 14 Abs. 1 der Satzung ist die Summe der monatlichen Beitragsfaktoren. Der monatliche Beitragsfaktor wird ermittelt als Produkt aus dem persönlichen Beitragsquotienten und der Steigerungszahl.

Zunächst ist der persönliche Beitragsquotient zu ermitteln, indem der Quotient zwischen dem in einem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 27 der Satzung gebildet wird.

Die Höhe des aktuell gültigen Regelpflichtbeitrages sowie die Entwicklung des Regelpflichtbeitrages seit Gründung des WPV finden Sie hier.

Bei Zahlung des Regelpflichtbeitrages wird also für jeden Monat ein persönlicher Beitragsquotient erworben, bei Zahlung des Mindestbeitrages werden jeden Monat 0,1 Beitragsquotienten erworben, bei Zahlung des höchstzulässigen Beitrages von 250 Prozent des Regelpflichtbeitrages 2,5 Quotienten pro Monat usw. Je höher die monatliche Beitragszahlung ist, desto höher ist mithin auch der monatliche persönliche Beitragsquotient.

Die Berechnung des persönlichen Beitragsquotienten erfolgt bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung.

Zur Ermittlung des monatlichen Beitragsfaktors wird der monatliche Beitragsquotient multipliziert mit der Steigerungszahl nach § 14 Abs. 6 der Satzung. Die Höhe der Steigerungszahl ist abhängig vom Lebensjahr, in dem der Beitrag gezahlt wird. Als Lebensjahr gilt das Kalenderjahr des Zahlungseingangs abzüglich des Geburtsjahres.

 

Steigerungszahl abhängig vom Lebensjahr

Lebensjahr
bis

Steigerungszahl
gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2

Lebensjahr
bis

Steigerungszahl
gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2

20

2,20

46

1,41

21

2,18

47

1,37

22

2,16

48

1,33

23

2,14

49

1,29

24

2,12

50

1,25

25

2,10

51

1,21

26

2,08

52

1,17

27

2,06

53

1,13

28

2,04

54

1,09

29

2,02

55

1,05

30

2,00

56

1,01

31

1,97

57

0,97

32

1,94

58

0,93

33

1,91

59

0,89

34

1,88

60

0,85

35

1,85

61

0,83

36

1,81

62

0,81

37

1,77

63

0,79

38

1,73

64

0,77

39

1,69

65

0,75

40

1,65

66

0,73

41

1,61

67

0,71

42

1,57

68

0,69

43

1,53

69

0,67

44

1,49

70

0,65

45

1,45

   

 

Ein 30-jähriges Mitglied erwirbt bei Zahlung des Regelpflichtbeitrages also jeden Monat zwei Beitragsfaktoren, im Alter von 40 Jahren sind es noch 1,65 Beitragsfaktoren, im Alter von 50 Jahren 1,25 Beitragsfaktoren usw.

Die Summe aller monatlichen Beitragsfaktoren, die von Beginn bis zum Ende der Beitragspflicht erworben worden sind, ist „der Beitragsfaktor“, aus dem sich – multipliziert mit dem bei Eintritt des Rentenfalles geltenden Rentensteigerungsbetrag und dividiert durch zwölf – die monatliche Rente (Zwischenergebnis) ergibt.

Beitragsfaktoren werden auch aus Beiträgen erworben, die durch Überleitung oder Nachversicherung als gezahlt gelten oder die nach Vollendung des 67. Lebensjahres gezahlt worden sind.

Bewertung von Zahlungseingängen

Maßgeblich für die Bewertung der Beiträge ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs im WPV. Werden Beitragsrückstände erst in Folgejahren getilgt, Beiträge im Rahmen einer abschließenden Beitragsfestsetzung nach § 29 der Satzung für Vorjahre nachentrichtet oder gehen zusätzliche freiwillige Beiträge nicht bis zum 31. Dezember eines Jahres beim WPV ein, so erfolgt die Bewertung stets nach den zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs geltenden Bewertungsparametern. Eine Rückbuchung von Beiträgen in Vorjahre ist also – außer bei Durchführung einer Überleitung von einem anderen Versorgungswerk oder einer Nachversicherung nach § 37 der Satzung – nicht möglich. Ist im Steuerberaterversorgungswerk der Beitrag für den Monat Dezember eines Jahres erst Anfang Januar des Folgejahres vom Mitgliedskonto eingezogen worden, sind für die Bewertung des Dezemberbeitrages nach Beitragsüberleitung im WPV die im Januar des Folgejahres geltenden Bewertungsparameter maßgeblich.

Demografiefaktoren

Bei Inanspruchnahme der Altersrente werden der Rentenberechnung die auf den Stichtag der Inanspruchnahme der Altersrente bezogenen Demografiefaktoren zugrunde gelegt. Der Demografiefaktor für die Geburtsjahrgänge bis 1970 ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 12 Abs. 2 der Satzung:

 

 

Geburtsjahr

Altersrentenbeginn

ab 67

66

65

64

63

62

61

60

vor 1949

12,00

5,40

-0,50

-6,00

-11,00

-15,80

-20,20

-24,40

1949

11,55

4,95

-0,95

-6,45

-11,45

-16,25

-20,65

-24,85

1950

11,10

4,50

-1,40

-6,90

-11,90

-16,70

-21,10

-25,30

1951

10,65

4,05

-1,85

-7,35

-12,35

-17,15

-21,55

-25,75

1952

10,20

3,60

-2,30

-7,80

-12,80

-17,60

-22,00

-26,20

1953

9,75

3,15

-2,75

-8,25

-13,25

-18,05

-22,45

-26,65

1954

9,30

2,70

-3,20

-8,70

-13,70

-18,50

-22,90

-27,10

1955

8,85

2,25

-3,65

-9,15

-14,15

-18,95

-23,35

-27,55

1956

8,40

1,80

-4,10

-9,60

-14,60

-19,40

-23,80

-28,00

1957

7,95

1,35

-4,55

-10,05

-15,05

-19,85

-24,25

-28,45

1958

7,50

0,90

-5,00

-10,50

-15,50

-20,30

-24,70

-28,90

1959

7,05

0,45

-5,45

-10,95

-15,95

-20,75

-25,15

-29,35

1960

6,60

0,00

-5,90

-11,40

-16,40

-21,20

-25,60

-29,80

1961

6,35

-0,25

-6,15

-11,65

-16,65

-21,45

-25,85

-30,05

1962

6,10

-0,50

-6,40

-11,90

-16,90

-21,70

-26,10

-30,30

1963

5,85

-0,75

-6,65

-12,15

-17,15

-21,95

-26,35

-30,55

1964

5,60

-1,00

-6,90

-12,40

-17,40

-22,20

-26,60

-30,80

1965

5,35

-1,25

-7,15

-12,65

-17,65

-22,45

-26,85

-31,05

1966

5,10

-1,50

-7,40

-12,90

-17,90

-22,70

-27,10

-31,30

1967

4,85

-1,75

-7,65

-13,15

-18,15

-22,95

-27,35

-31,55

1968

4,60

-2,00

-7,90

-13,40

-18,40

-23,20

-27,60

-31,80

1969

4,35

-2,25

-8,15

-13,65

-18,65

-23,45

-27,85

-32,05

1970

4,10

-2,50

-8,40

-13,90

-18,90

-23,70

-28,10

-32,30

 

Ab dem Geburtsjahrgang 1971 vermindert sich der Demografiefaktor um 0,25 Prozentpunkte je Geburtsjahr.

Beginnt das Renteneintrittsalter zwischen der Vollendung von zwei Lebensjahren, so werden die Demografiefaktoren aus den vorstehenden Demografiefaktoren für vollendete Lebensjahre linear interpoliert.

Vertrauensschutzrente

Die Vertreterversammlung des WPV hatte am 31. Mai 2005 beschlossen, die Satzung des WPV ab dem 1. Januar 2006 dahingehend zu ändern, dass die Rentenberechnung auf altersabhängige Verrentungsfaktoren (Beitragsfaktoren) umgestellt wird. Damit den Mitgliedern keine Nachteile aus der Satzungsänderung erwachsen, wurde ein umfassender Vertrauensschutz in § 48 der Satzung verankert. Durch die Gewährung der Vertrauensschutzrente, die über die Koppelung an den Rentensteigerungsbetrag dynamisch ist, erwachsen den Mitgliedern keine Nachteile aus der Satzungsänderung.

Für alle Mitglieder, die am 31. Dezember 2004 beitragspflichtig waren oder die eine Anwartschaft hatten, wurde bezogen auf den 1. Januar 2005 eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Hierfür wurde unter Verwendung des seinerzeit geltenden Rentensteigerungsbetrages von 78,50 Euro die Altersrente sowohl nach dem alten Leistungsrecht als auch nach dem neuen Leistungsrecht berechnet. Für die Hochrechnung ab dem 1. Januar 2005 bis zum 65. Lebensjahr wurde der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient zum 31. Dezember 2004 oder, wenn dieser höher war, der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient für 2004 zugrunde gelegt. Überstieg die nach altem Recht ermittelte Altersrente die Altersrente nach neuem Recht, wurde der Unterschiedsbetrag festgestellt und ein Vertrauensschutzfaktor berechnet, indem der Unterschiedsbetrag ins Verhältnis zum damals geltenden Rentensteigerungsbetrag gesetzt wurde. Der Vertrauensschutzfaktor wurde seinerzeit per Bescheid festgesetzt.

Die Altersrente wird, sofern seinerzeit ein Vertrauensschutzfaktor festgesetzt wurde, um eine Vertrauensschutzrente erhöht. Die Vertrauensschutzrente errechnet sich als Produkt aus dem Vertrauensschutzfaktor und dem Rentensteigerungsbetrag im Jahr des Eintritts des Rentenfalles.

Bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente mindert sich die Vertrauensschutzrente. Die Minderung beträgt bei Beginn der Altersrente

  • mit Vollendung des 65. Lebensjahres 0 Prozent,
  • mit Vollendung des 64. Lebensjahres 15 Prozent,
  • mit Vollendung des 63. Lebensjahres 30 Prozent,
  • mit Vollendung des 62. Lebensjahres 45 Prozent,
  • mit Vollendung des 61. Lebensjahres 60 Prozent und
  • mit Vollendung des 60. Lebensjahres 75 Prozent.

Beginnt die Altersrente zwischen der Vollendung von zwei Lebensjahren, so werden die Minderungssätze aus den vorstehenden Minderungssätzen für vollendete Lebensjahre linear interpoliert.

Eine weitere Kürzung der Vertrauensschutzrente findet statt, wenn bei Altersrentenbeginn der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient nach § 14 Abs. 8 der Satzung den seinerzeit im Rahmen der Hochrechnung bezogen auf das 65. Lebensjahr sich ergebenden persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten unterschreitet. In diesem Fall reduziert sich die Vertrauensschutzrente um 4 Prozent für jeden angefangenen Prozentpunkt des Unterschreitens, maximal um 100 Prozent der Vertrauensschutzrente. Wird die Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient maßgeblich, der am Ende des Monats erreicht war, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist. Bei Beendigung der Beitragspflicht vor Eintritt des Rentenfalles werden die Kalendermonate bis zum Eintritt des Rentenfalles für die Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten mit dem Beitragsfaktor Null berücksichtigt.

Die Demografiefaktoren gemäß § 12 Abs. 2 und die Zuschläge gemäß § 12 Abs. 3 finden auf die Vertrauensschutzrente keine Anwendung.

Rentenantragsverfahren

Der Anspruch auf lebenslange Altersrente entsteht frühestens mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt worden ist (Antragseingang WPV). Eine rückwirkende Beantragung der Altersrente ist nicht möglich.

Nach Eingang des Rentenantrags wird der Rentenbescheid – sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wurde – etwa vier bis sechs Wochen vor Rentenbeginn übersandt.

Mit dem Rentenbescheid wird ein Rentnerausweis des WPV übersandt. 

Sofern nach Erlass des Bescheids noch Beiträge gezahlt werden, weil noch Beitragspflicht besteht, erfolgt die Berechnung der Rente unter der Bedingung, dass die bis zum Rentenbeginn der Rentenberechnung zugrunde gelegten Beiträge auch tatsächlich im WPV eingehen.

Nach Eintritt des Rentenfalles, also nach Rentenbeginn, können keine Beiträge mehr nachgezahlt werden. Falls noch freiwillige Beiträge gezahlt werden sollen, müssen auch diese zwingend vor Rentenbeginn im WPV eingegangen sein.

Nach Eingang des letzten Beitrages wird eine Beitragsbescheinigung über die bis zum Rentenbeginn gezahlten Beiträge übersandt.

Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Das WPV überweist die Renten i. d. R. so rechtzeitig, dass die Rente für den Folgemonat bereits Ende des Vormonats auf dem Konto des Rentners eingeht.

Die Zahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Leistungsberechtigte stirbt.

Rentenerhöhungen

Die Leistungsdynamik wird während der Anwartschaftsphase durch die jährliche Neufestsetzung des Rentensteigerungsbetrages nach § 14 Abs. 2 der Satzung bewirkt. Hinsichtlich laufender Renten erfolgt eine Verbesserung der Versorgungsleistungen durch Beschluss der Vertreterversammlung gemäß § 39 Abs. 5 der Satzung.

 

Jährliche Rentenerhöhungen seit Gründung des WPV

01.01.1994

0,00 %

01.01.1995

0,00 %

01.01.1996

1,50 %

01.01.1997

2,30 %

01.01.1998

3,00 %

01.01.1999

2,50 %

01.01.2000

1,40 %

01.01.2001

1,40 %

01.01.2002

1,20 %

01.01.2003

1,30 %

01.01.2004

2,00 %

01.01.2005

1,90 %

01.01.2006

1,20 %

01.01.2007

1,20 %

01.01.2008

0,00 %

01.01.2009

1,80 %

01.01.2010

0,60 %

01.01.2011

0,60 %

01.01.2012

0,60 %

01.01.2013

0,60 %

01.01.2014

0,00 %

01.01.2015

0,60 %

01.01.2016

0,00 %

01.01.2017

0,00 %

01.01.2018

0,00 %

01.01.2019

0,00 %

01.01.2020 0,60 %
01.01.2021 0,00 %
01.01.2022 0,00 %
01.01.2023 2,00 %
01.01.2024 0,00 %

Altersrente des WPV und berufliche Tätigkeit

Nach Rentenbeginn kann die berufliche Tätigkeit in gewünschtem Umfang weiterhin ausgeübt werden. Eine Hinzuverdienstgrenze gibt es im WPV nicht. 

Bei Ausübung einer nicht rentenversicherungspflichtigen, i. d. R. also selbstständigen Tätigkeit, sind nach Rentenbeginn keine Beiträge an das WPV zu entrichten.

Bei Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen, i. d. R. also angestellten Tätigkeit, können und müssen aus der Tätigkeit ebenfalls keine Beiträge mehr an das WPV entrichtet werden.

Sollte nach Beginn der Altersrente im WPV eine grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden, muss der Arbeitnehmer, also das Mitglied des WPV, grundsätzlich keinen Rentenversicherungsbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Der Arbeitgeber muss jedoch in diesem Fall gemäß § 172 SGB VI einen Betrag in Höhe des hälftigen Rentenversicherungsbeitrages an die gesetzliche Rentenversicherung abführen, ohne dass der Arbeitnehmer hierdurch eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben würde. Durch den Bezug der Altersrente des WPV wird das Mitglied zum Versorgungsbezieher i. S. v. § 172 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und damit grundsätzlich versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI.

Alternativ besteht die Möglichkeit, gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt sodann mit Ausübung der Option (also nicht automatisch rückwirkend ab Ende der Beitragspflicht im WPV). Es können sodann aus dem Arbeitsentgelt Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet und so bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht werden.

Steuerliche Behandlung der Rentenleistungen des WPV*

Seit dem 1. Januar 2005 hat sich die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und aus Renten wegen Todes geändert. Im Grundsatz müssen Rentnerinnen und Rentner einen bestimmten Prozentsatz ihrer Jahresbruttorente (vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) als steuerpflichtiges Einkommen ansetzen, der vom Zeitpunkt ihres Renteneintrittsjahres abhängt. Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser steuerfreie Betrag wird ab dem Folgejahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Die Beträge, um die sich danach die Rente infolge einer laufenden Rentenanpassung erhöht, werden in voller Höhe dem steuerpflichtigen Betrag zugerechnet.

Zunächst unterliegen Renten nur zum Teil der Besteuerung. Schrittweise wurde der steuerpflichtige Teil der Renten bis zum Jahr 2020 zunächst um jährlich 2 % auf 80 % und für die Jahre 2021 und 2022 sodann um jährlich 1 % angehoben. Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert*. Für die Kohorte 2023 betrug demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals im Jahr 2058 100 %. Der steuerfreie Teil der Renten wird für jeden Rentenjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Das bedeutet, dass bei erstmaligem Rentenbezug vor 2058 ein Freibetrag ermittelt wird, der sich ab dem ersten vollen Rentenbezugsjahr in der Regel nicht mehr ändert (sog. „Kohortenmodell“). Die Festschreibung erfolgt in dem Jahr, das auf den ersten Rentenbezug folgt (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

Der Berechnung dieses Freibetrages werden die Jahresbruttorente des ersten vollen Rentenbezugsjahres sowie ein bestimmter Prozentsatz, der vom Kalenderjahr des ersten Rentenbezugs abhängig ist, zugrunde gelegt. Jahresbruttorente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge (auch Rentennachzahlungen) einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einer Veränderung des Jahresbetrages der Rente wird der Freibetrag entsprechend angepasst. Das gilt allerdings nicht im Falle der regelmäßigen Rentenanpassungen. Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können zu einer Neuberechnung führen.

Beispiel: Wer im Jahr 2005 Rentner wurde, dem wurde ein Prozentsatz von 50 % als steuerfreier Teil der Rente zugerechnet. Als erstes volles Rentenbezugsjahr galt 2006. Erhielt dieser Rentner z.B. im Jahr 2006 12.000 € Rente, bekommt er für die Folgezeit einen konstanten Freibetrag von 50%, d. h. 6.000 €, steuerlich angerechnet. Dies führt dazu, dass laufende Rentenanpassungen nach Rentenbeginn vollständig in die steuerliche Bemessungsgrundlage eingehen.

Für jeden späteren Rentenjahrgang wird der Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Rente schrittweise abgeschmolzen.

* Nach – rückwirkend zum 1. Januar 2024 geplanten – Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz, BT DRS 20/8628).

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung der Rente des WPV sowie die einschlägigen Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie hier.

Öffnungsklausel

Auf Antrag (zu stellen beim zuständigen Finanzamt) werden Rententeile – soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden – lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert, wenn der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde (sogenannte Öffnungsklausel, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG). Die für die Anwendung der Öffnungsklausel maßgeblichen Jahre müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung und an ggf. mehrere Versorgungswerke können für die Anwendung der Klausel zusammengerechnet werden.

Das WPV stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag eine Bescheinigung über den Teil der Rente aus, der aus Beitragszahlungen oberhalb des Höchstbetrages resultiert. Da die Bescheinigung einen Prozentsatz ausweist, ist sie nur einmal zu erteilen. Eine jährliche Bescheinigung ist nicht erforderlich.

Rentenbezugsmitteilungsverfahren

Gemäß § 22a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG müssen u. a. die berufsständischen Versorgungseinrichtungen – und damit auch das WPV – bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG und § 22 Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eine Rentenbezugsmitteilung durch Datenfernübertragung übermitteln. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung der sogenannten Steuer-Identifikationsnummer (§ 139b Abgabenordnung).

Das WPV hat folgende Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln:

  • Rentenbeginn
  • Rentenende
  • Vorzeitraum
  • Leistungsbetrag
  • Anpassungsbetrag
  • Krankenversicherungsbeitrag
  • Krankenversicherungsbeitrag Erstattung
  • Pflegeversicherungsbeitrag
  • Pflegeversicherungsbeitrag Erstattung
  • Rechtsgrund der Leistung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) 

Das WPV teilt allen Rentnern jährlich mit, welche Daten der ZfA im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens übermittelt wurden.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentenbezug

Gesetzlichen Krankenkasse

Die Höhe des an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlenden Beitrages richtet sich zum einen nach dem Betrag der Rente/n (sowie ggf. sonstiger Einkünfte) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und zum anderen nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus können die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. 

Bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung zu unterscheiden. 

Pflichtmitgliedschaft

Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist derjenige, der eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. 

Bei Mitgliedschaft in der KVdR werden – bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung – folgende Einkünfte verbeitragt:

  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich Renten der Alterssicherung der Landwirte und gesetzliche Renten aus dem Ausland)
  • Versorgungsbezüge der berufsständischen Versorgungswerke (z. B. Renten des WPV)
  • Betriebsrenten der betrieblichen Altersvorsorge
  • Renten aus der Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
  • Witwen- oder Waisengeld an Hinterbliebene eines Beamten 
  • Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft

Für die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung tragen der Rentenversicherungsträger und der Rentner den Beitrag je zur Hälfte. Der Rentenversicherungsträger übernimmt also einen Trägeranteil in Höhe des hälftigen Beitrages (einschließlich Zusatzbeitrag der Krankenkasse); die andere Hälfte zahlt der Rentner selbst. Der Gesamtbeitrag wird vom Zahlbetrag der Rente einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.

Den Krankenversicherungsbeitrag für Versorgungsbezüge der berufsständischen Versorgungswerke – und damit auch des WPV – zahlt der Rentner in voller Höhe selbst. Das WPV übernimmt mangels gesetzlicher Grundlage keinen hälftigen Beitragsanteil. Die Beiträge zur KVdR werden von den sogenannten Zahlstellen auf Anforderung der Krankenkasse unmittelbar an diese abgeführt. Auch das WPV führt als Zahlstelle den an die Krankenkasse zu zahlenden Beitrag unmittelbar an diese ab. Über das sogenannte Zahlstellenmeldeverfahren informieren sich WPV und Krankenkasse wechselseitig über die genauen Zahlungsmodalitäten (Beginn, Ende, Höhe der Beitragszahlungen etc.). Bei Mitgliedschaft in der KVdR besteht gleichzeitig Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag von der Zahlstelle einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt. Die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen vom Rentner in voller Höhe allein getragen werden.

Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Als Kinder zählen leibliche, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder. Der konkrete Beitrag zur Pflegeversicherung ist des Weiteren abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. Ab zwei Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Erziehungsphase), wird der Basis-Beitragssatz während der Erziehungsphase um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind abgesenkt. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes entfällt die Absenkung wieder.

Die Elterneigenschaft ist dem WPV z.B. durch Vorlage der Geburtsurkunde nachzuweisen.

Freiwillige Mitgliedschaft

Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse besteht, wenn kein Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, kein Rentenantrag gestellt wurde oder die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist.

Zusätzlich zu den in der KVdR zu verbeitragenden Einkünften sind bei freiwilliger Versicherung folgende Einkünfte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung) zu verbeitragen:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge
  • Private Lebensversicherungen

Für die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein Beitragszuschuss beantragt werden. Der Beitragszuschuss wird in Höhe des halben Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes und des Zusatzbeitrages der Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Die Höhe der tatsächlichen Beitragsaufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung hat keine Auswirkung auf die Höhe des Zuschusses. Der Beitragszuschuss wird vom Rentenversicherungsträger mit der Rente ausgezahlt.

Den Krankenversicherungsbeitrag für Versorgungsbezüge der berufsständischen Versorgungswerke – und damit auch des WPV – zahlt der Rentner in voller Höhe selbst. Das WPV übernimmt mangels gesetzlicher Grundlage keinen hälftigen Beitragsanteil.

Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung werden von den sogenannten Zahlstellen auf Anforderung der Krankenkasse unmittelbar an diese abgeführt. Auch das WPV führt als Zahlstelle den an die Krankenkasse zu zahlenden Beitrag unmittelbar an diese ab. Über das sogenannte Zahlstellenmeldeverfahren informieren sich WPV und Krankenkasse wechselseitig über die genauen Zahlungsmodalitäten (Beginn, Ende, Höhe der Beitragszahlungen etc.).

Freiwillig krankenversicherte Rentner sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag von der Zahlstelle einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt.

Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Als Kinder zählen leibliche, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder. Der konkrete Beitrag zur Pflegeversicherung ist des Weiteren abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. Ab zwei Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Erziehungsphase), wird der Basis-Beitragssatz während der Erziehungsphase um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind abgesenkt. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes entfällt die Absenkung wieder.

Die Elterneigenschaft ist dem WPV z.B. durch Vorlage der Geburtsurkunde nachzuweisen.

Private Krankenversicherung

Privat krankenversicherte Rentner zahlen ihre Prämien (Beiträge) eigenverantwortlich an ihr Versicherungsunternehmen. Die Beitragshöhe ist einkommensunabhängig.

Für die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein Beitragszuschuss beantragt werden. Ausgezahlt wird der Zuschuss gemeinsam mit der Rente. Als Zuschuss wird der halbe Betrag ausgezahlt, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes und des Zusatzbeitrages der Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Beitragsaufwendungen begrenzt.

Das WPV übernimmt mangels gesetzlicher Grundlage für die Rente keinen hälftigen Beitragszuschuss zu der an eine private Krankenversicherung zu zahlenden Prämie.

Der Beitrag ist vom Rentner selbst an die private Krankenversicherung zu zahlen.

Privat Versicherte müssen das Pflegerisiko privat versichern und einen entsprechenden Vertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen abschließen. Die Prämien muss der Rentner selbst zahlen.

 

Berufsunfähigkeitsrente

Gemäß § 13 der Satzung erhält ein Mitglied Berufsunfähigkeitsrente, das

  • wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht nicht mehr in der Lage ist, aus den die Mitgliedschaft begründenden Berufen mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen und
  • deshalb seine berufliche Tätigkeit in den genannten sowie in den mit diesen nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sozietätsfähigen freien Berufen einstellt.

Voraussetzung: medizinische Gründe

Voraussetzung für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ist, dass Berufsunfähigkeit im medizinischen Sinne vorliegt. Ein Mitglied ist berufsunfähig, wenn es wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht nicht mehr in der Lage ist, aus den die Mitgliedschaft begründenden Berufen mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen.

Maßgeblich für die medizinische Leistungsbeurteilung ist nicht allein die Diagnose einer bestimmten Erkrankung, sondern Art und Umfang der Symptomatik und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit in den die Mitgliedschaft im WPV begründenden Berufen.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung sind Mitglieder Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Letztere sind gemäß § 28 Abs. 2 WPO i. d. R. Steuerberater oder Rechtsanwälte.

Maßgeblich für die Feststellung von Berufsunfähigkeit ist mithin, ob das Mitglied noch in der Lage ist, als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer bzw. als Steuerberater oder Rechtsanwalt tätig zu sein.

Dabei muss dem Mitglied jedwede berufliche Tätigkeit zur Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr möglich sein. Ob das Mitglied seine bisherige Tätigkeit noch weiter fortführen kann, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob das Mitglied in der Lage ist, das gesamte Spektrum der Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers abzudecken. Ebenfalls unerheblich ist, ob der ggf. verbleibende Tätigkeitsbereich dem Mitglied in der aktuellen Arbeitsmarktsituation tatsächlich offen steht.

Die Satzung deckt mithin nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer kein hinreichendes Einkommen zu erzielen. Der Sinn der Berufsunfähigkeitsrente liegt nicht darin, das Risiko einer krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit abzudecken.

Ebenso ist unerheblich, ob das Mitglied noch vollschichtig beruflich tätig sein kann. Auch eine Teilzeittätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers, da auch mit einer derartigen Beschäftigung Einkünfte erzielt werden können, die über dem Existenzminimum liegen.

Das Mitglied muss sich also auf alle anderen Tätigkeiten verweisen lassen, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die ein Wirtschaftsprüfer grundsätzlich ausübt. Dabei ist auch ohne Bedeutung, ob dem Mitglied die Aufnahme einer anderen als der bisher konkret ausgeübten Tätigkeit aus persönlichen oder sonstigen subjektiven Gründen (z. B. wegen der konkreten Familienverhältnisse, eines ggf. notwendigen Wohnortwechsels oder möglicher wirtschaftlicher Risiken) nicht zumutbar ist. Die Frage der Berufsunfähigkeit ist allein aus Sicht der objektiven Zumutbarkeit zu entscheiden und beruht damit auf dem Grundgedanken der berufsständischen Solidarität: Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wird erst dann gewährt, wenn ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen keine zur Mitgliedschaft verpflichtenden Tätigkeiten mehr ausüben kann.

Aus alledem ergibt sich, dass es eine nur teilweise Berufsunfähigkeit von z. B. 50 Prozent, die bei manchen privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen zur Gewährung von Leistungen führt, im WPV nicht gibt. Nur derjenige, der seinen die Mitgliedschaft begründenden Beruf nicht mehr ausüben kann, ist berufsunfähig.

Voraussetzung: Einstellen der beruflichen Tätigkeit

Neben dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit im medizinischen Sinne ist eine weitere Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente die vollumfängliche Einstellung der beruflichen Tätigkeit in den die Mitgliedschaft begründenden sowie den sozietätsfähigen freien Berufen.

Das Tatbestandsmerkmal des Einstellens der beruflichen Tätigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers voraus, welches sich nach außen manifestieren muss. Rentenschädlich ist z. B. die Erklärung von (negativen) Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gegenüber dem zuständigen Finanzamt oder die Aufrechterhaltung der Bestellung als gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft (einschließlich Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaft).

Das selbstständig tätige Mitglied muss seine Praxis ggf. durch einen Vertreter fortführen lassen und – sollte Berufsunfähigkeit auf Dauer festgestellt werden – unverzüglich nach Rentenbeginn auf die Bestellung in den die Mitgliedschaft begründenden sowie den sozietätsfähigen freien Berufen verzichten.

Solange die berufliche Tätigkeit nicht vollumfänglich eingestellt wurde, entsteht kein Rentenanspruch.

Wartezeit

Die Wartezeit für die Berufsunfähigkeitsrente beträgt 3/12 Versicherungsjahre. Sofern Beiträge von einem Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV übergeleitet wurden, werden die Überleitungszeiten auf die Wartezeit angerechnet.

Zeitlich begrenzt oder dauerhaft

Berufsunfähigkeitsrente wird auf Zeit oder – soweit die medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer vorliegen – auf Dauer gewährt.

Bei Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit geht der Vorstand des WPV auf Grundlage der ärztlichen Gutachten davon aus, dass das Mitglied nach Zeitablauf gesundheitlich wieder in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. Der Leistungsanspruch endet daher automatisch mit Zeitablauf (§ 13 Abs. 9 Nr. 1 der Satzung). Liegen die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsrente nach Einschätzung des Mitglieds weiter vor, muss ein Antrag auf Weitergewährung der Rente gestellt werden.

Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer hat das Mitglied spätestens innerhalb von drei Monaten ab Rentenbeginn auf die Bestellung in den die Mitgliedschaft begründenden sowie den sozietätsfähigen freien Berufen zu verzichten. Die Regelung korrespondiert mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 WPO, wonach die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers nicht aufrechterhalten werden kann, wenn dieser aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Eine Erlaubnis gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 WPO, § 47 Abs. 2 StBerG oder § 17 Abs. 2 BRAO steht der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nicht entgegen. Bis zum Verzicht auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer bzw. Steuerberater/Rechtsanwalt erfolgt die Rentengewährung unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Das WPV überprüft bei Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer in regelmäßigen Abständen, ob die Leistungsvoraussetzungen noch vorliegen. Ggf. ist eine Nachuntersuchung nach § 13 Abs. 6 der Satzung anzuordnen. 

Nach Vollendung des 67. Lebensjahres tritt an die Stelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.

Leistungsbeginn

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt wurde, jedoch nicht vor dem Ende einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder der Zahlung von Krankengeld oder Verletztengeld aufgrund gesetzlicher Vorschriften.

Bei Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit entsteht der Anspruch nicht vor dem ersten Tag des siebten Kalendermonats, der auf den Eintritt der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente folgt.

Leistungsende

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet 

  • bei einer auf Zeit gewährten Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ende des Befristungszeitraums,
  • mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 der Satzung nicht mehr erfüllt sind oder
  • mit dem Tod des Leistungsberechtigten.

Nach Vollendung des 67. Lebensjahres wird die Berufsunfähigkeitsrente in gleicher Höhe als Altersrente gezahlt.

Berechnung

Nach § 14 Abs. 1 der Satzung ist der Monatsbetrag der Alters- oder der Berufsunfähigkeitsrente ein Zwölftel des Produkts aus dem Rentensteigerungsbetrag im Jahr des Eintritts des Rentenfalles und dem Beitragsfaktor am letzten Tag des Monats, der dem Eintritt des Rentenfalles vorausgeht.

Rentensteigerungsbetrag

Der Rentensteigerungsbetrag wird jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des letzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung festgesetzt. Über den Rentensteigerungsbetrag wird also die Wertigkeit bzw. die Dynamik der Rentenanwartschaften abgebildet.

 

Entwicklung des Rentensteigerungsbetrages   
01.01.1994 64,42 € (126,00 DM) 01.01.2008 80,50 €
01.01.1995 64,42 € (126,00 DM) 01.01.2009 82,00 €
01.01.1996 65,45 € (128,00 DM) 01.01.2010 82,50 €
01.01.1997 66,98 € (131,00 DM) 01.01.2011 83,00 €
01.01.1998 69,02 € (135,00 DM) 01.01.2012 83,50 €
01.01.1999 71,07 € (139,00 DM) 01.01.2013 84,00 €
01.01.2000 72,09 € (141,00 DM) 01.01.2014 84,00 €
01.01.2001 73,11 € (143,00 DM) 01.01.2015 84,50 €
01.01.2002 74,00 € 01.01.2016 84,50 €
01.01.2003 75,00 € 01.01.2017 84,50 €
01.01.2004 77,00 € 01.01.2018 84,50 €
01.01.2005 78,50 € 01.01.2019 84,50 €
01.01.2006 79,50 € 01.01.2020 85,00 €
01.01.2007 80,50 € 01.01.2021 85,00 €
    01.01.2022 85,00 €
    01.01.2023 86,45 €
    01.01.2024 86,45 €

Beitragsquotient und Beitragsfaktor

„Der Beitragsfaktor“ ist die Summe der monatlichen Beitragsfaktoren, die während der Zeit der Beitragspflicht erworben worden sind oder nach § 14 Abs. 7 der Satzung zugerechnet werden.

BU vor Vollendung des 58. Lebensjahres von beitragspflichtigen Mitgliedern

Bei Entstehen eines Anspruchs auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente vor Vollendung des 58. Lebensjahres werden Mitgliedern, die im Kalendermonat vor Entstehen des Rentenanspruchs beitragspflichtig waren, zusätzlich zu den Beitragsfaktoren aus den gezahlten Beiträgen für jeden Kalendermonat bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres monatliche Beitragsfaktoren zugerechnet (Zurechnungsfaktoren). Persönlicher Beitragsquotient für die Zurechnungsfaktoren ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient bei Entstehen des Rentenanspruchs.

Zunächst ist somit der monatliche persönliche Beitragsquotient aus den bis zum Rentenbeginn gezahlten Beiträgen zu ermitteln, indem der Quotient zwischen dem in einem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 27 der Satzung gebildet wird.

Die Höhe des aktuell gültigen Regelpflichtbeitrages sowie die Entwicklung des Regelpflichtbeitrages seit Gründung des WPV finden Sie hier.

Bei Zahlung des Regelpflichtbeitrages wird für jeden Monat ein persönlicher Beitragsquotient erworben, bei Zahlung des Mindestbeitrages werden jeden Monat 0,1 Beitragsquotienten erworben, bei Zahlung des höchstzulässigen Beitrages von 250 Prozent des Regelpflichtbeitrages 2,5 Quotienten pro Monat usw. Je höher die monatliche Beitragszahlung ist, desto höher ist mithin auch der monatliche persönliche Beitragsquotient.

Sodann werden für die Zeit ab Eintritt des Leistungsfalles bis zur fiktiven Vollendung des 58. Lebensjahres Zurechnungsfaktoren ermittelt. Diese errechnen sich, indem der sich bei Entstehen des Rentenanspruchs ergebende persönliche durchschnittliche Beitragsquotient für die Ermittlung des Beitragsfaktors (Zurechnungsfaktors) zugrunde gelegt wird.

Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ist der Quotient aus der Summe der bis zum Eintritt des Leistungsfalles erworbenen persönlichen Beitragsquotienten und der Summe der Monate, in denen eine Beitragspflicht bestand oder für die Beiträge durch Überleitung oder Nachversicherung als gezahlt gelten. Teile eines Monats gelten als ganzer Monat.

War ein Mitglied also z. B. vor Eintritt des Leistungsfalles 60 Monate beitragspflichtig und hat in diesen Monaten den Regelpflichtbeitrag gezahlt, hat es in 60 Monaten 60 Beitragsquotienten erworben, sodass der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient 1,0 beträgt. Mit dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten von 1,0 werden die Zurechnungsfaktoren bis zur fiktiven Vollendung des 58. Lebensjahres ermittelt. Es wird also unterstellt, dass das Mitglied bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres weiter den Regelpflichtbeitrag gezahlt hätte.

Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird für die Berechnung der Zurechnungsfaktoren auf höchstens 1,0 begrenzt. In Fällen, in denen das Mitglied durch die Zahlung zusätzlicher freiwilliger Beiträge zum Zeitpunkt des Rentenbeginns einen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten von über 1,0 erreicht hat, werden somit die Zurechnungsfaktoren mit einem Beitragsquotienten von 1,0 ermittelt. Die bis zum Rentenbeginn entrichteten Beiträge werden hingegen in voller Höhe verrentet. 

Diese Regelung soll verhindern, dass Mitglieder, deren Gesundheitszustand bereits angegriffen ist und die deshalb davon ausgehen, demnächst einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente stellen zu müssen, maximal zulässige Beiträge entrichten, um so eine Überversorgung zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu erwerben. Da ausschließlich eine Überversorgung zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausgeschlossen werden soll, kann ein Mitglied, das wegen einer zeitweiligen niedrigen Beitragszahlung (z. B. wegen niedrigen Arbeitseinkommens/Arbeitsentgelts zu Beginn der Mitgliedschaft oder wegen Kinderbetreuungszeiten) einen niedrigen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten hat, diesen durch freiwillige Beiträge bis auf 1,0 erhöhen.

Die Begrenzung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten auf 1,0 gilt nach § 48 Abs. 10 Satz 1 der Satzung nicht für freiwillige Beiträge, die bis zum 31. Dezember 2009 entrichtetet worden sind. Für freiwillige Beiträge, die bis zum 31. Dezember 2009 entrichtet worden sind, gilt § 34 Abs. 3 der Satzung in seiner bis zum 30. September 2010 geltenden Fassung. Bei Mitgliedern, die bis zum 31. Dezember 2009 freiwillige Beiträge entrichtet haben und aufgrund dessen einen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten von über 1,0 haben, wird die Begrenzung auf 1,0 für diese Beiträge also nicht vorgenommen.

Die Berechnung des persönlichen (durchschnittlichen) Beitragsquotienten erfolgt bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung.

Zur Ermittlung der monatlichen Beitragsfaktoren sowie der Zurechnungsfaktoren wird der monatliche Beitragsquotient bzw. der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient multipliziert mit der Steigerungszahl nach § 14 Abs. 6 der Satzung. Die Höhe der Steigerungszahl ist abhängig vom Lebensalter, in dem der Beitrag gezahlt bzw. in dem er fiktiv zugerechnet wird. Als Lebensjahr gilt das Kalenderjahr des Zahlungseingangs abzüglich des Geburtsjahres.

 

Steigerungszahl abhängig vom Lebensjahr

Lebensjahr
bis

Steigerungszahl
gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2

Lebensjahr
bis

Steigerungszahl
gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2

20

2,20

40

1,65

21

2,18

41

1,61

22

2,16

42

1,57

23

2,14

43

1,53

24

2,12

44

1,49

25

2,10

45

1,45

26

2,08

46

1,41

27

2,06

47

1,37

28

2,04

48

1,33

29

2,02

49

1,29

30

2,00

50

1,25

31

1,97

51

1,21

32

1,94

52

1,17

33

1,91

53

1,13

34

1,88

54

1,09

35

1,85

55

1,05

36

1,81

56

1,01

37

1,77

57

0,97

38

1,73

58

0,93

39

1,69

   

 

Ein 30-jähriges Mitglied erwirbt bei Zahlung des Regelpflichtbeitrages also jeden Monat zwei Beitragsfaktoren, im Alter 40 sind es noch 1,65 Beitragsfaktoren, im Alter 50 1,25 Beitragsfaktoren usw.

Die Summe aller monatlichen Beitragsfaktoren und Zurechnungsfaktoren, die von Beginn der Beitragspflicht bis zur fiktiven Vollendung des 58. Lebensjahres erworben oder zugerechnet worden sind, ist „der Beitragsfaktor“, aus dem sich – multipliziert mit dem bei Eintritt des Rentenfalles geltenden Rentensteigerungsbetrag und dividiert durch zwölf – die monatliche Berufsunfähigkeitsrente ergibt.

BU vor Vollendung des 58. Lebensjahres von ruhenden oder ausgeschiedenen Mitgliedern

Da Zurechnungsfaktoren nach § 14 Abs. 7 der Satzung nur gewährt werden, wenn das Mitglied unmittelbar vor Eintritt des Leistungsfalles beitragspflichtig war, werden Mitgliedern, deren Mitgliedschaft bei Eintritt des Leistungsfalles nach § 10 der Satzung ruht oder vor Eintritt des Leistungsfalles geendet hat, grundsätzlich keine Zurechnungsfaktoren gewährt.

In diesem Fall wird die Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur aus den tatsächlich an das WPV gezahlten bzw. übergeleiteten oder nachversicherten Beiträgen berechnet.

Ist ein ehemaliges Mitglied des WPV, das die Wartezeit für die Altersrente gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung erfüllt hat und das noch keine Leistungen vom WPV erhält, bei Eintritt der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente allerdings beitragspflichtiges Mitglied eines anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgers im Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 (außer Deutsche Rentenversicherung), wird statt der Rente ohne Gewährung von Zurechnungsfaktoren eine Rente gewährt, die sich anteilig aus einer fiktiven Rente ergibt. Die sogenannte Rentenberechnung und Proratisierung ist in § 14a der Satzung geregelt. In diesem Fall wird also die Zurechnungszeit zwischen Eintritt des Rentenfalles und fiktiver Vollendung des 58. Lebensjahres unter den beteiligten Versorgungsträgern aufgeteilt. Die Proratisierung der Rente nach § 14a der Satzung findet nur statt, wenn auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre Leistungen nach diesen Regelungen berechnen.

BU nach Vollendung des 58. Lebensjahres

Bei Entstehen des Rentenanspruchs nach Vollendung des 58. Lebensjahres werden die bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres entrichteten Beiträge verrentet. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 4 der Satzung werden die nach Vollendung des 58. Lebensjahres erworbenen Beitragsfaktoren nicht berücksichtigt.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, haben allerdings Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe mindestens des Betrages, der sich ohne Anwendung von § 14 Abs. 7 Satz 4 der Satzung nach Maßgabe der am 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsregelungen sowie des für das Jahr 2000 festgesetzten Rentensteigerungsbetrages (72,09 Euro) errechnet. Beiträge, die aufgrund der am 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsregelung nicht hätten entrichtet werden dürfen, bleiben bei der Berechnung außer Betracht. In diesem Fall wird also eine Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente „nach altem Recht“ unter Einbeziehung auch der nach Vollendung des 58. Lebensjahres gezahlten Beiträge vorgenommen.

Ist die nach § 12 Abs. 2 der Satzung berechnete vorgezogene Altersrente höher als die nach § 14 Abs. 7 Satz 4 der Satzung berechnete Berufsunfähigkeitsrente, wird der Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente in einen Antrag auf Gewährung von Altersrente gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung umgedeutet.

Ausklammerung von Beitragszeiten

Bei Eintritt des Leistungsfalles Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 58. Lebensjahres ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient maßgeblicher Parameter für die Rentenberechnung. Je höher dieser ist, desto höher sind die Zurechnungsfaktoren und desto höher ist die Berufsunfähigkeitsrente. Zeiten, in denen niedrige Beiträge gezahlt werden, führen zu einem niedrigeren persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und damit auch zu einer niedrigeren Berufsunfähigkeitsrente. Die Satzung sieht daher vor, dass in bestimmten Fällen Zeiten bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente ausgeklammert werden, wenn dies zu einer höheren Berufsunfähigkeitsrente führt.

Überleitung und Nachversicherung

Führt die Berücksichtigung von Beiträgen, die durch Nachversicherung oder Überleitung geleistet worden sind, zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung der Nachversicherung oder Überleitung ergibt, so bleibt die Nachversicherung oder Überleitung insgesamt außer Betracht.

Ist z. B. während der Zeit der Beitragspflicht im Steuerberaterversorgungswerk nur ein sehr niedriger Beitrag gezahlt worden (z. B. der Mindestbeitrag) und wird ab Beginn der Beitragspflicht im WPV ein hoher Beitrag (z. B. der Regelpflichtbeitrag) entrichtet, kann es für die Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente günstiger sein, die durch die Überleitung geleisteten Beiträge vollständig außer Betracht zu lassen und die Zurechnungsfaktoren nur aus den unmittelbar an das WPV gezahlten Beiträgen zu ermitteln.

Sind für ein Mitglied mehrere Überleitungen durchgeführt worden, gilt die Summe aller Kalendermonate, die im Rahmen der Überleitung bei der Rentenberechnung außer Betracht bleiben, als eine Überleitung.

Kinderbetreuungszeit

Führt die Berücksichtigung von Beiträgen, die gemäß §§ 27 bis 29 der Satzung festgesetzt worden sind und die ein Mitglied für die Zeit vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt, bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach der Geburt des Kindes geleistet hat, zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung dieser Zeit ergibt, so bleibt diese Kinderbetreuungszeit insgesamt außer Betracht. Abweichend hiervon können lediglich die bis zum Ende des 12. oder 24. Kalendermonats nach der Geburt des Kindes zu leistenden Beiträge oder die aufeinander folgenden Kalendermonate, in denen kein Beitrag zu zahlen war, bei der Rentenberechnung außer Betracht bleiben.

Sind für ein Mitglied Kinderbetreuungszeiten für mehrere Kinder zu berücksichtigen, gilt die Summe aller Kalendermonate, die im Rahmen der Kinderbetreuungszeit bei der Rentenberechnung außer Betracht bleiben, als eine Kinderbetreuungszeit.

Ist z. B. während der Kinderbetreuungszeit von zwölf Monaten kein Beitrag gezahlt worden und wurde vor Beginn und nach Ende der Kinderbetreuungszeit im WPV ein hoher Beitrag (z. B. der Regelpflichtbeitrag) entrichtet, ist es für die Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente günstiger, die Zeiten der Kinderbetreuung vollständig außer Betracht zu lassen und die Zurechnungsfaktoren nur aus den vor Beginn und nach Ende der Kinderbetreuungszeit an das WPV gezahlten Beiträgen zu ermitteln.

Die Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeit im WPV führt – wie in anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch – zu einer sogenannten Nachteilsbegrenzung, d. h. das Mitglied soll durch die Betreuung eines Kindes keine wesentlichen Nachteile bei der Absicherung der Risiken Berufsunfähigkeit oder Tod haben. Die Regelung führt aber – anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung – nicht zu einer Erhöhung der Rentenanwartschaft durch Berücksichtigung fiktiver Beiträge. Die Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeit kann sich daher ausschließlich bei der Berechnung von Renten bei vorzeitigen Leistungsfällen (Berufsunfähigkeit oder Tod) positiv auswirken. Für die Berechnung der Altersrente ist es hingegen immer günstiger, wenn die während der Kinderbetreuungszeit gezahlten Beiträge berücksichtigt werden, da hier jede Beitragszahlung zu einer Erhöhung der Rentenanwartschaft führt.

Die Anerkennung der Kinderbetreuungszeit setzt voraus, dass das Mitglied die Betreuung seines Kindes anzeigt und die Elternschaft nachweist. Das WPV prüft bei jedem Mitglied, das die Betreuung seines Kindes anzeigt und die Elternschaft nachweist, bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles nach, welcher Zeitraum im konkreten Fall zum höchsten Rentenanspruch führt.

Rentenantragsverfahren

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht frühestens mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Eine rückwirkende Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente ist nicht möglich. 

Mit dem Rentenantrag einzureichen ist eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, auf deren Grundlage das WPV z. B. medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten, der Rentenversicherung oder privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen anfordern kann.

Die Berufsunfähigkeit wird gemäß § 13 Abs. 5 der Satzung vom Vorstand des WPV auf Grundlage zweier voneinander unabhängigen ärztlichen Gutachten festgestellt. Mitglied und WPV bestimmen je einen Gutachter. Das WPV kann von der Bestimmung eines Gutachters absehen.

Das Mitglied hat also ein ärztliches Gutachten einzureichen, aus dem ersichtlich ist, dass es wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht nicht mehr in der Lage ist, aus den die Mitgliedschaft begründenden Berufen mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen.

Das Gutachten ist innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung einzureichen. Geht innerhalb der Frist kein Gutachten ein, gilt der Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente als zurückgenommen, es sei denn, das Mitglied weist vor Fristablauf nach, dass die fristgerechte Einreichung aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht möglich sein wird.

Hat der Vorstand Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung festgestellt und liegen die übrigen Leistungsvoraussetzungen vor, wird die Berufsunfähigkeitsrente mit Rentenbescheid zuerkannt.

Die Beitragspflicht endet bei Berufsunfähigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente vorausgeht. Nach Rentenbeginn können keine Beiträge mehr nachgezahlt werden. Dies gilt nicht für Beiträge, die von einer Krankenkasse oder einem Unfallversicherungsträger auf Grundlage von § 33 Abs. 1 der Satzung für Zeiten vor Beginn der Berufsunfähigkeitsrente noch gezahlt werden.

Nach Eintritt der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente können keine freiwilligen Beiträge mehr entrichtet werden; nach diesem Zeitpunkt gezahlte freiwillige Beiträge werden zinslos erstattet.

Die Berufsunfähigkeitsrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Das WPV überweist die Renten i. d. R. so rechtzeitig, dass die Rente für den Folgemonat bereits Ende des Vormonats auf dem Konto des Rentners eingeht.

Die Rentenzahlung endet mit dem Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen.

Nachuntersuchungen

Erhält ein Mitglied Berufsunfähigkeitsrente, endet der Anspruch auf Rente u. a. bei Wegfall der medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit (§ 13 Abs. 9 Nr. 1 der Satzung). Um feststellen zu können, ob die medizinische Berufsunfähigkeit ggf. weggefallen ist, kann das WPV gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 der Satzung Nachuntersuchungen anordnen.

Wird Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit gewährt, ist eine Nachuntersuchung nur dann anzuordnen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Berufsfähigkeit vor Erreichen des Beendigungszeitpunkts wiederhergestellt wurde. Dies ist z. B. der Fall, wenn das WPV vom Mitglied oder von Dritten erfährt, dass sich der Gesundheitszustand entgegen der Annahme in dem/den ärztlichen Gutachten frühzeitig erheblich gebessert hat.

Bei Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer hat das WPV sich regelmäßig nach dem Gesundheitszustand des Mitglieds zu erkundigen.

Hierbei ist zunächst eine Selbstauskunft des Mitglieds einzuholen, die insbesondere die Frage nach den aktuell vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den seit Rentenbeginn durchgeführten Therapiemaßnahmen umfasst. Des Weiteren sind vom Mitglied ärztliche Unterlagen einzureichen, aus denen ersichtlich ist, dass sich der Gesundheitszustand seit Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht gebessert hat. Hierbei kann es sich z. B. um ein ärztliches Attest oder sonstige aufschlussreiche ärztliche Befundunterlagen handeln.

Ist das Ergebnis der Überprüfung, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert hat und dass nach wie vor Berufsunfähigkeit vorliegt, wird die Rente weitergewährt.

Ist das Ergebnis der Überprüfung, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat und dass ggf. die Berufsunfähigkeit weggefallen ist, ist eine Nachuntersuchung gemäß § 13 Abs. 6 der Satzung anzuordnen. Kommt diese zu dem Ergebnis, dass der Gesundheitszustand sich nicht gebessert hat, und dass nach wie vor Berufsunfähigkeit vorliegt, wird die Rente weitergewährt. Kommt die Nachuntersuchung zu dem Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat, und dass das Mitglied wieder in der Lage ist, als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer und/oder in einem sozietätsfähigen Freien Beruf beruflich tätig zu sein, stellt der Vorstand des WPV auf Grundlage des im Auftrag des WPV erstellten ärztlichen Gutachtens fest, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen ist.

Das WPV hat sich zunächst alle zwei Jahre nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Mitglieds zu erkundigen. Hat eine dreimalige Überprüfung des Gesundheitszustandes in einem Abstand von jeweils zwei Jahren stattgefunden, ist sodann eine Überprüfung des Gesundheitszustandes nach jeweils vier Jahren durchzuführen, bis das Mitglied das 58. Lebensjahr vollendet hat. Nach Vollendung des 58. Lebensjahres wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass keine zu einer Berufsfähigkeit führende Besserung des Gesundheitszustandes mehr eintritt.

Ergeben sich entweder von Seiten des Mitglieds oder von Seiten Dritter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand vor Ablauf des nächsten Überprüfungstermins oder nach Vollendung des 58. Lebensjahres verbessert hat oder regt der im Rahmen der Feststellung der Berufsunfähigkeit beauftragte Gutachter eine Nachuntersuchung nach Vollendung des 58. Lebensjahres an, ist vom WPV eine Nachuntersuchung nach § 13 Abs. 6 der Satzung anzuordnen.

Abtretung des Rentenanspruchs bei Ansprüchen gegen Dritte

Ist die Berufsunfähigkeit des Mitglieds durch Fremdverschulden herbeigeführt worden und hat der Leistungsberechtigte deshalb neben Ansprüchen gegenüber dem WPV Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so hat er diese Ansprüche bis zur Höhe, in der das WPV Leistungen zu gewähren hat, an das WPV abzutreten. Ggf. erstreckt sich die Abtretungsverpflichtung nur insoweit, als der vom Dritten geschuldete Schadensersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Mitglieds oder eines sonstigen Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten geltend gemacht werden.

Gibt der Leistungsberechtigte einen solchen Anspruch oder ein der Sicherung eines solchen Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des WPV auf, so wird das WPV von der Verpflichtung zur Leistung insoweit frei, als es aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz verlangen können.

Steuerliche Behandlung der Rentenleistungen des WPV

Näheres zur steuerlichen Behandlung der Rentenleistungen des WPV finden Sie hier.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentenbezug

Details über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentenbezug finden Sie hier.

 

Hinterbliebenenrente

Gemäß § 16 der Satzung sind Hinterbliebenenrenten 

  • Witwen- bzw. Witwerrente sowie 
  • Waisenrente (Halbwaisen- und Vollwaisenrente).

Wartezeit

Die Wartezeit für die Hinterbliebenenrente beträgt 3/12 Versicherungsjahre. Sofern Beiträge von einem Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV übergeleitet wurden, werden die Überleitungszeiten auf die Wartezeit angerechnet.

Witwen- bzw. Witwerrente

Nach dem Tod des Mitglieds erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente.

Für den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente gelten als Witwe und Witwer auch eine überlebende Partnerin oder ein überlebender Partner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft und als Heirat auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 17 Abs. 4 der Satzung). Die Regelungen zur Witwen- bzw. Witwerrente gelten mithin gleichermaßen für überlebende Partner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. 

Kein Anspruch bei Eheschließung nach Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres oder nach Eintritt von Berufsunfähigkeit

Wurde die Ehe nach dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem frühestmöglich eine Altersrente gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung bezogen werden kann, so besteht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung kein Anspruch auf Rente. Sofern ein Mitglied die vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen kann, erwirbt der nach Vollendung des 60. Lebensjahres geheiratete Ehepartner keinen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Bei frühestmöglicher Inanspruchnahme der Altersrente ab Vollendung des 62. Lebensjahres erwirbt der nach diesem Zeitpunkt geheiratete Ehepartner keinen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente.

Wurde die Ehe nach Eintritt der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung) geschlossen und bestand sie nicht mindestens drei Jahre nach Wegfall der Berufsunfähigkeit, so besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rente. Ist in einer solchen Ehe das Mitglied mehr als zehn Jahre älter, so muss die Ehe mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter, so muss die Ehe mindestens fünf Jahre nach Wegfall der Berufsunfähigkeit bestanden haben, um einen Rentenanspruch zu begründen.

Hintergrund dieser Satzungsregelung ist, dass die Witwen- bzw. Witwerrente auch ein Ersatz für die Beitragsleistungen ist, die das Mitglied während der Ehezeit aus gemeinsamem Familieneinkommen geleistet hat. Entsprechend ist im Regelfall davon auszugehen, dass auch der Ehepartner hieran – zumindest mittelbar – beteiligt gewesen ist. Wird die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem das Mitglied bereits Rentner ist bzw. bei entsprechender Beantragung bereits sein könnte, sind keine anwartschaftsbegründenden Beiträge während der Ehezeit aus gemeinsamem Familieneinkommen geleistet worden. Gleiches gilt, wenn die Ehe nach Eintritt von Berufsunfähigkeit im medizinischen Sinne geschlossen wurde. In diesem Fall ist – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von § 13 der Satzung – eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren und der Ehepartner war nicht am Aufbau einer Hinterbliebenenversorgung beteiligt.

Kein Anspruch bei Versorgungsehe

Eine Rente wird nicht gewährt, wenn die Ehe nicht mindestens zwei Jahre gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen.

Verstirbt das Mitglied innerhalb der ersten beiden Jahre nach der Eheschließung, besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente des überlebenden Ehepartners. Das Vorliegen einer sogenannten Versorgungsehe kann allerdings widerlegt werden. Ein besonderer Umstand, der das Vorliegen einer Versorgungsehe i. d. R. widerlegt, kann insbesondere darin gesehen werden, dass der Tod des Ehegatten plötzlich und unerwartet eingetreten ist. Plötzlich und unerwartet in diesem Sinne tritt der Tod bei einem Unfall, einer nach Eheschließung aufgetretenen Krankheit oder einem Verbrechen ein.

Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung eine grundsätzlich lebensbedrohliche Erkrankung des Mitglieds bekannt war. Entscheidend ist insofern ausschließlich das Bestehen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit. Unerheblich ist, wie die Ehepartner und ggf. auch der betreuende Arzt den Verlauf der Krankheit subjektiv einschätzten. Die Kenntnis einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung schließt mithin i. d. R. die Widerlegung der Vermutung aus.

Berechnung

Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 v. H. des Rentenanspruchs oder der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Erfahren Sie jetzt mehr darüber, wie die Berufsunfähigkeitsrente berechnet wird.

Die Witwen- bzw. Witwerrente wird ohne Anrechnung eigener Einkünfte gezahlt.

Leistungsbeginn

Die Witwen- bzw. Witwerrente wird erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitglieds folgenden Kalendermonat gewährt.

Leistungsende

Die Witwen- bzw. Witwerrente endet mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung. Sofern die Witwe oder der Witwer nicht wieder heiratet, wird die Rente lebenslang gezahlt.

Bei Wiederverheiratung endet der Rentenanspruch. Witwen oder Witwer, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben und wieder heiraten, erhalten auf Antrag eine Kapitalabfindung. Bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres beträgt die Kapitalabfindung das 60-Fache der zuletzt bezogenen Monatsrente, bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das 48-Fache der zuletzt bezogenen Monatsrente und bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres das 36-Fache der zuletzt bezogenen Monatsrente.

Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach der Eheschließung gestellt werden.

Rentenantragsverfahren

Mit dem Antrag auf Witwen- bzw. Witwerrente hat der hinterbliebene Ehepartner je eine Kopie der Sterbeurkunde des Mitglieds sowie der Heiratsurkunde einzureichen.

Die Witwen- bzw. Witwerrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Das WPV überweist die Renten i. d. R. so rechtzeitig, dass die Rente für den Folgemonat bereits Ende des Vormonats auf dem Konto des Rentners eingeht. Die Rentenzahlung endet mit dem Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen.

Waisenrente

Waisenrente erhalten nach dem Tod des Mitglieds seine leiblichen Kinder und die als Kind angenommenen Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitglieds erfolgte.

Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur für dasjenige Kind gewährt, das

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes absolviert,
  • den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder
  • infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine Weitergewährung der Halbwaisenrente während eines Praktikums ist möglich, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums handelt oder wenn das Praktikum notwendige Zulassungsvoraussetzung für einen Studiengang ist.

Berechnung

Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 10 v. H., bei Vollwaisen 20 v. H. des Rentenanspruchs oder der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

Die Waisenrente wird ohne Anrechnung eigener Einkünfte gezahlt.

Leistungsbeginn

Die Waisenrente wird erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitglieds folgenden Kalendermonat gewährt.

Leistungsende

Die Waisenrente endet mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung.

Sofern keine Ausbildung absolviert wird oder ein anderer Tatbestand des § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung erfüllt ist, endet die Waisenrente mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

Bei Wegfall der Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung nach Vollendung des 18. Lebensjahres, z. B. weil die Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen wurde, endet der Rentenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

Unterbrechungen der Schul- oder Berufsausbildung von bis zu sechs Monaten lassen den Anspruch auf Waisenrente nicht entfallen. Dauert die Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung mehr als sechs Monate, endet der Rentenanspruch mit Ende der vorangehenden Schul- oder Berufsausbildung und beginnt erneut mit (Wieder-)Aufnahme der (neuen) Schul- oder Berufsausbildung.

Die Waisenrente wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. 

Rentenantragsverfahren

Mit dem Antrag auf Waisenrente hat die Waise je eine Kopie der Sterbeurkunde des Mitglieds sowie der eigenen Geburtsurkunde einzureichen.

Bei minderjährigen Halbwaisen erfolgt die Antragstellung über den gesetzlichen Vertreter, i. d. R. den überlebenden Elternteil. Bei Vollwaisen ist der Antrag vom Vormund zu stellen. Volljährige Waisen stellen den Antrag selbst, können sich aber durch entsprechende Bevollmächtigung z. B. vom überlebenden Elternteil vertreten lassen. Die Waisenrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Das WPV überweist die Renten i. d. R. so rechtzeitig, dass die Rente für den Folgemonat bereits Ende des Vormonats auf dem Konto des Rentners eingeht. Die Rentenzahlung endet mit dem Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen.

Anteilige Kürzung

Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf den Rentenanspruch oder die Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hatte, nicht übersteigen. Bei Überschreiten des Rentenanspruchs oder der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente sind die einzelnen Renten in gleichem Verhältnis zu kürzen.

Abtretung des Rentenanspruchs bei Ansprüchen gegen Dritte

Ist der Tod des Mitglieds durch Fremdverschulden herbeigeführt worden und hat der Leistungsberechtigte deshalb neben Ansprüchen gegenüber dem WPV Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so hat er diese Ansprüche bis zur Höhe, in der das WPV Leistungen zu gewähren hat, an das WPV abzutreten. Ggf. erstreckt sich die Abtretungsverpflichtung nur insoweit, als der vom Dritten geschuldete Schadensersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Mitglieds oder eines sonstigen Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten geltend gemacht werden.

Gibt der Leistungsberechtigte einen solchen Anspruch oder ein der Sicherung eines solchen Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des WPV auf, so wird das WPV von der Verpflichtung zur Leistung insoweit frei, als es aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz verlangen können.

Steuerliche Behandlung der Rentenleistungen des WPV

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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentenbezug

Details über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentenbezug finden Sie hier.

 

Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen

Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung kann einem Mitglied ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch die Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Zuschüsse können an beitragspflichtige Mitglieder und Mitglieder, die einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit haben, gewährt werden.

Zuschüsse gemäß § 15 der Satzung sind nachrangig zu den Leistungen, die bei anderen Trägern der Rehabilitation in Anspruch genommen werden können. Das WPV führt, anders als z. B. die gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherer, keine Rehabilitationsmaßnahmen selbst durch. Seitens des WPV kommt, falls die Voraussetzungen von § 15 der Satzung erfüllt sind, deshalb nur ein finanzieller Zuschuss in Betracht. Die Höhe dieses Zuschusses ermittelt das WPV jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles.

Der Vorstand des WPV hat Richtlinien zu § 15 der Satzung erlassen, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, in welchen Fällen das WPV einen Zuschuss zu einer Rehabilitationsmaßnahme gewähren kann.

Da ein Zuschuss nur dann gewährt werden kann, wenn die Berufsfähigkeit des Mitglieds hierdurch voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, kommt ein Zuschuss nicht in Betracht, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nicht dazu dient, die Berufsfähigkeit des Mitglieds zu erhalten, wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen, was nach den Richtlinien des Vorstandes insbesondere dann der Fall ist, wenn die beantragte Maßnahme keinen Bezug zur Berufsfähigkeit hat, weil das vorhandene Krankheitsbild sich nicht negativ auf die Berufsfähigkeit auswirken kann oder weil auch nach Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme mit keiner wesentlichen Besserung der Berufsfähigkeit zu rechnen ist.

Gleiches gilt für den Fall, dass die Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient (z. B. Fortbildungen oder Umschulungen) oder die Gewährung von Übergangsgeld oder Verletztengeld begehrt wird.

Keine notwendige Rehabilitationsmaßnahme liegt nach den Richtlinien des Vorstandes vor, wenn die Maßnahme sich ganz oder teilweise auf Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) bezieht oder ein anderer Kostenträger kraft gesetzlicher, satzungsgemäßer oder vertraglicher Verpflichtung zwar einen bestimmten Festbetrag der Rehabilitationsleistung übernimmt, das Mitglied jedoch einen Zuschuss für darüber hinausgehende Kosten begehrt. Dies gilt insbesondere für Kosten für Hilfsmittel (z. B. Brillen und Hörgeräte), die den auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestimmten Festbetrag überschreiten.

Keine besonders aufwendige Rehabilitationsmaßnahme liegt nach den Richtlinien des Vorstandes vor, wenn der mit der Rehabilitationsmaßnahme bezweckte Erfolg auch durch einen Erholungsaufenthalt oder eine nachhaltige Änderung der Lebensgewohnheiten erzielt werden kann oder der beantragte Zuschuss sich auf die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Bürostühlen, Schreibtischen, Stehpulten etc. bezieht.

Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme, die zum Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenkasse gehören und die von einem privaten Krankenversicherer deshalb nicht übernommen werden, weil das versicherte Mitglied eine solche Leistung nicht mitversichert hat, können nicht bezuschusst werden, weil Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen nicht als Ersatz für den eigentlich erforderlichen Abschluss von privaten Versicherungen dienen sollen.

Zu den zuschussfähigen Kosten gehören neben der Rehabilitationsmaßnahme selbst auch die notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die notwendigen Reisekosten.

Der Zuschuss zu einer Rehabilitationsmaßnahme soll nach den Richtlinien des Vorstandes 50 Prozent der Gesamtkosten, höchstens jedoch den Jahresregelpflichtbeitrag bei Antragstellung, nicht überschreiten. Ist das Mitglied einkommensunabhängig teilweise von der Beitragspflicht befreit, gilt ein Höchstbetrag in Höhe des individuellen Jahrespflichtbeitrages, da in diesen Fällen keine Vollversicherung über das WPV vorgesehen ist und folglich auch der Zuschuss zu einer Rehabilitationsmaßnahme nur einen entsprechenden Prozentsatz betragen soll.

Wegen derselben Erkrankung ist ein erneuter Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu einer Rehabilitationsmaßnahme nur zulässig, wenn besondere Umstände eine erneute Rehabilitationsmaßnahme erfordern.

Antragsverfahren

Das Mitglied hat die Bezuschussung der Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung grundsätzlich rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Ist es aus medizinischer Sicht zwingend notwendig, dass unverzüglich mit der Rehabilitationsmaßnahme begonnen wird, kann der Antrag ausnahmsweise auch nach Einleitung der Rehabilitationsmaßnahme gestellt werden.

Dem Antrag sind die ablehnenden Bescheide der anderen Leistungsträger beizufügen.

Ferner ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung einzureichen, durch das die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht nachgewiesen werden. Die Kosten für diese Begutachtung trägt das Mitglied. Als ärztliches Gutachten können u. U. auch ein ausführlicher Arztbericht oder andere ärztliche Unterlagen angesehen werden, sofern diesen Unterlagen die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Maßnahme zweifelsfrei entnommen werden können.

Das Mitglied hat gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Muss die Maßnahme zeitnah eingeleitet werden, z. B. nach einem Unfall, und kommt das Mitglied nicht dazu, vor Einleitung der Rehabilitationsmaßnahme einen Kostenvoranschlag einzureichen, kann auf dessen vorherige Einreichung verzichtet werden.

Das WPV entscheidet sodann per Bescheid über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu der Rehabilitationsmaßnahme. Die Kostenbeteiligung kann an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahme geknüpft werden.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage von Belegen über die angefallenen Kosten und ggf. über die Erstattungen anderer Kostenträger.

Nach Abschluss einer bezuschussten Rehabilitationsmaßnahme soll das Mitglied den Entlassungsbericht oder eine andere ärztliche Dokumentation über Verlauf und Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme einreichen. Das WPV kann Nachuntersuchungen anordnen. In diesem Fall beauftragt das WPV einen geeigneten Gutachter auf eigene Kosten.

 

Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung

Eine Überleitung von Beiträgen, die an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, oder von dort erworbenen Anwartschaften auf das WPV ist nicht möglich.

Hinsichtlich bereits erworbener Anwartschaften auf Altersrente bzw. Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung gilt Folgendes:

Eine Anwartschaft auf Altersrente setzt eine Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 60 Kalendermonaten voraus. Mitglieder des WPV, die diese Beitragszeit erfüllt haben, haben damit eine Anwartschaft auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Anwartschaft auf Altersrente bleibt bestehen und begründet einen Rentenanspruch gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Vollendung der Altersgrenze. Wer keine Beitragszeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat und versicherungspflichtig ist, kann sich wie folgt entscheiden:

  • Er kann sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und sich von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung diejenigen Beitragsteile, die er selbst geleistet hat, erstatten lassen. Nicht erstattungsfähig sind die Arbeitgeberbeiträge und z. B. Beiträge für eine Nachversicherung.
  • Er kann sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und weiterhin freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten.
  • Er kann bis zur Erlangung der Anwartschaft auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig bleiben und erst danach die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beantragen.

Ein Anspruch auf Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt eine Beitragszeit von mindestens 60 Kalendermonaten und grundsätzlich die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor Eintritt der Erwerbsminderung voraus, wobei das Merkmal der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor Eintritt der Erwerbsminderung insbesondere durch die Zahlung von 36 Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb der letzten 60 Kalendermonate erfüllt wird. Der Anspruch auf Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt somit in der Regel spätestens zwei Jahre nach Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke können die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt dazu, dass unterstellt wird, der Versicherte habe für die Dauer von 36 Kalendermonaten ab Geburt des Kindes Beiträge in Höhe des durchschnittlichen Jahresarbeitsentgelts aller Versicherten eingezahlt. Der Antrag kann unter Verwendung des Antragsvordrucks V800, der unter www.deutsche-rentenversicherung.de abgerufen werden kann, bei der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden. Die Anerkennung einer Kindererziehungszeit von 36 Monaten führt ohne das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Vorversicherungszeit oder der Anerkennung einer weiteren Kindererziehungszeit nicht zu einem Rentenanspruch, da die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt ist. Es können aber freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet und so die allgemeine Wartezeit erfüllt werden.

 

Rententabelle (ohne Altersrente)

– gültig ab 1. Januar 2024 –

Monatliche Rentenbeträge in € bei laufender Zahlung des Regelpflichtbeitrages1)

 

Alter bei Beginn der Beitragspflicht

BU-Rente bei Eintritt BU vor Vollendung des 58. Lebensjahres2)

Witwen/r-Rente bei Tod des Mitglieds vor Vollendung des 58. Lebensjahres3)

Halbwaisen-Rente bei Tod des Mitglieds vor Vollendung des 58. Lebensjahres3)

Vollwaisen-Rente bei Tod des Mitglieds vor Vollendung des 58. Lebensjahres3)

 
 

25

4.482,00

2.689,20

448,20

896,40

 
 

26

4.301,32

2.580,79

430,13

860,26

 
 

27

4.122,37

2.473,42

412,24

824,47

 
 

28

3.945,15

2.367,09

394,51

789,03

 
 

29

3.769,65

2.261,79

376,97

753,93

 
 

30

3.595,89

2.157,53

359,59

719,18

 
 

31

3.424,28

2.054,57

342,43

684,86

 
 

32

3.255,27

1.953,16

325,53

651,05

 
 

33

3.088,86

1.853,32

308,89

617,77

 
 

34

2.925,04

1.755,02

292,50

585,01

 
 

35

2.763,81

1.658,28

276,38

552,76

 
 

36

2.605,60

1.563,36

260,56

521,12

 
 

37

2.450,86

1.470,51

245,09

490,17

 
 

38

2.299,57

1.379,74

229,96

459,91

 
 

39

2.151,74

1.291,04

215,17

430,35

 
 

40

2.007,37

1.204,42

200,74

401,47

 
 

41

1.866,46

1.119,87

186,65

373,29

 
 

42

1.729,00

1.037,40

172,90

345,80

 
 

43

1.595,00

957,00

159,50

319,00

 
 

44

1.464,46

878,68

146,45

292,89

 
 

45

1.337,38

802,43

133,74

267,48

 
 

46

1.213,76

728,25

121,38

242,75

 
 

47

1.093,59

656,16

109,36

218,72

 
 

48

976,89

586,13

97,69

195,38

 
 

49

863,64

518,18

86,36

172,73

 
 

50

753,84

452,31

75,38

150,77

 
 

51

647,51

388,51

64,75

129,50

 
 

52

544,64

326,78

54,46

108,93

 
 

53

445,22

267,13

44,52

89,04

 
 

54

349,26

209,55

34,93

69,85

 
 

55

256,76

154,05

25,68

51,35

 
 

56

167,71

100,63

16,77

33,54

 
 

57

82,13

49,28

8,21

16,43

 

1) Die Rententabelle weist die Rentenanwartschaften nicht exakt aus. Sie unterstellt, dass ein Mitglied am 1. Juli eines Jahres Mitglied wird und Geburtstag hat.
2) Die Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres ist in § 14 Abs. 7 der Satzung geregelt.
3) Die Rentenhöhe bei Tod des Mitglieds nach Vollendung des 58. Lebensjahres ergibt sich aus § 19 i. V. m. § 14 Abs. 7 der Satzung.

 

Statistik

Rentnerstatistik der letzten 12 Monate



Rentnerstatistik Gesamt nach Jahren

Mitgliederentwicklung in den letzten 12 Monaten



Gesamt-Mitgliederentwicklung

Prozentuale Verteilung der Mitglieder auf Bundesländer



Absolute Verteilung der Mitglieder auf Bundesländer

Mitgliederentwicklung Berlin in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Berlin

Mitgliederentwicklung Hamburg in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Hamburg

Mitgliederentwicklung Bremen in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Bremen

Mitgliederentwicklung Schleswig-Holstein in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Schleswig-Holstein

Mitgliederentwicklung Niedersachsen in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Niedersachsen

Mitgliederentwicklung Nordrhein-Westfalen in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Nordrhein-Westfalen

Mitgliederentwicklung Rheinland-Pfalz in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Rheinland-Pfalz

Mitgliederentwicklung Mecklenburg-Vorpommern in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Mitgliederentwicklung Hessen in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Hessen

Mitgliederentwicklung Baden-Württemberg in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Baden-Württemberg

Mitgliederentwicklung Bayern in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Bayern

Mitgliederentwicklung Brandenburg in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Brandenburg

Mitgliederentwicklung Sachsen-Anhalt in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Sachsen-Anhalt

Mitgliederentwicklung Thüringen in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Thüringen

Mitgliederentwicklung Sachsen in den letzten 12 Monaten



Mitgliederentwicklung Sachsen

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