Mitgliedschaft
Mitgliedschaft und Beitragspflicht
Begründung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im WPV wird ausschließlich kraft Gesetzes begründet. Eine originäre freiwillige Mitgliedschaft im WPV ist nicht möglich.
Pflichtmitglied wird grundsätzlich jeder Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, der eine berufliche Niederlassung in Nordrhein-Westfalen oder einem Bundesland hat, das dem WPV per Staatsvertrag beigetreten ist.
Zudem sind die gesetzlichen Vertreter (Vorstand einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH, Partner einer Partnerschaftsgesellschaft oder PartG mbB, Gesellschafter einer OHG, Komplementär einer KG usw.) von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Niederlassung in Nordrhein-Westfalen oder einem Bundesland, das dem WPV per Staatsvertrag beigetreten ist, Pflichtmitglieder des WPV, auch wenn sie selbst nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Für die Begründung der Mitgliedschaft ist dabei unerheblich, in welcher Niederlassung die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, da die gesetzliche Vertretung für die gesamte Gesellschaft mit allen Niederlassungen gilt. Auch ein gesetzlicher Vertreter, der seine Tätigkeit z. B. im Saarland ausübt, ist Pflichtmitglied des WPV, wenn die Berufsgesellschaft auch eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen oder einem Bundesland hat, das dem WPV per Staatsvertrag beigetreten ist.
- Nordrhein-Westfalen, in Kraft getreten am 23. Juli 1993Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Baden-Württemberg, in Kraft getreten am 1. Januar 1997Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Bayern, in Kraft getreten am 1. April 2000Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Berlin, in Kraft getreten am 1. August 1998Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Brandenburg, in Kraft getreten am 1. Mai 1999Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Bremen, in Kraft getreten am 1. März 1998Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Hamburg, in Kraft getreten am 1. Januar 2001Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Hessen, in Kraft getreten am 1. April 2000Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Mecklenburg-Vorpommern, in Kraft getreten am 1. April 2001Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Niedersachsen, in Kraft getreten am 1. August 1998Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Rheinland-Pfalz, in Kraft getreten am 1. Juli 2002Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Sachsen, in Kraft getreten am 1. Juli 1998Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Sachsen-Anhalt, in Kraft getreten am 1. April 2001Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Schleswig-Holstein, in Kraft getreten am 1. Mai 1999Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
- Thüringen, in Kraft getreten am 1. Mai 1999Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei
Die Pflichtmitgliedschaft beginnt bei Personen, die nach Inkrafttreten des WPVG NRW oder des Inkrafttretens „ihres“ Staatsvertrages bestellt worden sind, am Tag der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer bzw. an dem Tag, an dem das Mitglied zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bestellt wurde.
Bei Verlegung der beruflichen Niederlassung in ein anderes Bundesland, das ebenfalls zum „Geltungsbereich“ des WPV gehört, ändert sich an der Mitgliedschaft im WPV nichts. Ggf. kann der Wechsel von einem „alten Bundesland“ in ein „neues Bundesland“ oder umgekehrt Auswirkungen auf die Höhe der Beitragspflicht haben.
Ausnahmen von der Mitgliedschaft
Ausnahmsweise wird mit Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bzw. gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft keine Pflichtmitgliedschaft begründet. Das ist gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung dann der Fall, wenn die Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen
- nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllt werden und eine Mitgliedschaft in einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (i. d. R. also einem Versorgungswerk der Steuerberater oder Rechtsanwälte) besteht,
- nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllt werden und Berufsunfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung vorliegt oder
- nach Vollendung des 66. Lebensjahres erfüllt werden.
Seit dem 1. Juli 2008 gibt es im WPV die gesetzliche Altersgrenze von 45 Jahren nicht mehr, d. h. seit diesem Zeitpunkt wird eine Mitgliedschaft im WPV auch bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Vollendung des 45. Lebensjahres begründet, es sei denn, es besteht bereits eine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk.
Vor dem 1. Juli 2008 sind Personen, die bei Erfüllen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen bereits ihr 45. Lebensjahr vollendet hatten, unabhängig vom Vorliegen einer anderweitigen (berufsständischen) Versorgung nicht Pflichtmitglied des WPV geworden. Personen, die vor dem 1. Juli 2008 das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten und aufgrund der damaligen Rechtslage nicht Mitglied im WPV geworden sind, werden auch nach der heutigen Rechtslage nicht Mitglied des WPV. Auch Personen, die eine Befreiung von der Mitgliedschaft gemäß § 46 Abs. 1 der Satzung erlangt haben, und Personen, die von der Möglichkeit, gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung Mitglied zu werden, keinen Gebrauch gemacht haben, bleiben nach der heutigen Rechtslage von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Mitgliedschaft im WPV und VO (EG) 883/2004
Die Begründung der Pflichtmitgliedschaft im WPV setzt voraus, dass das WPVG NRW oder der jeweilige Staatsvertrag überhaupt Anwendung findet. Dies ist bei Personen, die zwar eine berufliche Niederlassung im „Geltungsbereich“ des WPV haben, bei denen aber wegen einer im europäischen Ausland sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach den Regelungen der VO (EG) 883/2004 das deutsche Recht über die soziale Sicherheit keine Anwendung findet, nicht der Fall. Diese Personen werden also mit ihrer Bestellung als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft nicht Pflichtmitglied des WPV.
Die Mitgliedschaft im WPV würde allerdings ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem die Tätigkeit im europäischen Ausland endet und wieder das deutsche Recht über die soziale Sicherheit anwendbar ist.
Wird erst nach Begründung der Mitgliedschaft im WPV eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufgenommen, entfallen die Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt und die Mitgliedschaft im WPV kann nach § 9 Abs. 2 der Satzung freiwillig fortgesetzt werden.
Keine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft
Sind die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft erfüllt und liegt kein Ausnahmetatbestand vor, besteht eine Mitgliedschaft im WPV. Eine Möglichkeit, sich von der Pflichtmitgliedschaft im WPV befreien zu lassen, besteht für Mitglieder, die nach Inkrafttreten des WPVG NRW bzw. nach Inkrafttreten „ihres“ Staatsvertrages bestellt worden sind, nicht. Dies gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk (i. d. R. einem Steuerberaterversorgungswerk) wegen einer anderweitigen Altersvorsorge möglich war.
Die Befreiungsmöglichkeiten des § 46 der Satzung sind ausschließlich dem sogenannten Anfangsbestand vorbehalten, also dem Personenkreis, der bei Errichtung des WPV oder bei Inkrafttreten eines Staatsvertrages über den Beitritt eines Bundeslandes zum WPV die Mitgliedschaftsvoraussetzungen bereits erfüllt hat. Grund hierfür ist, dass berufsständische Versorgungswerke, und damit auch das WPV, die Versorgung grundsätzlich aller Angehörigen des jeweiligen Berufsstandes sichern sollen und die kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn vom Grundsatz her alle Angehörigen des Berufsstandes zu deren Finanzierung beitragen. Daher muss ein möglichst großer Kreis der Angehörigen dieser Gruppe ohne Rücksicht auf deren individuelles Versorgungsbedürfnis an der Versorgungsaufgabe teilhaben.
Nur im Ausnahmefall darf somit vom Grundsatz der Pflichtmitgliedschaft abgewichen werden. Solche Umstände lagen nur bei Berufsangehörigen vor, die bei Einführung der berufsständischen Versorgung bereits Kammerangehörige waren und mangels Versorgungswerk bereits für ihr Alter Vorsorge getroffen hatten. Diese konnten sich – bei Nachweis entsprechender Befreiungstatbestände – von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen. Derjenige dagegen, der die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erst nach Errichtung des Versorgungswerkes erfüllt, weiß (oder kann wissen), dass er bei Erfüllung der Voraussetzungen Pflichtmitglied wird und an der kollektiven Versorgung seines Berufsstandes Anteil nimmt.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, sich vollständig von der Beitragspflicht befreien zu lassen.
Mitgliedschaft im WPV und Steuerberaterversorgungswerk
Mitglieder des WPV, die (zugleich) als Steuerberater bestellt sind, sind i. d. R. bei Begründung der Mitgliedschaft im WPV Pflichtmitglied eines Steuerberaterversorgungswerkes. In den meisten Gesetzen über die Errichtung der Steuerberaterversorgungswerke ist geregelt, dass die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im WPV begründet wird. Dies ist in folgenden Steuerberaterversorgungswerken der Fall:
- Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg
- Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Brandenburg
- Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen
- Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Mecklenburg-Vorpommern
- Steuerberaterversorgung Niedersachsen (dieser sind die Bundesländer Bremen und Hamburg per Staatsvertrag beigetreten)
- Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (diesem ist der Freistaat Thüringen per Staatsvertrag beigetreten)
- Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen
- Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Sachsen-Anhalt
- Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Land Schleswig-Holstein
Für das Bundesland Rheinland-Pfalz ist im Staatsvertrag über den Beitritt zum WPV festgelegt, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz endet, sobald eine Mitgliedschaft im WPV begründet wird.
Eine gesetzliche Regelung gibt es für Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) nicht, sodass mit Begründung der Mitgliedschaft im WPV in beiden Versorgungseinrichtungen eine Pflichtmitgliedschaft und damit auch eine volle Beitragspflicht besteht.
Sofern die Mitgliedschaft in der BRAStV „über“ eine Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer im Freistaat Bayern besteht, kann gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung der BRAStV innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im WPV ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft in der BRAStV gestellt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten gestellt, wirkt die Befreiung erst ab Antragseingang. Besteht die Mitgliedschaft in der BRAStV „über“ eine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Freistaat Bayern, ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft in der BRAStV nicht möglich. Es kann jedoch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung ein Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht im WPV gestellt werden. Auch hier muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, damit er vom Vorliegen der Voraussetzungen an gilt; wird er später gestellt, wird die Beitragsbefreiung erst ab Antragseingang ausgesprochen.
Sollte eine Beendigung der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk nicht gewünscht sein, kann diese nach unserem Kenntnisstand auf Antrag freiwillig fortgesetzt werden. Die freiwillige Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk würde dann zusätzlich zu der Pflichtmitgliedschaft im WPV bestehen. Eine Befreiung von der Mitgliedschaft/Beitragspflicht im WPV wegen der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk ist nicht möglich.
Bei Wechsel vom Steuerberaterversorgungswerk ins WPV findet grundsätzlich eine Überleitung der bisher an das Steuerberaterversorgungswerk entrichteten Beiträge auf das WPV statt.
Mitgliedschaft im WPV und Rechtsanwaltsversorgungswerk
Die Begründung der Mitgliedschaft im WPV hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine ggf. bestehende Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk.
Um eine doppelte Beitragspflicht zu vermeiden, kann entweder im WPV oder im jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerk ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft/Beitragspflicht gestellt werden. Im WPV kann nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung ein Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht nur gestellt werden, wenn das Rechtsanwaltsversorgungswerk vor dem Inkrafttreten des WPVG NRW am 23. Juli 1993 errichtet wurde.
Mitgliedschaft in WPV und gesetzlicher Rentenversicherung
Die Begründung der Mitgliedschaft im WPV hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine ggf. bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jedoch auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfolgen. Erfahren Sie Näheres über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich, besteht gleichwohl eine beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft im WPV. Der an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtete Beitrag kann jedoch auf die Beitragspflicht im WPV angerechnet werden, sodass ggf. nur der Mindestbeitrag an das WPV zu zahlen ist.
Ende der Mitgliedschaft
Pflichtmitgliedschaft
Die Pflichtmitgliedschaft im WPV endet grundsätzlich mit
- dem Verzicht auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder mit Abberufung als gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft.
- der Beurlaubung gemäß § 46 WPO, weil im Fall der Beurlaubung keine berufliche Niederlassung mehr unterhalten wird.
- der Verlegung der beruflichen Niederlassung ins Saarland oder ins Ausland.
- der Aufnahme einer im europäischen Ausland sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (auch bei Aufrechterhaltung der beruflichen Niederlassung im „Geltungsbereich“ des WPV).
- Eintritt der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 der Satzung genannten Voraussetzungen.
Wird die Mitgliedschaft bei Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen nicht auf Antrag fortgesetzt, endet sie mit dem Wirksamwerden des Verzichtes, der Beurlaubung nach § 46 WPO, der Verlegung der beruflichen Niederlassung ins Saarland oder ins Ausland, der Aufnahme der im europäischen Ausland sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. dem Eintritt der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 der Satzung genannten Voraussetzungen.
Sollte in der Vergangenheit bereits vorsorglich ein Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft gestellt worden sein und sollte die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr gewünscht sein, muss der Antrag rechtzeitig vor Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen schriftlich (elektronische Übermittlung als eingescanntes Dokument reicht aus) zurückgenommen werden.
Freiwillige Mitgliedschaft
Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV kann vom Mitglied gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung schriftlich (elektronische Übermittlung als eingescanntes Dokument reicht aus) auf den Schluss des Folgemonats für beendet erklärt werden.
Ferner kann die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft vom WPV gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss eines Kalendervierteljahres für beendet erklärt werden, wenn das Mitglied mit mehr als drei Beiträgen im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn alle fälligen Beiträge und Nebenforderungen bei Ablauf der Frist gezahlt sind.
Ende der Beitragspflicht
Grundsätzlich endet die Beitragspflicht im WPV mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft.
In § 36 Abs. 3 Satz 6 der Satzung ist geregelt, dass nach dem Ausscheiden aus dem WPV keine Beiträge mehr geleistet werden können. Ausgenommen hiervon sind jedoch rückständige Beiträge von Mitgliedern, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind. Rückständige Beiträge aus einem grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis müssen also noch in vollem Umfang gezahlt werden.
Sollten bei Beendigung der Mitgliedschaft noch offene Nebenforderungen (z. B. Säumniszuschläge oder Zinsen) bestehen, werden diese nach erfolglosem Ablauf einer dem ehemaligen Mitglied gesetzten angemessenen Zahlungsfrist mit den zuletzt entrichteten Beiträgen zu Lasten der Rentenanwartschaften verrechnet. Eine Beitreibung offener Nebenforderungen erfolgt somit nicht.
Beitragserstattung
Sofern die Wartezeit für die Gewährung der Altersrente nicht erfüllt ist, besteht gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich ein Anspruch auf Beitragserstattung. Sofern also bei Beendigung der Mitgliedschaft die Wartezeit von einem Versicherungsjahr nicht erfüllt ist, sind dem bisherigen Mitglied grundsätzlich 60 Prozent der geleisteten Beiträge zu erstatten.
Stehengelassene Anwartschaften
Ist die Wartezeit von einem Versicherungsjahr erfüllt, besteht eine Anwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung im WPV.
Aus dieser stehengelassenen Anwartschaft kann bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen eine Rente bezogen werden. Die Rente aus einer stehengelassenen Anwartschaft wird grundsätzlich genauso ermittelt wie bei einer aktiven, d. h. beitragspflichtigen Anwartschaft.
Für den Fall des Eintritts eines vorzeitigen Leistungsfalles (Berufsunfähigkeit oder Tod) gilt allerdings die Besonderheit, dass die Rente grundsätzlich ohne Ermittlung von Zurechnungsfaktoren gemäß § 14 Abs. 7 der Satzung (Hochrechnung der durchschnittlich gezahlten Beiträge bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres) ermittelt wird.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht also u. U. ein erheblich verminderter Versicherungsschutz im WPV, sodass die Entscheidung, die Mitgliedschaft im WPV nicht fortsetzen zu wollen oder eine fortgesetzte Mitgliedschaft zu kündigen, gut überdacht werden sollte.
Proratisierung der Rente nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft
Sofern nach Beendigung der Mitgliedschaft im WPV (wieder) eine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk (i. d. R. einem Steuerberaterversorgungswerk) begründet und keine (Rück-)Überleitung durchgeführt wird, wird die Rente bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14a der Satzung pro rata temporis ermittelt.
Verkürzt gesagt wird bei der Proratisierung die Zurechnungszeit bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles (Hochrechnung der durchschnittlich gezahlten Beiträge bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres) unter den betroffenen Versorgungsträgern im Verhältnis der im jeweiligen Versorgungswerk zurückgelegten Versicherungszeiten aufgeteilt.
Ende der (Pflicht-)Mitgliedschaft und (Wieder-)Begründung der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk
Ob bzw. wann bei Ende der (Pflicht-)Mitgliedschaft (wieder) eine Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet wird, ist abhängig davon, in welchem Bundesland eine Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer besteht, d. h. in welchem Steuerberaterversorgungswerk ggf. (wieder) eine Mitgliedschaft begründet würde.
Bei Pflichtmitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer in den folgenden Bundesländern wird bereits bei Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen im WPV – also auch dann, wenn die Mitgliedschaft im WPV freiwillig fortgesetzt wird – (wieder) eine Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet:
- Bayern
- Hessen
- Nordrhein-Westfalen (einschließlich Thüringen)
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
Bei Fortsetzung der Mitgliedschaft im WPV kann im Steuerberaterversorgungswerk in Hessen, Nordrhein-Westfalen (einschließlich Thüringen) sowie Rheinland-Pfalz ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft/Beitragspflicht wegen der fortgesetzten Mitgliedschaft im WPV gestellt werden. Diese Möglichkeit besteht im Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen sowie in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) nicht, sodass mit Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen im WPV (wieder) eine volle Mitgliedschaft und Beitragspflicht besteht.
Falls nach Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen im WPV eine voll beitragspflichtige Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk entsteht, kann der Beitrag im WPV bei Fortsetzung der Mitgliedschaft gemäß § 31 Abs. 4 der Satzung auf den Mindestbeitrag festgesetzt werden.
Bei Pflichtmitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer in den folgenden Bundesländern wird grundsätzlich nur und erst dann (wieder) eine Mitgliedschaft begründet, wenn keine Mitgliedschaft im WPV mehr besteht:
- Baden-Württemberg
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen (einschließlich Bremen und Hamburg)
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
Die Mitgliedschaft in diesen Steuerberaterversorgungswerken wird also nur dann begründet, wenn die Mitgliedschaft im WPV nicht fortgesetzt oder eine fortgesetzte Mitgliedschaft für beendet erklärt wird.
(Rück-)Überleitung der Beiträge auf Steuerberaterversorgungswerk
Sofern nach Beendigung der Mitgliedschaft im WPV (wieder) eine Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet wird, ist ggf. auch eine Rücküberleitung der übergeleiteten sowie der unmittelbar an das WPV gezahlten Beiträge auf das Steuerberaterversorgungswerk möglich.
Anders als bei der Überleitung vom Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV ist die (Rück-)Überleitung vom WPV auf ein Steuerberaterversorgungswerk nur im Freistaat Sachsen gesetzlich geregelt.
Im Freistaat Sachsen ist in § 7 Abs. 7 SächsStBVG für den Fall, dass die Mitgliedschaft im WPV endet und eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater begründet wird, festgelegt, dass die an das WPV übergeleiteten und gezahlten Beiträge auf das Versorgungswerk der Steuerberater überzuleiten sind. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das ausgeschiedene Pflichtmitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beteiligten Versorgungswerke schriftlich widerspricht.
In den Überleitungsabkommen zwischen folgenden Steuerberaterversorgungswerken und dem WPV findet sich eine Rechtsgrundlage für die (Rück-)Überleitung der Beiträge:
- Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg
- Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen
- Steuerberaterversorgung Niedersachsen (per Staatsvertrag auch Bremen und Hamburg)
- Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (per Staatsvertrag auch Thüringen)
Anders als bei der Hin-Überleitung vom Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV findet die (Rück-)Überleitung der Beiträge vom WPV auf das Steuerberaterversorgungswerk nur auf Antrag statt. Der Antrag auf (Rück-)Überleitung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem WPV gestellt werden und ist nur dann möglich, wenn die Mitgliedschaft im WPV vor Vollendung des 45. Lebensjahres (Baden-Württemberg, Hessen) bzw. vor Vollendung des 40. Lebensjahres (Nordrhein-Westfalen mit Thüringen) endet.
Mit folgenden Steuerberaterversorgungswerken findet die Überleitung von Beiträgen (sowohl die Hin- als auch die Rück-Überleitung) ausschließlich auf der Grundlage eines zwischen den beteiligten Versorgungswerken geschlossenen Überleitungsabkommens statt:
- Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
- Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz
- Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland
Bei (Wieder-)Begründung der Mitgliedschaft in einem dieser Steuerberaterversorgungswerke findet die (Rück-)Überleitung ebenso wie die (Hin-)Überleitung auf Antrag statt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem WPV zu stellen und nur möglich, wenn die Mitgliedschaft im WPV vor Vollendung des 45. Lebensjahres (Bayern, Rheinland-Pfalz) bzw. vor Vollendung des 40. Lebensjahres (Saarland) endet. Zudem findet keine Überleitung auf das Steuerberaterversorgungswerk statt, wenn für das Mitglied insgesamt Beiträge für mehr als 48 Monate geleistet wurden.
Im Übrigen gelten für die (Rück-)Überleitung die Regelungen für die (Hin-)Überleitung entsprechend. Erfahren Sie Näheres zum Überleitungsverfahren.
Bei (Wieder-)Begründung der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein findet mangels Rechtsgrundlage keine (Rück-)Überleitung der Beiträge vom WPV auf das Steuerberaterversorgungswerk statt.
Keine Überleitung der Beiträge auf Rechtsanwaltsversorgungswerk
Gemäß § 21 der Satzung findet eine Beitragsüberleitung nur auf der Grundlage eines Überleitungsabkommens statt. Da zwischen dem WPV und den Rechtsanwaltsversorgungswerken keine Überleitungsabkommen bestehen, ist weder eine Überleitung von einem Rechtsanwaltsversorgungswerk auf das WPV noch eine Überleitung vom WPV auf ein Rechtsanwaltsversorgungswerk möglich.
Fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV
Bei Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen kann die Mitgliedschaft im WPV gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung auf Antrag mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden.
Versicherungsschutz
Die Fortsetzung der Mitgliedschaft hat zur Folge, dass weiter Beiträge entrichtet und die Rentenanwartschaften dadurch erhöht werden. Es besteht hinsichtlich der Rentenberechnung kein Unterschied, ob es sich um Beiträge handelt, die während einer Pflichtmitgliedschaft oder einer fortgesetzten Mitgliedschaft entrichtet wurden. (Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob es sich um Pflichtbeiträge oder um zusätzliche freiwillige Beiträge nach § 34 der Satzung handelt.)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles (Berufsunfähigkeit oder Tod) die Rente ohne Zurechnungsfaktoren gemäß § 14 Abs. 7 der Satzung (Hochrechnung der durchschnittlich gezahlten Beiträge bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres) ermittelt. Bei Fortsetzung der Mitgliedschaft werden dem Mitglied hingegen wie bei einer Pflichtmitgliedschaft Zurechnungsfaktoren bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres gewährt. Das fortgesetzte Mitglied hat folglich bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles denselben Versicherungsschutz wie ein Pflichtmitglied.
Da das fortgesetzte Mitglied grundsätzlich nicht mehr als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft tätig ist, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein fortgesetztes Mitglied die Voraussetzungen der medizinischen Berufsunfähigkeit erfüllt. Im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung wird bei fortgesetzter Mitgliedschaft darauf abgestellt, ob das Mitglied wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht nicht mehr in der Lage wäre, aus den die Mitgliedschaft begründenden Berufen mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen, wenn es die Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen noch erfüllen würde. Es wird also bei einem fortgesetzten Mitglied geprüft, ob das Mitglied noch als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer bzw. gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft tätig sein könnte, wenn es noch bestellt wäre. Die vor Eintritt des Leistungsfalles ausgeübte außerberufliche Tätigkeit ist somit nicht relevant.
Beantragung
Der Antrag auf Fortsetzung gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich (elektronische Übermittlung als eingescanntes Dokument reicht aus) gestellt werden.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 9 Abs. 2 der Satzung nach § 32 VwVfG NW oder eine Verlängerung der Frist nicht möglich. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann Nachsicht gewährt werden, wenn die Fristversäumung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die nicht in den Verantwortungsbereich des Betroffenen fallen und ein Festhalten an der Frist zu nicht tragbaren Ergebnissen führen würde. Ferner kann der Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft nach Eintritt der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nicht mehr gestellt werden. Sofern die Entscheidung, die Mitgliedschaft im WPV nicht fortsetzen zu wollen, nicht zweifelsfrei feststeht, sollte ein vorsorglicher Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft im WPV gestellt werden. Der vorsorgliche Antrag wird bei Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen wirksam und die Mitgliedschaft im WPV würde ohne weiteres Zutun fortgesetzt werden. Auch der Versicherungsschutz bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles ist bei vorsorglich gestelltem Antrag ohne Unterbrechung in vollem Umfang gegeben.
Beitragspflicht bei fortgesetzter Mitgliedschaft
Da die Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt wird, bestehen hinsichtlich der Beitragspflicht grundsätzlich keine Unterschiede, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft oder eine fortgesetzte Mitgliedschaft handelt.
Sofern die Voraussetzungen für eine abweichende Beitragsfestsetzung nicht vorliegen, hat auch ein fortgesetztes Mitglied den Regelpflichtbeitrag gemäß § 27 der Satzung zu zahlen. Eine abweichende Beitragsfestsetzung erfolgt bei fortgesetzten Mitgliedern unter denselben Voraussetzungen wie bei Pflichtmitgliedern.
Einzige Ausnahme ist die Möglichkeit, nach § 31 Abs. 4 der Satzung einen Antrag auf Beitragsfestsetzung auf den Mindestbeitrag zu stellen, wenn parallel zur fortgesetzten Mitgliedschaft im WPV eine beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht. Bei einer fortgesetzten Mitgliedschaft ist also eine Beitragsbefreiung auf den Mindestbeitrag auch z. B. wegen einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem Steuerberaterversorgungswerk möglich.
Auch das fortgesetzte Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu zahlen. Es handelt sich also um Pflichtbeiträge; darüber hinaus kann auch das fortgesetzte Mitglied freiwillige Beiträge nach § 34 der Satzung entrichten.
Sofern das fortgesetzte Mitglied den festgesetzten Beitrag nicht zahlen will oder kann, kann es die Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung auf den Schluss des Folgemonats für beendet erklären mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt keine Beiträge mehr entrichtet werden müssen. Sollte ein fortgesetztes Mitglied die festgesetzten Pflichtbeiträge nicht entrichten und nicht von sich aus die Mitgliedschaft für beendet erklären, kann das WPV die fortgesetzte Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 der Satzung für beendet erklären.
Fortgesetzte Mitgliedschaft und Steuerberaterversorgungswerke
In einigen Steuerberaterversorgungswerken wird keine Mitgliedschaft (wieder-)begründet, solange eine (fortgesetzte) Mitgliedschaft im WPV besteht. Dies betrifft die Steuerberaterversorgungswerke in:
- Baden-Württemberg
- Brandenburg
- Niedersachsen (einschließlich Bremen und Hamburg)
- Mecklenburg-Vorpommern
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
In anderen Steuerberaterversorgungswerken wird die (Wieder-)Begründung der Pflichtmitgliedschaft bereits an den Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen im WPV geknüpft. Hier wird also unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft im WPV freiwillig fortgesetzt wird, (wieder) eine Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet. Dies betrifft die Steuerberaterversorgungswerke in:
- Bayern
- Hessen
- Nordrhein-Westfalen (einschließlich Thüringen)
- Sachsen
- Rheinland-Pfalz
In den Steuerberaterversorgungswerken in Hessen, Nordrhein-Westfalen (einschließlich Thüringen) sowie Rheinland-Pfalz kann ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft/Beitragspflicht wegen der fortgesetzten Mitgliedschaft im WPV gestellt werden.
Diese Möglichkeit besteht im Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen sowie in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) nicht, sodass auch bei Fortsetzung der Mitgliedschaft im WPV (wieder) eine volle Mitgliedschaft und Beitragspflicht im Steuerberaterversorgungswerk entsteht. In diesem Fall kann der Beitrag im WPV gemäß § 31 Abs. 4 der Satzung auf den Mindestbeitrag festgesetzt werden.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei fortgesetzter Mitgliedschaft
Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur bei Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer sowie im WPV möglich.
Sofern die fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV eine ansonsten bestehende voll beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ersetzt, ist ausnahmsweise auch „über“ die fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung „über“ die fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV setzt zwingend und kumulativ voraus, dass
- eine Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Kammer besteht und eine Pflichtmitgliedschaft in dem „dazugehörigen“ anderen berufsständischen Versorgungswerk bestehen würde, wenn keine fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV bestünde und
- eine Tätigkeit ausgeübt wird, wegen der eine Pflichtmitgliedschaft in der anderen berufsständischen Kammer besteht und wegen der eine Pflichtmitgliedschaft in dem anderen berufsständischen Versorgungswerk bestehen würde, wenn keine fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV bestünde.
In der Regel kommt eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung „über“ die fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV für Personen in Betracht, die nach Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen als (Syndikus-)Steuerberater oder als (Syndikus-)Rechtsanwälte beruflich tätig sind.
Regeln für (Syndikus-)Steuerberater
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als (Syndikus-)Steuerberater möglich ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland die Tätigkeit ausgeübt wird bzw. in welchem Bundesland Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer besteht.
Berlin, Bayern und Sachsen
Bei Ausübung einer Tätigkeit als (Syndikus-)Steuerberater in den Bundesländern Berlin, Bayern und Sachsen in Verbindung mit einer Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer des jeweiligen Bundeslandes ist keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht „über“ die fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV möglich.
In Berlin scheidet eine Befreiung aus, weil es dort kein Steuerberaterversorgungswerk gibt. Hier ersetzt die fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV keine ansonsten bestehende Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk. Etwas anderes kann ggf. dann gelten, wenn zwar die Tätigkeit in Berlin ausgeübt wird, die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer jedoch in einem anderen Bundesland besteht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2018 – L 22 R 171/17).
In Bayern und Sachsen ist eine Befreiung „über“ eine fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV nicht möglich, da in Bayern und Sachsen stets wieder Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet wird und eine Befreiung von der Mitgliedschaft/Beitragspflicht wegen der fortgesetzten Mitgliedschaft im WPV nicht möglich ist. (Syndikus-)Steuerberater aus den Freistaaten Bayern und Sachsen müssen also stets „zurück“ ins Steuerberaterversorgungswerk und über diese Mitgliedschaft die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.
Sollte eine Wiederbegründung der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk in Bayern oder Sachsen nicht möglich sein, weil sich der Steuerberater seinerzeit als Mitglied des sogenannten Anfangsbestandes von der dortigen Mitgliedschaft hat befreien lassen, ist auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht „über“ die fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV nicht möglich. Die Deutsche Rentenversicherung Bund – bestätigt durch entsprechende Entscheidungen der Sozialgerichte – vertritt die Auffassung, dass sich diese Personen freiwillig von der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk haben befreien lassen und nunmehr auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht über das WPV nicht zulässig sei.
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen
(Syndikus-)Steuerberater, die ihre Tätigkeit in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder Thüringen ausüben und Mitglied der Steuerberaterkammer des jeweiligen Bundeslandes sind, werden nach Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen im WPV (wieder) Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk, haben aber die Möglichkeit, sich wegen der fortgesetzten Mitgliedschaft im WPV von der dortigen Mitgliedschaft/Beitragspflicht befreien zu lassen. In diesen Bundesländern haben (Syndikus-)Steuerberater ein Wahlrecht, ob sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung „über“ ihre fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV beantragen möchten oder „über“ die Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk. Sollten sie sich für eine Befreiung „über“ die fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV entscheiden, muss der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen des Befreiungsverfahrens der Bescheid über die (teilweise) Befreiung von der Mitgliedschaft/Beitragspflicht im Steuerberaterversorgungswerk beigefügt werden. Sofern eine Tätigkeit als (Syndikus-)Steuerberater ausgeübt wird, ist dem Befreiungsantrag ferner die Bestätigung der Steuerberaterkammer nach § 58 Nr. 5a StBerG beizufügen.
Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
(Syndikus-)Steuerberater, die ihre Tätigkeit in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein ausüben und Mitglied der jeweiligen Steuerberaterkammer des Bundeslandes sind, werden nicht (wieder) Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk, solange sie ihre Mitgliedschaft im WPV freiwillig fortsetzen.
In diesen Bundesländern haben (Syndikus-)Steuerberater ein Wahlrecht, ob sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung „über“ ihre fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV oder – bei Nichtbeantragung der fortgesetzten Mitgliedschaft nach Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen im WPV – „über“ die Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk beantragen möchten.
Sofern die Mitgliedschaft im WPV gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung fortgesetzt wird, besteht ausschließlich eine Mitgliedschaft im WPV, sodass auch ausschließlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung „über“ die fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV möglich ist.
Bei Ausübung einer Tätigkeit als (Syndikus-)Steuerberater ist dem Befreiungsantrag die Bestätigung der Steuerberaterkammer nach § 58 Nr. 5a StBerG beizufügen.
Regeln für (Syndikus-)Rechtsanwälte
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als (Syndikus-)Rechtsanwalt „über“ die fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV ist möglich, wenn die fortgesetzte Mitgliedschaft eine ansonsten bestehende voll beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk ersetzt.
Bei einer Tätigkeit als (Syndikus-)Rechtsanwalt ist darüber hinaus eine Zulassung als (Syndikus-)Rechtsanwalt der zuständigen Rechtsanwaltskammer notwendig.
Antrag auf Befreiung
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung findet ausschließlich auf Antrag statt. Seit dem 1. Januar 2023 muss jeder Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) aufgrund einer Gesetzesänderung zwingend elektronisch über einen Link auf unserer Internetseite gestellt werden.
HIER GEHT ES ZUM ELEKTRONISCHEN BEFREIUNGSANTRAG FÜR BERUFSSTÄNDISCH VERSICHERTE (DASBV DATENSERVICE FÜR BERUFSSTÄNDISCHE VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN GMBH)
Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG
Steuerberater, die auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG bestellt sind, üben in ihrer angestellten Tätigkeit keine berufliche Tätigkeit als Steuerberater aus und können folglich nicht für diese Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Für die Tätigkeit sind also Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Bei Fortsetzung der Mitgliedschaft im WPV kann gemäß § 32 der Satzung der an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beitrag auf die Beitragspflicht im WPV angerechnet werden, mindestens ist der Mindestbeitrag nach § 28 der Satzung zu zahlen.
Keine Erstreckung der Befreiung während Beurlaubung nach § 46 WPO
Entgegen der früheren Rechtslage ist eine Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf eine außerberufliche Tätigkeit für die Dauer einer Beurlaubung nach § 46 WPO nicht mehr möglich. Die Deutsche Rentenversicherung Bund war in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass bei Vorliegen einer Beurlaubung nach § 46 WPO und eines arbeitsrechtlich wirksam befristeten Arbeitsvertrages eine Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI möglich ist, auch wenn lediglich eine ruhende Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer und eine fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV vorliegt.
Leider hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Rechtsauffassung revidiert und lehnt Anträge auf Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI mit der Begründung ab, dass bei Vorliegen einer lediglich fortgesetzten Mitgliedschaft im WPV eine Befreiung ausgeschlossen sei. Für die Tätigkeit sind also Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Bei Fortsetzung der Mitgliedschaft im WPV während der Zeit der Beurlaubung nach § 46 WPO kann gemäß § 32 der Satzung der an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beitrag auf die Beitragspflicht im WPV angerechnet werden, mindestens ist der Mindestbeitrag nach § 28 der Satzung zu zahlen.
Beendigung der fortgesetzten Mitgliedschaft
Die fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV kann vom Mitglied gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung schriftlich (elektronische Übermittlung als eingescanntes Dokument reicht aus) auf den Schluss des Folgemonats für beendet erklärt werden.
Ferner kann die fortgesetzte Mitgliedschaft vom WPV gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss eines Kalendervierteljahres für beendet erklärt werden, wenn das Mitglied mit mehr als drei Beiträgen im Rückstand ist.
Lesen Sie jetzt mehr zu den Folgen einer Beendigung der Mitgliedschaft im WPV.
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Geschichtlicher Hintergrund
Bis 1957 konnten sich Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern. Im Zuge der Rentenreform 1957 sollte das als Privileg empfundene Recht der freiwilligen Versicherung für Selbstständige abgeschafft werden. Insbesondere Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) wurden auf die solidarische Hilfe zur Selbsthilfe verwiesen. Freiberufler sollten eine eigene Altersvorsorge für ihren jeweiligen Berufsstand schaffen.
Korrespondierend hierzu wurde in § 7 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von angestellt tätigen Freiberuflern geschaffen. Im Zuge der Rentenreform 1992 wurde die Befreiungsmöglichkeit aus § 7 AVG in § 6 SGB VI „übertragen“. Seitdem werden angestellt tätige Freiberufler, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben auch angestellte Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie gesetzliche Vertreter von Berufsgesellschaften. Diese können sich bei Vorliegen der Voraussetzungen „über“ die Mitgliedschaft im WPV von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
Voraussetzung für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist, dass die folgenden vier Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind:
- Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer,
- Pflichtmitgliedschaft im WPV,
- Entrichtung einkommensabhängiger Beiträge sowie
- Ausübung einer Beschäftigung als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft
Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer
Es muss eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer bestehen, wobei nur dann eine Befreiung erfolgt, wenn für die Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Dies ist bei der Wirtschaftsprüferkammer der Fall.
Im Ausnahmefall ist eine Pflichtmitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer oder Rechtsanwaltskammer für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausreichend.
Pflichtmitgliedschaft im WPV
Grundsätzlich muss eine Pflichtmitgliedschaft in demjenigen berufsständischen Versorgungswerk bestehen, in dem auch Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer besteht.
Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist somit grundsätzlich, dass zusätzlich zu der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer auch eine Pflichtmitgliedschaft im WPV besteht.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei fortgesetzter Mitgliedschaft im WPV ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich. Erfahren Sie hier Näheres zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI „über“ eine fortgesetzte Mitgliedschaft im WPV.
Einkommensabhängige Beiträge
Personen, die gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, müssen mindestens den Beitrag an das berufsständische Versorgungswerk entrichten, den sie bei Nichtvorliegen der Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssten.
Dies legt § 35 der Satzung für die Mitglieder des WPV fest. Es ist somit bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze der Regelpflichtbeitrag gemäß § 27 der Satzung oder bei Nichterreichen der Beitragsbemessungsgrenze ein einkommensabhängiger Beitrag nach § 29 der Satzung zu entrichten.
Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, können daher grundsätzlich keine einkommensunabhängige Beitragsfestsetzung (z. B. gemäß § 31 Abs. 3 der Satzung in Höhe von 7,5/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrages) beantragen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Mitglied angestellt tätig und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist, zusätzlich nicht rentenversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt (i. d. R. Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit) erzielt und der aus dem Angestelltenverhältnis zu entrichtende Beitrag 75 Prozent des Regelpflichtbeitrages nicht erreicht. In diesem Fall ist sichergestellt, dass das Mitglied aus dem Angestelltenverhältnis den Beitrag an das WPV entrichtet, den es bei Nichtvorliegen der Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müsste; lediglich der Gesamtbeitrag einschließlich des aus dem nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt zu zahlenden Beitrages wird auf einen Beitrag in Höhe von 75 Prozent des Regelpflichtbeitrages gedeckelt.
Mitglieder, deren Beitrag nach § 46 Abs. 2 oder 3 bzw. § 47 der Satzung einkommensunabhängig unterhalb des Regelpflichtbeitrages festgesetzt ist und die wegen einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf die einkommensunabhängige Beitragsbefreiung verzichten (müssen), sollten bedenken, dass nach § 46 Abs. 5 der Satzung eine Rückkehr zur einkommensunabhängigen Beitragsbefreiung nach Beendigung der angestellten Tätigkeit nicht mehr möglich ist.
Um sicherzustellen, dass die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Mitglieder den Beitrag an das WPV entrichten, den sie bei Nichtvorliegen der Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssten, übermittelt der Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Arbeitgebermeldeverfahrens nach § 28a Abs. 10 und 11 SGB IV u. a. monatliche Beitragsmeldungen an das WPV.
Das WPV ist verpflichtet, die Deutsche Rentenversicherung Bund zu unterrichten, wenn ein Mitglied keine einkommensbezogenen Beiträge mehr zahlt. Diese wird dann den Befreiungsbescheid wegen Wegfall der Voraussetzungen aufheben.
Befreiungsfähige Tätigkeiten
Um von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden zu können, muss eine Beschäftigung als Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer oder als gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
Die Deutsche Rentenversicherung Bund spricht eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Tätigkeiten aus, wegen der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer und im WPV besteht. In § 43a Abs. 1 WPO sind die „originären“ Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers abschließend aufgeführt.
Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ist ein Wirtschaftsprüfer bei einem anderen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt tätig (§ 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO), liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor.
Bei entsprechender Antragstellung erfolgt eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Tätigkeit bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft
Sofern ein Wirtschaftsprüfer bei einer Steuerberatungsgesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt tätig ist, ist eine Befreiung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nur möglich, wenn der Wirtschaftsprüfer gesetzlicher Vertreter der Steuerberatungsgesellschaft ist (z. B. Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft mbH, vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO).
Ist der Wirtschaftsprüfer bei einem anderen Steuerberater oder bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt tätig, ohne gesetzlicher Vertreter der Steuerberatungsgesellschaft zu sein, ist diese Tätigkeit berufsrechtlich nur zulässig, wenn der Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit nicht als Wirtschaftsprüfer auftritt (strikte Trennung der Berufe). In diesem Fall erfolgt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht wegen einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, sondern wegen einer Tätigkeit als Steuerberater. Die Befreiung ist möglich, wenn bei Nichtvorliegen der Pflichtmitgliedschaft im WPV eine Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk bestehen und sodann eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht „über“ das Steuerberaterversorgungswerk ausgesprochen würde. Da es in Berlin kein Steuerberaterversorgungswerk gibt, ist eine Befreiung für eine Tätigkeit als Steuerberater auch bei Pflichtmitgliedschaft im WPV nicht möglich, sofern Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer in Berlin besteht; bei Pflichtmitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer außerhalb Berlins kommt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch in diesem Fall in Betracht.
Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer
§ 43a Abs. 1 Nr. 7 bis 11 WPO ist mit Wirkung zum 17. Juni 2016 dahingehend geändert worden, dass die Mehrzahl der ehemals mit dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer vereinbaren Tätigkeiten jetzt zu den originären Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers zählen.
Da nunmehr auch diese Wirtschaftsprüfer wegen der Tätigkeit Pflichtmitglied der Wirtschaftsprüferkammer sind, kann bei entsprechender Antragstellung grundsätzlich auch für diese Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgesprochen werden. Die Deutsche Rentenversicherung lehnt Befreiungsanträge jedoch z. T. mit der Begründung ab, dass es sich bei diesen Personen um eine Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder der berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 handelt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).
Ausübung einer mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbaren Tätigkeit
Wirtschaftsprüfer, die gemäß § 43a Abs. 2 WPO eine mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit ausüben, werden nach der derzeitigen Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung wohl nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit, da diese Wirtschaftsprüfer nicht wegen der vereinbaren Tätigkeit Pflichtmitglied der Wirtschaftsprüferkammer und des WPV sind.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung in Betracht kommt, ist derzeit leider nicht geklärt. Wir regen an, dass Sie sich – gern telefonisch – mit der Geschäftsstelle des WPV in Verbindung setzen.
Sollte eine Befreiung für eine mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit nicht möglich sein, käme ggf. die Erstreckung einer vorliegenden Befreiung auf die vereinbare Tätigkeit in Betracht, wenn diese zeitlich befristet ist. Lesen Sie hier Näheres zur Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI.
Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft
Sofern der gesetzliche Vertreter der Berufsgesellschaft in dieser Funktion sozialversicherungspflichtig angestellt tätig ist, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor. Bei entsprechender Antragstellung erfolgt eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sollte nicht rechtsverbindlich feststehen, dass die Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter der Berufsgesellschaft im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden.
Sofern neben der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter der Berufsgesellschaft eine angestellte Tätigkeit als Steuerberater oder Rechtsanwalt ausgeübt wird, muss eine gesonderte Befreiung für diese Tätigkeit als Steuerberater bzw. Rechtsanwalt beantragt werden, da die Befreiung für die Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter der Berufsgesellschaft nicht zugleich für die Tätigkeit als Steuerberater bzw. Rechtsanwalt gilt. Wird für diese zusätzlich ausgeübte(n) Tätigkeit(en) keine Befreiung beantragt, ist/sind diese in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig und es müssen für diese Beschäftigung(en) Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden. Näheres zur Mehrfachbeschäftigung finden Sie hier.
Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ausnahmegenehmigung
Wirtschaftsprüfer dürfen keine Tätigkeit in der Industrie (gewerbliche Tätigkeit) ausüben.
Wirtschaftsprüfer, die auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 43a Abs. 3 Satz 2 WPO gleichwohl (weiterhin) bestellt sind, üben in ihrer angestellten Tätigkeit keine berufliche Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer aus und können für diese grundsätzlich nicht von der Versicherungspflicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Für die Tätigkeit sind also Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen.
Gemäß § 32 der Satzung kann der an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beitrag auf die Beitragspflicht im WPV angerechnet werden, mindestens ist der Mindestbeitrag nach § 28 der Satzung zu zahlen.
Sofern der Wirtschaftsprüfer mit Ausnahmegenehmigung aber als Wirtschaftsprüfer z. B. in einer Rechtsanwaltsgesellschaft angestellt ist und nach außen auch als Wirtschaftsprüfer auftritt, kommt ggf. eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in Betracht.
Befreiung bei versicherungsfreier Tätigkeit nicht notwendig
Sofern die ausgeübte Tätigkeit dem Grunde nach nicht rentenversicherungspflichtig ist, kann und muss keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgesprochen werden. Ein Befreiungsantrag ist in diesem Fall also nicht zu stellen.
In der Regel nicht rentenversicherungspflichtig ist nach unserem Kenntnisstand die Tätigkeit als
- Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer in eigener Praxis, sofern keine Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI vorliegt,
- Vorstandsmitglied einer AG gemäß § 1 Satz 3 SGB VI,
- persönlich haftender Gesellschafter einer oHG,
- Gesellschafter einer GbR,
- Partner einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer PartGmbB,
- Komplementär und unter eingeschränkten Voraussetzungen ggf. auch Kommanditist einer KG und
- beherrschender Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH.
Die verbindliche Feststellung, ob die konkrete Tätigkeit rentenversicherungspflichtig bzw. rentenversicherungsfrei ist, kann und darf ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund treffen. Sollte nicht rechtsverbindlich feststehen, dass die konkret ausgeübte Tätigkeit (nicht) im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund dringend ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden.
Einleitung eines (erneuten) Befreiungsverfahrens
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird seit 31. Oktober 2012 ausschließlich für die konkrete Beschäftigung ausgesprochen, für die sie beantragt wird.
Während also vor dem 31. Oktober 2012 ein Mitglied des WPV einmal für seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer bzw. als vereidigter Buchprüfer oder als gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft befreit wurde und diese Befreiung für jede weitere berufsspezifische Beschäftigung galt, muss auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 1. November 2012 nunmehr für jede Beschäftigung eine Befreiung beantragt werden.
Für Tätigkeiten, die vor dem 31. Oktober 2012 aufgenommen wurden, gilt jedoch eine in der Vergangenheit ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter, auch wenn zur Zeit der Bescheiderteilung eine andere Tätigkeit ausgeübt wurde. Voraussetzung für die Weitergeltung des Befreiungsbescheides ist allerdings, dass die materiellrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen auch für diese Tätigkeit vorliegen.
Zu Beginn der Mitgliedschaft im WPV
Beginnt die Mitgliedschaft im WPV, ist – sofern eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird – stets ein neues Befreiungsverfahren „über“ das WPV einzuleiten. Dies gilt auch für Mitglieder, die bereits in der Vergangenheit wegen ihrer Pflichtmitgliedschaft in einem Steuerberaterversorgungswerk (für die Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber) von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit wurden.
Grund hierfür ist, dass die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk mit Beginn der Mitgliedschaft im WPV endet, und die Befreiung „über“ das Steuerberaterversorgungswerk mangels Fortbestehens dieser Pflichtmitgliedschaft automatisch seine Wirkung verliert.
Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Beitragspflicht im WPV gestellt werden, damit er vom Vorliegen der Voraussetzungen an wirkt (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Näheres zum Antragsverfahren finden Sie hier.
Arbeitgeberwechsel
Bei Wechsel des Arbeitgebers ist stets ein neues Befreiungsverfahren einzuleiten.
Das WPV erhält in der Regel Kenntnis von einem Arbeitgeberwechsel über eine Abmeldung des alten Arbeitgebers im Rahmen des elektronischen Arbeitgebermeldeverfahrens sowie über die Anmeldung durch den neuen Arbeitgeber. In diesem Fall informiert das WPV das Mitglied über die Notwendigkeit eines neuen Befreiungsverfahrens. Da es jedoch möglich ist, dass die Arbeitgebermeldungen nicht (zeitnah) übermittelt werden, sollte jedes Mitglied von sich aus daran denken, bei einem Wechsel des Arbeitgebers einen neuen Befreiungsantrag zu stellen.
Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Beschäftigung gestellt werden, damit er vom Vorliegen der Voraussetzungen an wirkt (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Näheres zum Antragsverfahren finden Sie hier. Die passenden Vordrucke gibt es hier.
Wesentlicher Tätigkeitswechsel bei demselben Arbeitgeber
Ein neues Befreiungsverfahren ist nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch notwendig, wenn ein wesentlicher Wechsel der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber stattfindet.
Änderung der konkreten Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
Nach Auffassung der Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund ist in den Fällen, in denen Wirtschaftsprüfer zwar ihre konkrete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ändern, aber weiterhin Tätigkeiten ausüben, die unter § 2 WPO fallen, kein neues Befreiungsverfahren erforderlich.
Änderung des Arbeitsortes bei demselben Arbeitgeber (andere Niederlassung)
Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden nur für eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilt. Arbeitgeber ist der Vertragspartner des Arbeitsvertrages. Ist ein Arbeitgeber in mehreren Niederlassungen präsent, sind nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund die einzelnen Niederlassungen als Einsatzort innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber (Hauptsitz) anzusehen.
In den Fällen, in denen Wirtschaftsprüfer von ihrem Arbeitgeber an eine andere Niederlassung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versetzt werden und die Niederlassung keine rechtlich selbstständige Gesellschaft ist, ist nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung kein neues Befreiungsverfahren erforderlich (sofern die Versetzung nicht mit einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit verbunden ist).
Altersteilzeit
Für Wirtschaftsprüfer, die für ihre zuletzt ausgeübte Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, ist nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei einem Eintritt in die Aktivphase der Altersteilzeit ohne wesentliche Änderung der Tätigkeit und bei Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit die Durchführung eines neuen Befreiungsverfahrens nicht erforderlich. Voraussetzung für die Weitergeltung der Befreiung ist allerdings, dass immer noch eine Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer und dem WPV besteht.
Befristete Tätigkeit im Ausland
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI voraus, dass eine Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer und im WPV besteht. Bei Information der Wirtschaftsprüferkammer über eine zeitlich befristete Tätigkeit im Ausland – ggf. durch Übermittlung des Vordrucks „Mitteilung über die Entsendung ins Ausland“ der WPK – sollte möglichst die bisherige berufliche Niederlassung beibehalten werden. Denn im Fall einer Verlegung der beruflichen Niederlassung ins Ausland würden die Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen im WPV und damit auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen.
Eine zeitlich befristete Tätigkeit im Ausland für den deutschen Arbeitgeber unter Weitergeltung des deutschen Rechts über die soziale Sicherheit erfolgt entweder im Rahmen einer Entsendung oder auf der Grundlage einer Ausnahmevereinbarung.
Bei Vorliegen einer Entsendung besteht i. d. R. das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber unverändert fort und es wird kein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft des deutschen Arbeitgebers geschlossen. Sofern im Wesentlichen weiterhin dieselbe Tätigkeit in dem ausländischen verbundenen Unternehmen ausgeübt wird wie bisher, muss eigentlich kein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Da die Deutsche Rentenversicherung aber z. T. die Frage, ob es sich im konkreten Fall tatsächlich um eine echte Entsendung handelt, abweichend beurteilt, regt das WPV dringend an, auch im Fall einer Entsendung einen neuen Befreiungsantrag zu stellen.
Sofern die zeitlich befristete Tätigkeit im Ausland für den deutschen Arbeitgeber auf der Grundlage einer Ausnahmevereinbarung erfolgt, wird i. d. R. mit der ausländischen Gesellschaft ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem Fall liegt formal gesehen ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber vor, sodass stets ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist.
Zum Nachweis, dass während der zeitlich befristeten Tätigkeit im Ausland weiterhin das deutsche Recht über die soziale Sicherheit bzw. das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, ist der von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland oder der ABV ausgestellte Vordruck A1 (bei Tätigkeit im europäischen Ausland) bzw. die Bescheinigung D/… 101 (bei Tätigkeit in Drittstaat) einzureichen.
Nach Beendigung der zeitlich befristeten Tätigkeit im Ausland kann nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Fortbestehen des deutschen Arbeitsverhältnisses und Wiederaufnahme der Beschäftigung in Deutschland bei demselben Arbeitgeber unter denselben Bedingungen wie vorher der für dieses konkrete Beschäftigungsverhältnis vorliegende Befreiungsbescheid wieder aufleben. Da Rechtssicherheit aber letztlich nur auf Grundlage eines für den konkreten Arbeitgeber vorliegenden aktuellen Befreiungsbescheides besteht, sollte auch bei Beendigung der zeitlich befristeten Tätigkeit im Ausland ein erneuter Befreiungsantrag gestellt werden.
Mehrfachbeschäftigung bzw. weiteres Beschäftigungsverhältnis
Wird zusätzlich zu der bisherigen Beschäftigung eine weitere Beschäftigung (ggf. auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses) aufgenommen, muss – wenn aus dem Beschäftigungsverhältnis keine Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden sollen – ein Befreiungsantrag für dieses weitere Beschäftigungsverhältnis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gestellt werden.
In diesem Fall sind die an das WPV zu zahlenden Beiträge von beiden Arbeitgebern nach § 22 Abs. 2 SGB IV zu quotieren, wenn insgesamt ein Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wird. Insgesamt ist höchstens der Regelpflichtbeitrag gemäß § 27 der Satzung an das WPV zu zahlen.
Arbeitgeber sind gemäß § 172a SGB VI gesetzlich verpflichtet, einen Beitragszuschuss zum WPV in der Höhe zu gewähren, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wäre. Die Arbeitgeber können sich daher unter Berufung auf § 172a SGB VI auf die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe der Hälfte des nach § 22 Abs. 2 SGB IV quotierten Beitrages beschränken, denn ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wäre lediglich ein auf den quotierten Beitrag bezogener Arbeitgeberanteil zu zahlen.
Im Übrigen wäre – da der Arbeitgeber nach § 172a SGB VI nur verpflichtet ist, einen auf den quotierten Beitrag bezogenen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen – ein darüber hinaus gewährter Arbeitgeberzuschuss nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG steuerfrei, denn die Arbeitgeberzuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, wie sie nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
Die Krankenkassen haben gemäß § 26 Abs. 4 SGB IV auf Grundlage der von den Arbeitgebern abzugebenden Entgeltmeldungen von Amts wegen zu ermitteln, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Krankenkasse teilt den Arbeitgebern das monatliche Gesamtarbeitsentgelt je Sozialversicherungszweig mit, sodass diese die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge berechnen können. Die Krankenkassen stellen also sicher, dass keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden.
Bei Aufnahme einer Mehrfachbeschäftigung sind die Arbeitgeber darüber zu informieren, damit diese der Krankenkasse unter Meldung einer Mehrfachbeschäftigung die Höhe des jeweiligen Entgelts übermitteln. Die Krankenkasse wird den Arbeitgebern sodann das monatliche Gesamtarbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungsverhältnissen mitteilen, auf deren Grundlage diese dann den an das WPV zu zahlenden Beitrag ermitteln können.
Sollte für die Zweitbeschäftigung keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden, wären aus diesem Beschäftigungsverhältnis einkommensabhängige Beiträge (einschließlich hälftigem Arbeitgeberzuschuss) an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Es würden also zusätzlich zu der Rentenanwartschaft im WPV auch volle einkommensabhängige Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Eine Quotierung des Beitrages – also eine Deckelung des Gesamtbeitrages auf den Regelpflichtbeitrag – würde in diesem Fall nicht stattfinden. Dies ist so in den Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 12. November 2014 ausdrücklich festgelegt.
Betriebsübergang, Umfirmierung
Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB – unter der Voraussetzung, dass das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber (Rechtsnachfolger) dem Grunde nach nicht berührt werden – keinen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Da in Fällen einer Umwandlung § 613a BGB „über“ § 324 UmwG ebenfalls Anwendung findet, ist auch in diesem Fall grundsätzlich kein neuer Antrag auf Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu stellen.
Da Rechtssicherheit aber letztlich nur auf Grundlage eines für den konkreten Arbeitgeber vorliegenden aktuellen Befreiungsbescheides besteht, sollte auch bei einem Betriebsübergang oder einer Umfirmierung ein erneuter Befreiungsantrag gestellt werden.
Geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung tritt dagegen grundsätzlich Versicherungspflicht ein. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450,00 Euro pro Monat nicht übersteigt.
Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung kann auch für diese bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. In diesem Fall sind die Rentenversicherungsbeiträge aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis an das WPV zu entrichten. Der Arbeitgeber hat für den geringfügig entlohnten Beschäftigten grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu zahlen. Der Arbeitnehmer zahlt sodann Beiträge in Höhe der Differenz zum regulären Beitragssatz. Insgesamt sind somit aus dem gesamten Arbeitsentgelt Beiträge an das WPV zu entrichten.
Alternativ kann gemäß § 6 Abs. 1b) SGB VI eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Der Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1b) SGB VI ist beim Arbeitgeber einzureichen, der den Antragseingang der Minijob-Zentrale meldet. Der Arbeitgeber hat für den geringfügig entlohnten Beschäftigten auch in diesem Fall Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu zahlen. Der Arbeitnehmer hat keinen eigenen Beitragsanteil zu zahlen. Die pauschalen Beiträge sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.
Erstreckung der Befreiung
Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erstreckt sich eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese in Folge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Eine Erstreckung der Befreiung kommt jedoch nur in Betracht, wenn bereits ein Befreiungsbescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. Nimmt ein bisher selbstständig tätiges Mitglied eine vertraglich im Voraus befristete außerberufliche Tätigkeit auf, kommt keine Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in Betracht.
Ferner muss die Erstreckung einer Befreiung im Rahmen eines Befreiungsverfahrens beantragt und per Bescheid festgestellt werden.
Befreiung für selbstständige Tätigkeit
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Die Feststellung, ob eine rentenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit vorliegt, trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das Verfahren kann mit dem Vordruck V0023 „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger“ eingeleitet werden.
Für eine rentenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI kann eine Befreiung „über“ das WPV beantragt werden. Parallel zur Einleitung des Feststellungsverfahrens mittels Vordrucks V0023 sollte ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht beim WPV eingereicht werden.
Statusfeststellungsverfahren
Sollte nicht zweifelsfrei feststehen, dass eine Tätigkeit (nicht) im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, wird dringend geraten, zeitnah bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren einzuleiten.
Das Verfahren kann mit dem Vordruck V0027 „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ eingeleitet werden. Im Fall einer Tätigkeit als Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH wird die Deutsche Rentenversicherung ggf. weitere Fragebögen anfordern (z. B. C0032 „Anlage zum Statusfeststellungsantrag für Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH“).
Parallel zur Einleitung des Feststellungsverfahrens mittels Vordrucks V0027 sollte ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht beim WPV eingereicht werden.
An die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ist insbesondere dann zu denken, wenn sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses wegen einer Veränderung der Anteile an der Gesellschaft nachträglich ändern kann.
Sollte sich im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV herausstellen, dass entgegen der bisherigen Annahme die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, sind innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV rückwirkend Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung aus dem Beschäftigungsverhältnis abzuführen. Im WPV kann der Beitrag in diesem Fall unter Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung entrichteten Beiträge bis auf den Mindestbeitrag herabgesetzt werden.
Eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wäre wegen Ablauf der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI nicht möglich.
Befreiungsantrag und -verfahren
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung findet ausschließlich auf Antrag statt. Der Befreiungsantrag ist ab dem 1. Januar 2023 elektronisch über folgenden Link zu stellen:
Das elektronische Befreiungsformular wird nach dem Ausfüllen und Absenden an das WPV weitergeleitet. Das WPV bestätigt das Vorliegen von Mitgliedschaft und Beitragspflicht und leitet den Antrag auf elektronischem Wege an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) weiter. Der Befreiungsbescheid wird sodann wie bisher per Briefpost von der DRV, die auch das WPV über die Bescheiderteilung informiert, an den Antragsteller zugestellt.
Frist
Gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI wird die Befreiung vom Vorliegen der Voraussetzungen an ausgesprochen, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Geht der Befreiungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten ein, wird die Befreiung erst ab Antragseingang ausgesprochen. Für die Zeit von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Befreiung von der Versicherungspflicht sind ggf. Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. In diesem Fall kann der Beitrag im WPV gemäß § 32 der Satzung unter Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung entrichteten Beiträge bis auf den Mindestbeitrag gemäß § 28 herabgesetzt werden. Die Überzahlung in Höhe von maximal 90 Prozent des Regelpflichtbeitrages kann zur Weiterleitung an die gesetzliche Rentenversicherung erstattet werden.
Hinsichtlich des Antragseingangs ist auf den Zeitpunkt des Eingangs beim WPV abzustellen. Die berufsständischen Versorgungswerke sind bevollmächtigt, Befreiungsanträge fristwahrend entgegenzunehmen.
Ablauf
In dem übersandten Datensatz des Befreiungsantrags wird nach Eingang im WPV vermerkt, seit wann die beitragspflichtige Mitgliedschaft im WPV besteht. Ferner wird bestätigt, dass das Mitglied zur Entrichtung einkommensabhängiger Beiträge verpflichtet ist.
Sodann wird der Befreiungsantrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet. Anlagen können dem Antrag derzeit weder vom Mitglied noch vom WPV beigefügt werden. Das WPV kann in dem elektronischen Formular jedoch vermerken, dass die erforderlichen Anlagen vorliegen, so dass die DRV diese entweder beim Mitglied oder beim WPV anfordern kann.
Zeitgleich erhält das Mitglied eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Auf Grundlage dieser Bescheinigung weiß der Arbeitgeber, dass demnächst eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt und dass die Rentenversicherungsbeiträge sodann an das WPV abzuführen sind. Zudem ist auf der Bescheinigung die „Mitgliedsnummer für das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren“ vermerkt, die Voraussetzung für die Absetzung von elektronischen Arbeitgebermeldungen nach § 28 Abs. 10 und 11 SGB IV ist.
Beitragsabführung während des Verfahrens
Das Verfahren auf (erstmalige) Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nimmt einige Zeit in Anspruch. Bis zum Eingang des Befreiungsbescheides entrichten die Antragsteller bzw. deren Arbeitgeber die Pflichtbeiträge weiter wie bisher an die Deutsche Rentenversicherung Bund, da die Einzugsstellen den Beitrag so lange einfordern, bis ihnen der Befreiungsbescheid vorliegt.
Nach Vorliegen des Befreiungsbescheides werden auf Antrag des Arbeitgebers – zu richten an die Einzugsstelle – die nach dem Stichtag der Befreiung noch an die Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlten Beiträge erstattet. Der Arbeitgeber sollte die Beiträge dann – einschließlich Arbeitgeberanteil – zur Weiterleitung an das WPV an den Arbeitnehmer auszahlen.
Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich oder wird eine solche trotz Vorliegen der materiellrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht beantragt, müssen Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden. Das Mitglied kann in diesem Fall im WPV eine Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung entrichteten Beiträge und damit eine Beitragsreduzierung bis auf den Mindestbeitrag gemäß § 32 i. V. m. § 28 der Satzung beantragen.
Überleitung von Beiträgen
Mitglieder des WPV, die (zugleich) als Steuerberater bestellt sind, sind i. d. R. bei Begründung der Mitgliedschaft im WPV Pflichtmitglied eines Steuerberaterversorgungswerkes.
Mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) endet die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk, sobald eine Mitgliedschaft im WPV begründet wird. Näheres zu den Auswirkungen der Begründung der Mitgliedschaft auf eine ggf. bestehende Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk finden Sie hier.
Bei Wechsel vom Steuerberaterversorgungswerk zum WPV findet grundsätzlich eine Überleitung der bisher an das Steuerberaterversorgungswerk entrichteten Beiträge auf das WPV statt.
Gesetzliche Regelung
In den Gesetzen über die Errichtung der folgenden Steuerberaterversorgungswerke ist geregelt, dass mit Begründung der Mitgliedschaft im WPV die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet und die bisher an das Steuerberaterversorgungswerk entrichteten Beiträge auf das WPV übergeleitet werden.
- Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg
- Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Brandenburg
- Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen
- Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Mecklenburg-Vorpommern
- Steuerberaterversorgung Niedersachsen (dieser sind die Bundesländer Bremen und Hamburg per Staatsvertrag beigetreten)
- Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (diesem ist der Freistaat Thüringen per Staatsvertrag beigetreten)
- Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen
- Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Sachsen-Anhalt
- Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Land Schleswig-Holstein
Die gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass die Beiträge ohne weiteres Zutun des Mitglieds auf das WPV übergeleitet werden. Übergeleitete Beiträge werden so behandelt, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das WPV entrichtet worden.
An dem auf den Tag der Begründung der Mitgliedschaft im WPV folgenden Kalendertag geht grundsätzlich die Leistungsgefahr auf das WPV über, d. h. nach Ablauf des Tages der Bestellung als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer bzw. gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft besteht volle Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung über das WPV unter Einbeziehung aller bisher an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge. Die im Steuerberaterversorgungswerk zurückgelegte Versicherungszeit wird auf die Wartezeit im WPV angerechnet.
Bei Personen, die zuvor Mitglied eines Steuerberaterversorgungswerkes mit gesetzlicher Überleitung waren, wird von den an die Steuerberaterversorgung gezahlten Beiträgen ein Abschlag für das in der Zeit der Mitgliedschaft getragene versicherungstechnische Risiko sowie die angefallenen Verwaltungskosten vorgenommen. Hinzu kommen jeweils Zinsen, die je nach gesetzlicher Regelung bzw. Vereinbarung entweder der Nettorendite des Steuerberaterversorgungswerkes oder des WPV entsprechen. Diese Regelungen betreffen ausschließlich die an dem Überleitungsverfahren beteiligten Versorgungswerke und sollen sicherstellen, dass die Überleitung sowohl für das abgebende Versorgungswerk (Steuerberaterversorgungswerk) als auch für das aufnehmende Versorgungswerk (WPV) möglichst kostenneutral ist. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es 100 Prozent der an das Steuerberaterversorgungswerk entrichteten Beiträge direkt und unmittelbar an das WPV gezahlt.
Widerspruch
In den folgenden Gesetzen über die Errichtung von Steuerberaterversorgungswerken ist zudem geregelt, dass eine Überleitung der Beiträge nicht stattfindet, wenn ihr das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke schriftlich widerspricht.
- Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg
- Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen
- Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen(diesem ist der Freistaat Thüringen per Staatsvertrag beigetreten)
- Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen
- Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Sachsen-Anhalt
Der Widerspruch gegen die Überleitung hat zur Folge, dass die bisher an das Steuerberaterversorgungswerk entrichteten Beiträge dort stehen bleiben bzw. bei freiwilliger Fortsetzung der Mitgliedschaft weiter aufgebaut werden. Bei Eintritt des Leistungsfalles besteht ein eigener Rentenanspruch gegenüber dem Steuerberaterversorgungswerk.
Bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles (Berufsunfähigkeit oder Tod) wird die Rente bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14a der Satzung pro rata temporis ermittelt. Verkürzt gesagt wird bei der Proratisierung die Zurechnungszeit bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles (Hochrechnung der durchschnittlich gezahlten Beiträge bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres) unter den betroffenen Versorgungsträgern im Verhältnis der im jeweiligen Versorgungswerk zurückgelegten Versicherungszeiten aufgeteilt.
Die Leistungsgefahr geht nicht auf das WPV über, wenn der Überleitung widersprochen wird. Da die Wartezeit für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente und der Hinterbliebenenrenten (Witwen- bzw. Witwerrente sowie Waisenrente) 3/12 Versicherungsjahre beträgt, sollte zur Vermeidung einer Versicherungslücke der Widerspruch gegen die Überleitung erst nach Ablauf von drei Monaten seit Beginn der Beitragspflicht im WPV und entsprechender Beitragsentrichtung erklärt werden.
Überleitung ausschließlich auf der Grundlage eines Überleitungsabkommens
Mit folgenden Steuerberaterversorgungswerken findet die Überleitung von Beiträgen ausschließlich auf Grundlage eines zwischen den beteiligten Versorgungswerken geschlossenen Überleitungsabkommens statt. Eine gesetzliche Regelung zur Beitragsüberleitung gibt es in den jeweiligen Steuerberaterversorgungswerken also nicht.
- Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
- Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz
- Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland
Die Überleitung findet nur auf Antrag statt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Steuerberaterversorgungswerk zu stellen.
Zudem findet keine Überleitung auf das WPV statt, wenn für das Mitglied insgesamt Beiträge für mehr als 48 Monate geleistet wurden.
Beiträge von Mitgliedern, die zum Zeitpunkt des Überleitungsantrages bei dem abgebenden Versorgungswerk einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt haben oder zu diesem Zeitpunkt bereits berufsunfähig waren, können nicht übergeleitet werden.
Die Überleitung erfolgt ferner nicht, solange ein Scheidungsverfahren anhängig und über den Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Überleitungsabkommen
Die Einzelheiten des Überleitungsverfahrens werden in Überleitungsabkommen zwischen dem jeweiligen Steuerberaterversorgungswerk und dem WPV festgelegt. Das WPV hat Überleitungsabkommen mit folgenden Versorgungswerken geschlossen:
Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg
Das Überleitungsabkommen mit der Steuerberaterversorgung in Baden-Württemberg ist im Jahr 2002 mit Rückwirkung zum 1. Februar 1999 in Kraft getreten. Das Mitglied kann der Überleitung durch Erklärung entweder gegenüber dem Steuerberaterversorgungswerk oder gegenüber dem WPV widersprechen. Von dem Widerspruchsrecht können alle Mitglieder Gebrauch machen, die nach dem 31. Dezember 2001 Mitglied des WPV geworden sind. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk, frühestens jedoch am 10. Mai 2002, dem Tag der Verkündung der entsprechenden Gesetzesänderung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg. Scheidet ein Mitglied vor Vollendung des 45. Lebensjahres aus dem WPV aus und ist es Pflichtmitglied einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg, wird gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 StBVG BW erneut Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet. Die übergeleiteten sowie die an das WPV gezahlten Beiträge werden auf Antrag auf das Steuerberaterversorgungswerk übergeleitet.
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Mit der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ist ein Überleitungsabkommen geschlossen worden. Danach werden auf Antrag des Mitglieds 100 Prozent der an die Steuerberaterversorgung entrichteten Beiträge auf das WPV übergeleitet. Der Antrag kann nach Eintritt des Leistungsfalles nicht mehr gestellt werden. Des Weiteren kann der Antrag nicht gestellt werden, wenn für das Mitglied Beiträge – einschließlich bereits übergeleiteter Beiträge und Nachversicherungsbeiträge – für mehr als 48 Monate geleistet wurden oder wenn bei einer vorangegangenen Überleitung nur die Nachversicherungsbeiträge, nicht aber Dynamisierungszuschläge übergeleitet wurden. Fallen im WPV die Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen weg, wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (erneut) Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet. Die Beiträge können nach den Grundsätzen des Überleitungsabkommens auf das Steuerberaterversorgungswerk übergeleitet werden.
Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Brandenburg
Das Überleitungsabkommen mit der Steuerberaterversorgung in Brandenburg ist im Jahr 2018 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das Überleitungsabkommen sieht vor, dass bei Beendigung der Mitgliedschaft im WPV vor Vollendung des 45. Lebensjahres und bestehender Mitgliedschaft in der Steuerberaterversorgung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem WPV die Überleitung der vom Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV übergeleiteten sowie der unmittelbar an das WPV entrichteten Beiträge beantragt werden kann.
Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen
Das Überleitungsabkommen zwischen dem Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen und dem WPV ist im Jahr 2003 mit Rückwirkung auf den 1. März 2002 geschlossen worden. Gemäß § 2 Abs. 4 des Steuerberaterversorgungsgesetzes kann das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Steuerberaterversorgungswerk der Überleitung widersprechen. In diesem Fall bleiben die im Steuerberaterversorgungswerk erworbenen Anwartschaften stehen und im WPV wird eine neue Anwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente aufgebaut. Bei Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen im WPV und Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Hessen wird gemäß § 2 Abs. 4 des Steuerberaterversorgungsgesetzes erneut Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet. In diesem Fall können die übergeleiteten sowie die an das WPV gezahlten Beiträge auf Antrag auf das Steuerberaterversorgungswerk übergeleitet werden, wenn die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk vor Vollendung des 45. Lebensjahres wiederbegründet wurde.
Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Mecklenburg-Vorpommern
Das Überleitungsabkommen mit dem Steuerberaterversorgungswerk in Mecklenburg-Vorpommern ist im Jahr 2001 mit Rückwirkung zum 1. Juli 2000 in Kraft getreten.
Steuerberaterversorgung Niedersachsen
Das Überleitungsabkommen mit der Steuerberaterversorgung in Niedersachsen ist im Jahr 2002 mit Rückwirkung zum 1. Juni 2000 in Kraft getreten. Das Überleitungsabkommen sieht vor, dass bei Beendigung der Mitgliedschaft im WPV und Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Steuerberaterversorgung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem WPV die Überleitung der vom Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV übergeleiteten sowie der unmittelbar an das WPV entrichteten Beiträge beantragt werden kann.
Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
Mit der Steuerberaterversorgung in Nordrhein-Westfalen ist bereits im Jahr 2001 ein Überleitungsabkommen mit Rückwirkung zum 1. Juli 1999 abgeschlossen worden. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater, in Kraft getreten am 24. Dezember 2003, ist das StBVG in wesentlichen Punkten geändert worden. Personen, die ab dem 24. Dezember 2003 Mitglied des WPV werden und Mitglied der Steuerberaterversorgung Nordrhein-Westfalen sind, können der Überleitung der Beiträge durch Erklärung gegenüber dem Steuerberaterversorgungswerk oder dem WPV widersprechen. Des Weiteren ist in § 2 Abs. 1 Nr. 3 StBVG NW geregelt, dass Personen, bei denen die Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen im WPV wegfallen und die Mitglied einer Steuerberaterkammer in Nordrhein-Westfalen sind, erneut Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk werden. In diesem Fall können die übergeleiteten sowie die an das WPV gezahlten Beiträge auf Antrag auf das Steuerberaterversorgungswerk übergeleitet werden, wenn die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk vor Vollendung des 40. Lebensjahres wiederbegründet wurde.
Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz
Mit dem Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz ist ebenfalls ein Überleitungsabkommen geschlossen worden. Danach werden auf Antrag des Mitglieds 100 Prozent der an die Steuerberaterversorgung entrichteten Beiträge auf das WPV übergeleitet. Der Antrag kann nach Eintritt des Leistungsfalles nicht mehr gestellt werden. Des Weiteren kann der Antrag nicht gestellt werden, wenn für das Mitglied Beiträge – einschließlich bereits übergeleiteter Beiträge und Nachversicherungsbeiträge – für mehr als 48 Monate geleistet wurden oder wenn bei einer vorangegangenen Überleitung nur die Nachversicherungsbeiträge, nicht aber Dynamisierungszuschläge übergeleitet wurden. Fallen im WPV die Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen weg, wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (erneut) Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet. Die Beiträge können nach den Grundsätzen des Überleitungsabkommens auf das Steuerberaterversorgungswerk übergeleitet werden. Personen, die nach dem 1. Juli 2002 (Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Beitritt des Landes Rheinland-Pfalz zum WPV) Mitglied des WPV werden und eine Überleitung der Beiträge wünschen, sollten den Antrag auf Überleitung beim Steuerberaterversorgungswerk so schnell wie möglich stellen, um eine möglichst „nahtlose“ Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung zu erreichen. Im WPV besteht insoweit eine Wartezeit von 3/12 Versicherungsjahren.
Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland
Seit dem 7. Dezember 2001 ist die bisherige Zusatzversorgung im Saarland in ein Vollversorgungswerk für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (StBV/WPV-Saarland) umgewandelt worden. Durch Satzungsregelungen ist gewährleistet, dass – bei rechtzeitiger Antragstellung – keine Beitragspflicht in beiden Versorgungswerken entstehen kann. Der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht in dem jeweils anderen Versorgungswerk muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Antrag auf Beitragsbefreiung im StBV/WPV-Saarland nicht mehr möglich; im WPV kann nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nur noch ein Antrag auf Beitragsbefreiung mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden. Das StBV/WPV-Saarland und das WPV haben ein Überleitungsabkommen geschlossen, das rückwirkend zum 1. Februar 2002 in Kraft getreten ist. Mitglieder des WPV, die zuvor Mitglied des StBV/WPV-Saarland waren, können die Überleitung der an das StBV/WPV-Saarland entrichteten Beiträge auf das WPV beantragen. Der Antrag kann nach Eintritt des Leistungsfalles nicht gestellt werden. Des Weiteren kann der Antrag nicht gestellt werden, wenn für das Mitglied Beiträge – einschließlich bereits übergeleiteter Beiträge und Nachversicherungsbeiträge – für mehr als 48 Monate geleistet wurden, oder wenn bei einer vorangegangenen Überleitung nur die Nachversicherungsbeiträge, nicht aber Dynamisierungszuschläge übergeleitet wurden. Bei Wechsel in das StBV/WPV-Saarland werden auf Antrag vom WPV Beiträge nach denselben Grundsätzen auf das StBV/WPV-Saarland übergeleitet.
Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen
Mit dem Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen ist im Jahr 2003 ein Überleitungsabkommen mit Rückwirkung auf den 1. Juli 1999 abgeschlossen worden. § 7 Abs. 7 des Sächsischen Steuerberaterversorgungsgesetzes sieht nicht nur die gesetzliche Überleitung der Beiträge vom Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV bei Begründung der Mitgliedschaft im WPV vor, sondern auch die (Wieder-)Begründung der Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk bei Wegfall der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen im WPV und die daran anschließende Überleitung der Beiträge vom WPV auf das Steuerberaterversorgungswerk. Mit Gesetz vom 16. April 2008 ist das SächsStBVG dahingehend geändert worden, dass Personen, die Mitglied des WPV werden, gemäß § 7 Abs. 7 SächsStBVG innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten der Überleitung der Beiträge durch Erklärung gegenüber dem Steuerberaterversorgungswerk oder dem WPV widersprechen können.
Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Land Schleswig-Holstein
Das Überleitungsabkommen mit dem Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Land Schleswig-Holstein ist im August 2003 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1999 abgeschlossen worden. Das Überleitungsabkommen sieht u. a. vor, dass bei Beendigung der Mitgliedschaft im WPV vor Vollendung des 45. Lebensjahres und Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Steuerberaterversorgung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem WPV die Überleitung der vom Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV übergeleiteten sowie der unmittelbar an das WPV entrichteten Beiträge beantragt werden kann.
Überleitung und Versorgungsausgleich
Solange der Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig durchgeführt wurde, findet nach den Regelungen in den Überleitungsabkommen mit den Steuerberaterversorgungswerken in Bayern, Rheinland-Pfalz und dem Saarland keine Überleitung statt. Bei Überleitung auf gesetzlicher Grundlage tritt das WPV während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens an die Stelle des Steuerberaterversorgungswerkes, d. h. das WPV informiert das zuständige Gericht über die gesetzliche Überleitung der Beiträge und teilt diesem die sich aus den ehezeitanteiligen Überleitungsbeiträgen ergebende Rentenanwartschaft im WPV mit. Das Gericht überträgt sodann grundsätzlich im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft im WPV.
Nach rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich findet die Überleitung der Beiträge vom Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs wie folgt statt.
Durch die Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich wird für die ausgleichsberechtigte Person, also den geschiedenen Ehepartner des Mitglieds, ein Rentenanrecht im Steuerberaterversorgungswerk begründet. Das Steuerberaterversorgungswerk ist mithin verpflichtet, der ausgleichsberechtigten Person bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen eine Rente zu gewähren.
Das WPV kann durch die Überleitung der Beiträge diese Verpflichtung nicht übernehmen, d. h. auch nach Durchführung der Überleitung ist weiterhin das Steuerberaterversorgungswerk verpflichtet, der ausgleichsberechtigten Person bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen eine Rente zu gewähren. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, behält das Steuerberaterversorgungswerk den Teil der Beiträge ein, der auf die durch den rechtskräftigen Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaft entfällt. Da i. d. R. im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft übertragen wird, behält das Steuerberaterversorgungswerk i. d. R. auch die Hälfte der in der Ehezeit entrichteten Beiträge ein. Diese Beiträge werden nicht auf das WPV übergeleitet. Im Gegenzug wird die später vom WPV bezogene Rente auch nicht in Höhe des auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anrechts gekürzt. Die übergeleiteten Beiträge werden also voll verrentet.
Überleitung bei vorhergehender Überleitung von anderem Steuerberaterversorgungswerk
Sofern in der Vergangenheit bereits eine Überleitung von einem anderen Steuerberaterversorgungswerk auf das überleitende Steuerberaterversorgungswerk durchgeführt wurde, werden auch diese übergeleiteten Beiträge auf das WPV übergeleitet und im WPV so behandelt, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das WPV gezahlt worden. Nach den Regelungen in den Überleitungsabkommen mit den Steuerberaterversorgungswerken in BayernLink öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei, Rheinland-PfalzLink öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei und dem Saarland Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Dateifindet allerdings dann keine Überleitung statt, wenn insgesamt Beiträge für mehr als 48 Monate gezahlt wurden.
Bestand vor Beginn der Mitgliedschaft im überleitenden Steuerberaterversorgungswerk zwar eine Mitgliedschaft in einem anderen Steuerberaterversorgungswerk, wurde seinerzeit bei Beginn der Mitgliedschaft im nunmehr überleitenden Steuerberaterversorgungswerk aber keine Überleitung der Beiträge von dem anderen Versorgungswerk durchgeführt, ist auch eine Überleitung der Beiträge von dem anderen Steuerberaterversorgungswerk auf das WPV ausgeschlossen.
Überleitung bei vorhergehender Nachversicherung auf das Steuerberaterversorgungswerk
Sofern in der Vergangenheit eine Nachversicherung nach § 186 SGB VI auf das überleitende Steuerberaterversorgungswerk durchgeführt wurde, werden auch die Nachversicherungsbeiträge einschließlich Dynamisierungszuschläge nach § 181 Abs. 4 SGB VI auf das WPV übergeleitet. Die Nachversicherungsbeiträge werden im WPV so behandelt, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das WPV gezahlt worden. Nach den Regelungen in den Überleitungsabkommen mit den Steuerberaterversorgungswerken in BayernLink öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei, Rheinland-PfalzLink öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Datei und dem Saarland Link öffnet sich in neuem Fenster, PDF-Dateifindet allerdings dann keine Überleitung statt, wenn insgesamt Beiträge für mehr als 48 Monate gezahlt wurden.
Zu berücksichtigen ist, dass das WPV die im Rahmen einer Überleitung eingehenden Nachversicherungsbeiträge gemäß § 37 Abs. 4 der Satzung behandelt; dies gilt auch dann, wenn das überleitende Steuerberaterversorgungswerk ggf. eine abweichende Behandlung der Nachversicherungsbeiträge einschließlich Dynamisierungszuschläge vorgenommen hatte.
Auswirkungen auf die Rentenanwartschaften im WPV
Da das Mitglied so behandelt wird, als hätte es 100 Prozent der an das Steuerberaterversorgungswerk entrichteten Beiträge direkt und unmittelbar an das WPV gezahlt, werden grundsätzlich alle an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge im WPV voll rentenwirksam. Nach § 14 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 der Satzung werden Beitragsfaktoren auch für Monate erworben, in denen Beiträge durch Überleitung als gezahlt gelten.
Die Überleitung der Beiträge kann in bestimmten Konstellationen dazu führen, dass im WPV unter Einbeziehung der Beiträge aus Überleitung eine niedrigere Anwartschaft auf Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente als ohne die Überleitung besteht. Hat ein Mitglied in der Steuerberaterversorgung z. B. lediglich einen niedrigen Beitrag entrichtet und entrichtet nunmehr im WPV den Regelpflichtbeitrag, ist bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient gemäß § 14 Abs. 8 der Satzung und damit i. d. R. auch die Rentenanwartschaft niedriger als ohne die Überleitung. § 14 Abs. 9 der Satzung enthält daher eine Günstigkeitsregelung dergestalt, dass vom WPV jeweils die höhere Rente – entweder mit oder ohne Berücksichtigung der Überleitung – gewährt wird.
Häufig fragen Mitglieder an, welche Rentenanwartschaften sich aus den übergeleiteten Beiträgen im WPV ergeben. Sofern uns mitgeteilt wird, welcher Beitrag in welchem Jahr an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlt wurde, können wir zwar eine Rentensimulation für diese Beiträge erstellen. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass die Frage, welches Versorgungswerk zum Ende der Rentenbezugszeit (des letzten Rentenbeziehers, also ggf. eines Beziehers von Hinterbliebenenrenten) die höheren Leistungen aus gleichhohen Beiträgen erbracht haben wird, zum Zeitpunkt der Überleitung niemand beantworten kann. Die Berechnung der Rente, die sich aus der Durchführung einer Überleitung ergibt, erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Satzungsregelungen. Des Weiteren gehen die aktuellen persönlichen Werte eines Mitglieds und die Kalkulationsgrundlagen des jeweiligen Versorgungswerkes im Technischen Geschäftsplan in die Berechnung ein. Als Beispiele für Annahmen im Technischen Geschäftsplan seien die Richttafeln (Sterblichkeit etc.), der Rechnungszins, die Anzahl und das durchschnittliche Alter der Neuzugänge (bei Verwendung des Offenen Deckungsplanverfahrens), die Annahmen zum künftigen Beitragssatz, zum Verwaltungskostensatz und zum durchschnittlichen Beitrag im Verhältnis zum jeweiligen Regelpflichtbeitrag genannt. Wenn unterschiedliche Annahmen der Kalkulation zugrunde liegen oder Annahmen sich im Nachhinein als nicht richtig (zu vorsichtig oder nicht vorsichtig genug) erweisen, ergeben sich über eine unterschiedliche Anwartschaftsdynamik bzw. sodann Rentendynamik vollkommen andere Ergebnisse.
Praktische Durchführung
WPV und Steuerberaterversorgungswerk informieren sich wechselseitig, sobald eines der Versorgungswerke Kenntnis vom Eintritt der Voraussetzungen für eine Beitragsüberleitung bzw. von einem Überleitungsfall erhält.
Das Steuerberaterversorgungswerk berechnet entweder unmittelbar nach Eintritt des Überleitungsfalles oder – sofern der Überleitung widersprochen werden kann – nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder schriftlicher Erklärung des Mitgliedes, dass es von dem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch macht, in einer Überleitungsrechnung den überzuleitenden Betrag und übermittelt die Berechnung dem WPV.
Nachdem das WPV dem Steuerberaterversorgungswerk die Annahme der Überleitung bestätigt hat, überweist das Steuerberaterversorgungswerk den errechneten Überleitungsbetrag auf ein Konto des WPV. Die Überleitungsbeiträge werden sodann im WPV in das Beitragskonto des Mitglieds für das Jahr eingebucht, in dem sie im Steuerberaterversorgungswerk eingegangen sind.
Nach Durchführung der Überleitung werden die betroffenen Mitglieder sowohl vom Steuerberaterversorgungswerk als auch vom WPV informiert.
(Rück-)Überleitung vom WPV auf ein Steuerberaterversorgungswerk
Sofern nach Beendigung der Mitgliedschaft im WPV (wieder) eine Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet wird, ist ggf. eine (Rück-)Überleitung der übergeleiteten sowie der unmittelbar an das WPV gezahlten Beiträge auf das Steuerberaterversorgungswerk möglich. Näheres zur (Rück-)Überleitung finden Sie hier.
Keine Überleitung von oder zu Rechtsanwaltsversorgungswerken
Gemäß § 21 der Satzung findet eine Beitragsüberleitung nur auf Grundlage eines Überleitungsabkommens statt. Da zwischen dem WPV und den Rechtsanwaltsversorgungswerken keine Überleitungsabkommen bestehen, ist eine Überleitung nicht möglich.
Keine Überleitung von oder zur gesetzlichen Rentenversicherung
Gemäß § 21 der Satzung findet eine Beitragsüberleitung nur auf Grundlage eines Überleitungsabkommens statt. Da zwischen dem WPV und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung keine Überleitungsabkommen bestehen, ist eine Überleitung nicht möglich. Weitere Informationen zu den bereits erworbenen Anwartschaften auf Altersrente bzw. Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie hier.
Beitragspflicht im WPV
Beginn der Beitragspflicht
Bei vorhergehender Mitgliedschaft in anderem Versorgungswerk
Hat unmittelbar vor Beginn der Mitgliedschaft im WPV eine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk (i. d. R. einem Steuerberaterversorgungswerk) bestanden, beginnt die Beitragspflicht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 der Satzung an dem auf den Tag der Begründung der Mitgliedschaft folgenden Kalendertag.
Grund hierfür ist, dass für den Tag der Begründung der Mitgliedschaft i. d. R. das andere Versorgungswerk noch einen Beitrag einfordert, sodass nach der Regelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine nahtlose Beitragspflicht gewährleistet ist. Da die bisher an das andere Versorgungswerk gezahlten Beiträge i. d. R. kraft Gesetzes oder auf Antrag übergeleitet werden und so nach Durchführung der Überleitung für den Monat des Beginns der Mitgliedschaft im WPV volle Beiträge gezahlt werden, entstehen durch die nur zeitanteilige Beitragspflicht im Monat des Beginns der Mitgliedschaft keine Nachteile bei der Berechnung der Renten bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles.
Ohne vorhergehende Mitgliedschaft in anderem Versorgungswerk
Sofern bei Beginn der Mitgliedschaft im WPV keine Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht, beginnt die Beitragspflicht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 der Satzung mit dem Kalendermonat, der dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft folgt.
Die Beitragspflicht beginnt also in diesem Fall am ersten Tag des Folgemonats, sodass sichergestellt ist, dass der erste Beitragsmonat ein voller Kalendermonat ist. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Mitglied keine Nachteile bei der Berechnung der Renten bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles entstehen. Näheres zur Berechnung der Renten bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles finden Sie hier.
Sollte bei Beginn der Mitgliedschaft im WPV Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, müssen für den Monat des Beginns der Mitgliedschaft im WPV noch volle Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden, da die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erst ab Beginn der Beitragspflicht im WPV ausgesprochen werden kann.
Ausnahmsweise kann die Beitragspflicht bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits früher beginnen, denn gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 der Satzung beginnt die Beitragspflicht bei Mitgliedern, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, spätestens mit dem Tag, an dem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirksam wird. Diese Regelung findet grundsätzlich dann Anwendung, wenn die Mitgliedschaft im WPV am ersten Tag eines Kalendermonats beginnt und keine Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht. In diesem Fall kann die Beitragspflicht am Tag des Beginns der Mitgliedschaft beginnen, mit der Folge, dass für den gesamten ersten Monat der Beitragspflicht im WPV auf Grundlage einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bewertungsnachteile bei der Berechnung der Renten bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalles Beiträge entrichtet werden.
(Wieder-)Beginn nach Ruhen der Mitgliedschaft gemäß § 10 der Satzung
Bei ruhender Mitgliedschaft nach § 10 der Satzung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 5 der Satzung auf das Ruhen verzichtet werden. Nach wirksamem Verzicht auf das Ruhen beginnt die Beitragspflicht mit Beginn des Monats, der auf den Eingang der Verzichtserklärung beim WPV folgt. Näheres zum Verzicht auf das Ruhen der Mitgliedschaft gemäß § 31 Abs. 5 der Satzung finden Sie hier.
Wiederbeginn nach Ende einer Berufsunfähigkeitsrente
Bei Beendigung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 13 Abs. 9 der Satzung ist das Mitglied gemäß § 36 Abs. 3 Satz 4 der Satzung verpflichtet, mit Beginn des folgenden Kalendermonats wieder Beiträge zu leisten, sofern die Mitgliedschaft fortbesteht.
Beitragspflichtige Einnahmen
Die Beitragspflicht ist im WPV grundsätzlich einkommensabhängig. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 WPVG NRW ist für die Berechnung der Beiträge das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt maßgebend, wobei gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 der Satzung die Begriffsdefinitionen der §§ 14 und 15 SGB IV für Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen entsprechend gelten.
Der Beitragsbemessung werden mithin nicht nur die Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten oder Beschäftigungen wie z. B. der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder gesetzliche Vertreter einer Berufsgesellschaft i. d. R. ihr Einkommen überwiegend aus dieser Tätigkeit erzielen. Dass sich im Einzelfall diese Einschätzung nicht bestätigt, hindert den Gesetzgeber nicht daran, für alle Mitglieder eine einheitliche Regelung der Beitragsberechnung zu treffen, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Einnahmen aus der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder gesetzlicher Vertreter einer Berufsgesellschaft und aus anderen Tätigkeiten (z. B. als Steuerberater oder Rechtsanwalt) wechselseitig beeinflussen und mithin voneinander abhängig sind.
Arbeitseinkommen
Gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Bei einer einkommensabhängigen Beitragsfestsetzung unterhalb des Regelpflichtbeitrages nach § 29 der Satzung wird das erzielte Arbeitseinkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des maßgeblichen Beitragszeitraums nachgewiesen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1995 ist durch Neufassung von § 15 SGB IV volle Kongruenz zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht hinsichtlich des Begriffs „Arbeitseinkommen“ hergestellt worden, sodass das WPV keine eigenen Untersuchungen dahingehend durchzuführen hat, durch welche Tätigkeit das Mitglied die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind Gewinne die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbstständiger Arbeit, sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Der Begriff der „selbstständigen Tätigkeit” in § 15 SGB IV umfasst deshalb alle durch diesen Begriff des Gewinns in Bezug genommenen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen. Andererseits ist der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 SGB IV allein auf die hiernach relevanten Einkünfte beschränkt und umfasst nicht „jegliches“ Einkommen aus selbstständiger (nicht abhängiger) Tätigkeit. Alle aus anderen Quellen stammenden Einkommen, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen, werden damit grundsätzlich nicht verbeitragt. Allerdings sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte i. S. des § 22 EStG dann zu verbeitragendes Arbeitseinkommen, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind.
Zum Arbeitseinkommen zählen daher neben den Einkünften aus selbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (einschließlich Veräußerungsgewinne) sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wobei es bei der Einbeziehung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft als Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 2 SGB IV die Sonderregelung gibt, dass bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt wird, als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert zugrunde zu legen ist, welcher sich wiederum nur ermitteln lässt, nachdem die Spezifika des Betriebes – z. B. Haupterwerb oder Nebenerwerb, aber auch Größe des Betriebes – geprüft worden sind. Nicht der Beitragsbemessung unterliegen die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.
Kinderbetreuungskosten konnten bis zum Jahr 2011 als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und reduzierten so den zu versteuernden Gewinn und damit auch das im WPV zu verbeitragende Arbeitseinkommen. Seit 2012 können Kinderbetreuungskosten nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat im Zuge der geänderten steuerlichen Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten in § 2 Abs. 5a EStG festgelegt, dass in den Fällen, in denen außersteuerliche Rechtsnormen an die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte anknüpfen, sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten mindern. Sofern Kinderbetreuungskosten anfallen, sind diese von dem im WPV zu verbeitragenden Arbeitseinkommen in Abzug zu bringen. Sofern ein Mitglied mit seinem Ehegatten, der ebenfalls Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt hat, zusammen veranlagt ist und Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend gemacht wurden, ist eine (teilweise) Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten möglich, wenn mitgeteilt wird, in welcher Höhe die Kinderbetreuungskosten dem Mitglied zuzurechnen sind und versichert wird, dass die Kosten nicht zugleich vom Ehegatten gemäß § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG nach anderen außersteuerlichen Normen mindernd geltend gemacht werden.
Ein etwaiger Verlustvortrag ist für die Beitragsfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Der Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustabzug) zählt nach Gesetzeswortlaut und Systematik des Einkommensteuergesetzes nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, die der Durchsetzung des Prinzips der (Jahres-)Abschnittsbesteuerung dienen, und ist auch keine steuerliche Vergünstigung innerhalb dieser Regelungen. Vielmehr ermöglicht § 10d Abs. 2 EStG die Durchbrechung des Abschnittsprinzips, indem im Wege des Verlustvortrages negative Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen sind. Der Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG betrifft daher nicht die Gewinnermittlung als solche, sondern die Minderung des zu versteuernden Einkommens. Maßgeblich im Rahmen der Einkommensfeststellung nach § 15 SGB IV ist aber der nach steuerrechtlichen Vorschriften festzustellende Gewinn, nicht das zu versteuernde Einkommen. Ein etwaiger Verlustvortrag ist deshalb für die Feststellung des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit unbeachtlich.
Private Ausgaben, auch wenn sie in einem beruflichen Zusammenhang stehen, sind für die Beitragsfestsetzung ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Würden derartige Ausgaben bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden, wiche man von grundlegenden altersversorgungsrechtlichen Bemessungsprinzipien ab und würde damit auch der im öffentlichen Interesse bestehenden Solidargemeinschaft das Fundament entziehen, das gerade von solchen einkommensmindernden und das wirtschaftliche Leistungsvermögen beeinträchtigenden Ausgaben seiner Mitglieder losgelöst ist. Wenn ein Mitglied aufgrund unabweisbarer Aufwendungen nicht in der Lage ist, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen, kann ein Antrag auf Niederschlagung von Beitragsrückständen gestellt werden.
Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff „Arbeitsentgelt“ umfasst damit alle denkbaren Einnahmearten bzw. Vermögenswerte, die aufgrund einer Beschäftigung geleistet werden, unabhängig davon, ob sie als Sach-, Sachbezüge oder sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden.
Mitglieder, die nicht rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielen, haben bei einer einkommensabhängigen Beitragsfestsetzung unterhalb des Regelpflichtbeitrages nach § 29 der Satzung die im Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zu verbeitragen.
Da Werbungskosten nicht das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV schmälern, sind diese bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nicht in Abzug zu bringen. Auch von Angestellten als Sonderausgaben steuerlich geltend gemachte Kinderbetreuungskosten führen nicht zu einer Reduzierung des zu verbeitragenden Arbeitsentgelts.
Mitglieder, die grundsätzlich rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielen und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie § 35 der Satzung des WPV den Beitrag an das WPV zu entrichten, den sie bei Nichtvorliegen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an diese zahlen müssten.
Die Arbeitgeber sind nach § 28a Abs. 10 und 11 SGB IV verpflichtet, für Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, elektronische Arbeitgebermeldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die Meldungen enthalten u. a. das beitragspflichtige laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum, das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung sowie den Beitrag, der für das Arbeitsentgelt anfällt. Im WPV ist das in den elektronischen Arbeitgebermeldungen ausgewiesene beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu verbeitragen.
Im Ausland steuerpflichtiges Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt
Im WPV sind nur das in Deutschland steuerpflichtige sowie das in Deutschland grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Im Ausland zu versteuerndes Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt unterliegt damit grundsätzlich nicht der Beitragsbemessung im WPV.
Sofern kein in Deutschland steuerpflichtiges Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt erzielt wird und auch keine in Deutschland grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Einkünfte zu verbeitragen sind, ist im WPV der Mindestbeitrag gemäß § 28 der Satzung zu zahlen.
Beitragsfestsetzung auf Regelpflichtbeitrag
Sofern keine abweichende Beitragsfestsetzung vorliegt, ist gemäß § 27 der Satzung der Regelpflichtbeitrag zu entrichten. Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist ein bestimmter Teil (Beitragssatz) der im Land Nordrhein-Westfalen geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI. Grundlage für die Berechnung des Regelpflichtbeitrages ist somit die Beitragsbemessungsgrenze West. Der Beitragssatz entspricht dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Regelpflichtbeitrag im WPV entspricht damit dem Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung (ausgenommen knappschaftliche Rentenversicherung).
Eine über den Regelpflichtbeitrag hinausgehende Beitragsfestsetzung ist nicht möglich. Über den Regelpflichtbeitrag hinaus können bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzliche freiwillige Beiträge nach § 34 der Satzung gezahlt werden.
Eine Beitragsfestsetzung unterhalb des Regelpflichtbeitrages ist nur auf Antrag und nur bei Vorliegen der satzungsrechtlichen Voraussetzungen möglich.
Beitragsfestsetzung auf Sonderbeitrag Ost
Auf Antrag tritt gemäß § 29 Abs. 5 der Satzung für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze West die Beitragsbemessungsgrenze Ost nach § 228 a SGB VI, wenn die Pflichtmitgliedschaft im WPV ausschließlich aufgrund eines Staatsvertrages besteht, in dem die Anwendung von § 228 a SGB VI vorgesehen ist und die Einnahmen (Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt) aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung im Beitrittsgebiet erzielt werden. Die Anwendung von § 228 a SGB VI ist in den Staatsverträgen mit den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorgesehen.
Der Antrag auf Festsetzung des Beitrages auf den Sonderbeitrag Ost kann bis zum Ende des Geschäftsjahres oder innerhalb eines Monats nach erstmaliger Beitragsfestsetzung gestellt werden.
Im Staatsvertrag mit dem Bundesland Berlin ist die Anwendung von § 228a SGB VI nicht vorgesehen, sodass für Mitglieder, die ihre berufliche Niederlassung in Berlin haben, die Beitragsbemessungsgrenze West Anwendung findet und bei Erzielung entsprechender Einkünfte der Regelpflichtbeitrag nach § 27 der Satzung zu entrichten ist. Da jedoch bei Mitgliedern, die grundsätzlich rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielen und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (i. d. R. angestellt Tätige), das in den elektronischen Arbeitgebermeldungen ausgewiesene beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu verbeitragen ist, ist bei Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze Ost nur ein einkommensabhängiger Beitrag nach § 29 Abs. 2a der Satzung in Höhe des Sonderbeitrages Ost zu entrichten. Nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder (i. d. R. selbstständig Tätige) können, wenn sie nicht den Regelpflichtbeitrag nach § 27 der Satzung zahlen wollen, eine einkommensunabhängige Beitragsbefreiung im Umfang von 2,5/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrages nach § 31 Abs. 3 der Satzung beantragen.
Einkommensabhängige Beitragsfestsetzung unterhalb Regelpflichtbeitrag
Für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 27 Satz 1 der Satzung nicht erreicht, tritt gemäß § 29 der Satzung auf Antrag für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgeltes. Grundsätzlich ist mindestens der Mindestbeitrag nach § 28 der Satzung zu zahlen.
Nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite (i. d. R. selbstständige) Mitglieder
Das Mitglied hat mit dem Antrag auf einkommensabhängige Beitragsfestsetzung unterhalb des Regelpflichtbeitrages eine gewissenhafte Selbsteinschätzung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens/Arbeitsentgeltes des Beitragszeitraums einzureichen. Da grundsätzlich mindestens der Mindestbeitrag nach § 28 der Satzung zu zahlen ist, ist auch bei einem Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt von 0,00 Euro oder der Erzielung von negativen Einkünften der Mindestbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht während der Zeit der Kinderbetreuung nach § 14 Abs. 10 der Satzung.
Der Antrag nach § 29 Abs. 2a der Satzung kann nur bis zum Ende des Geschäftsjahres oder innerhalb eines Monats nach erstmaliger Beitragsfestsetzung gestellt werden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres kann also kein Antrag mehr auf Beitragsreduzierung für das Vorjahr wegen der Erzielung von Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gestellt werden.
Der Beitrag wird sodann – ggf. rückwirkend ab dem ersten Tag des Kalenderjahres bzw. ab Beginn der Beitragspflicht – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Dies gilt nicht für Mitglieder, die in dem festzusetzenden Beitragszeitraum die vorgezogene Altersrente beantragen könnten.
Sollte sich im Laufe des Jahres herausstellen, dass das voraussichtliche Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt des Beitragszeitraums zu niedrig geschätzt wurde, kann zur Vermeidung von Bewertungsnachteilen bei Ausgleich eines im Rahmen der abschließenden Beitragsfestsetzung festgestellten Beitragsrückstandes nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres eine geänderte Beitragsfestsetzung auf Grundlage der angepassten Selbsteinschätzung vorgenommen und der noch zu zahlende Beitrag im laufenden Jahr entrichtet werden.
Zum Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens/Arbeitsentgelts des Beitragszeitraums ist der Einkommensteuerbescheid für den Beitragszeitraum vorzulegen, auf dessen Grundlage der Beitrag abschließend festgesetzt wird.
Das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze des maßgeblichen Beitragszeitraums zu verbeitragen. Die Einkünfte sind grundsätzlich auf das gesamte Beitragsjahr zu verteilen, also zu zwölfteln. Weist das Mitglied jedoch z. B. durch Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung nach, dass die Einkünfte (z. B. wegen Kinderbetreuung) nicht während des gesamten Beitragsjahres erzielt wurden, kann ausnahmsweise von einer Zwölftelung abgesehen und nur der Zeitraum berücksichtigt werden, in dem die Einkünfte tatsächlich erzielt wurden.
Sollte das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze des Beitragszeitraums überschreiten, kann zur Reduzierung der Beitragsverpflichtung noch im Rahmen der abschließenden Beitragsfestsetzung ein Antrag auf einkommensunabhängige Beitragsbefreiung im Umfang von 2,5/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrages nach § 31 Abs. 3 der Satzung gestellt werden.
Wird im Rahmen der abschließenden Beitragsfestsetzung ein Beitragsrückstand für den maßgeblichen Beitragszeitraum festgestellt, ist dieser auszugleichen. Ggf. kann der Rückstand auf Antrag des Mitglieds nach § 36 Abs. 8 der Satzung ratenweise ausgeglichen werden. Da gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung der persönliche Beitragsquotient der Quotient zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 27 der Satzung ist, ergibt sich wegen des i. d. R. in Folgejahren höheren Regelpflichtbeitrages und der niedrigeren Steigerungszahl nach § 14 Abs. 6 der Satzung eine niedrigere Bewertung des für ein im Vorjahr gezahlten Beitrages.
Wird im Rahmen der abschließenden Beitragsfestsetzung ein Beitragsguthaben für den maßgeblichen Beitragszeitraum festgestellt, werden die überzahlten Beiträge als zusätzliche freiwillige Beiträge nach § 34 der Satzung behandelt oder auf Antrag des Mitglieds zinslos erstattet.
Wird der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb von drei Kalenderjahren nach Ablauf des maßgeblichen Beitragszeitraums vorgelegt, wird der Beitrag nach § 29 Abs. 3 Satz 4 der Satzung für den Beitragszeitraum abschließend auf den Regelpflichtbeitrag gemäß § 27 der Satzung festgesetzt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfolgt ist. Der Nachweis erfolgt mittels einer Bestätigung des zuständigen Finanzamts, die bei entsprechender Bevollmächtigung durch das Mitglied unmittelbar vom WPV eingeholt werden kann.
Mit Eintritt des Rentenfalles, spätestens jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahres, entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung; Beiträge können nach Eintritt des Rentenfalles nicht mehr geleistet werden.
Von der Versicherungspflicht in der eine gesetzlichen Rentenversicherung befreite (i. d. R. angestellte) Mitglieder
Bei von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten (i. d. R. angestellten) Mitgliedern ist das maßgebliche Arbeitsentgelt den nach § 28a Abs. 10 und 11 SGB IV übermittelten elektronischen Arbeitgebermeldungen zu entnehmen. Da grundsätzlich mindestens der Mindestbeitrag nach § 28 der Satzung zu zahlen ist, ist auch bei einem Arbeitsentgelt von 0,00 Euro der Mindestbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht während der Zeit der Kinderbetreuung nach § 14 Abs. 10 der Satzung.
Der Antrag nach § 29 Abs. 2b der Satzung wirkt vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn er innerhalb eines Jahres gestellt wird, sonst ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
Der Beitrag wird sodann – ggf. rückwirkend ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. ab Beginn der Beitragspflicht – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Da das maßgebliche Arbeitsentgelt stets und unmittelbar den nach § 28a Abs. 10 und 11 SGB IV übermittelten elektronischen Arbeitgebermeldungen entnommen wird, ist weder bei Veränderung des laufenden Arbeitsentgelts noch bei Auszahlung einer beitragspflichtigen Einmalzahlung eine Information durch das Mitglied oder eine neue Beitragsfestsetzung durch das WPV erforderlich.
Der Vorbehalt entfällt, sofern das grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt 7,5/10 der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erreicht. In diesem Fall ist weder die Einreichung von Nachweisen durch das Mitglied, noch eine abschließende Beitragsfestsetzung durch das WPV erforderlich.
Sollte das grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt 7,5/10 der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen, ist zu überprüfen, ob neben dem grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen oder nicht grundsätzlich rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde. Zum Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens/Arbeitsentgelts des Beitragszeitraums ist der Einkommensteuerbescheid für den Beitragszeitraum vorzulegen, auf dessen Grundlage der Beitrag abschließend festgesetzt wird. Die abschließende Beitragsfestsetzung erfolgt sodann nach denselben Grundsätzen wie bei nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Mitgliedern.
Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite (i. d. R. angestellte) und zugleich selbstständige Mitglieder
Ist ein Mitglied sowohl angestellt tätig und gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit als auch nicht grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (i. d. R. selbstständig) tätig, gilt Folgendes:
Der Beitrag aus der grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung wird in der Höhe festgesetzt, in der der Arbeitgeber ihn gemäß § 28a Abs. 10 und 11 SGB IV an das WPV meldet. Zusätzlich ist für das nicht grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt ein Beitrag zu entrichten.
Der Beitrag wird zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt, wobei hinsichtlich des grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens/Arbeitsentgelts bis zum Schluss des Kalenderjahres eine gewissenhafte Selbsteinschätzung für den maßgeblichen Beitragszeitraum abzugeben ist.
Sollte das aus dem grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bezogene Arbeitsentgelt 7,5/10 der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erreichen, entfällt gemäß § 29 Abs. 3 der Satzung der Vorbehalt der Nachprüfung. Andernfalls ist zum Nachweis, in welcher Höhe nicht grundsätzlich rentenversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt erzielt wurde, innerhalb von drei Kalenderjahren nach Ablauf des maßgeblichen Beitragszeitraums der Einkommensteuerbescheid für den Beitragszeitraum einzureichen, auf dessen Grundlage der Beitrag sodann abschließend festgesetzt wird.
Alternativ zu der obigen Beitragsfestsetzung kann bereits im Rahmen der vorläufigen Beitragsfestsetzung eine Begrenzung des Beitrages auf 75 Prozent des Regelpflichtbeitrages für den Fall beantragt werden, dass der aus dem grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu zahlende Beitrag zwar 75 Prozent des Regelpflichtbeitrages nicht erreicht, dieser Betrag aber gemeinsam mit dem aus dem nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt zu zahlenden Beitrag überschritten würde. Sofern das grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, muss – da gemäß § 35 der Satzung aus dem Arbeitsentgelt mindestens der Beitrag an das WPV gezahlt werden muss, der bei Nichtvorliegen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 SGB VI an diese zu entrichten wäre – ein Beitrag oberhalb von 75 Prozent des Regelpflichtbeitrages an das WPV gezahlt werden. Eine abschließende Beitragsfestsetzung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Beitragsfestsetzung auf Mindestbeitrag
Mitglieder haben, wenn sie nicht ganz von der Beitragspflicht befreit sind, grundsätzlich mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrages (Mindestbeitrag) zu entrichten.
Beitragsfestsetzung während Kinderbetreuungszeit
Die Zeit vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt, bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach der Geburt des Kindes kann im WPV gemäß § 14 Abs. 10 der Satzung als Kinderbetreuungszeit berücksichtigt werden.
Sofern während der Kinderbetreuungszeit Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt erzielt wird, ist dieses nach den Regelungen der Satzung zu verbeitragen mit der Ausnahme, dass die Mindestbeitragsregelung des § 28 der Satzung keine Anwendung findet. Wird also während der Kinderbetreuungszeit kein Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt erzielt, ist im WPV kein Beitrag zu zahlen.
Einkommensunabhängige Beitragsfestsetzung
Mitglieder, die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder deren grundsätzlich rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 7,5/10 der Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, können eine einkommensunabhängige Beitragsbefreiung im Umfang von 2,5/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrages nach § 31 Abs. 3 der Satzung beantragen. Der Pflichtbeitrag beträgt dann 75 Prozent des jeweiligen Regelpflichtbeitrages.
Der Befreiungsantrag ist bis zum Ende des Geschäftsjahres oder innerhalb eines Monats nach erstmaliger Beitragsfestsetzung zu stellen. Wurde der Beitrag zunächst einkommensabhängig gemäß § 29 Abs. 1 der Satzung festgesetzt, kann die Befreiung beantragt werden, bis die abschließende Beitragsfestsetzung für das jeweilige Kalenderjahr bestandskräftig ist.
Auf die einkommensunabhängige Beitragsbefreiung nach § 31 Abs. 3 der Satzung kann jederzeit verzichtet werden und es können fortan einkommensabhängige Beiträge entrichtet werden.
Beitrag unter Anrechnung des zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beitrages
Ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich oder wird eine solche trotz Vorliegen der materiellrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht beantragt, müssen Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden. Das Mitglied kann in diesem Fall im WPV eine Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung entrichteten Beiträge und damit eine Beitragsreduzierung bis auf den Mindestbeitrag gemäß § 32 der Satzung beantragen.
Die Beitragsfestsetzung auf den Mindestbeitrag nach § 28 der Satzung ist möglich, wenn an die gesetzliche Rentenversicherung ein Beitrag in Höhe von mindestens 75 Prozent des Regelpflichtbeitrages entrichtet wird. Das Mitglied hat nach Ablauf des Kalenderjahres einen Nachweis über die Höhe des im vorangegangenen Jahr an die gesetzliche Rentenversicherung entrichteten Beitrages einzureichen.
Wird ein Beitrag unterhalb von 75 Prozent des Regelpflichtbeitrages an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, ist für ggf. erzieltes Arbeitseinkommen ein Pflichtbeitrag an das WPV zu zahlen. Um überprüfen zu können, ob weiteres Arbeitseinkommen erzielt wurde, ist der Einkommensteuerbescheid des maßgeblichen Beitragszeitraums einzureichen. Die Beitragsfestsetzung erfolgt sodann nach denselben Grundsätzen wie bei nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Mitgliedern.
Der Antrag nach § 32 der Satzung ist nicht fristgebunden. Im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 9 WPVG NRW i. V. m. § 195 BGB kann daher eine rückwirkende Beitragsfestsetzung unter Anrechnung des zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beitrages beantragt und eine Erstattung der überzahlten Beiträge vorgenommen werden.
Sofern Pflichtbeiträge an eine ausländische gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden, wird § 32 der Satzung entsprechend angewandt.
Beitragsfestsetzung bei Pflichtmitgliedschaft in Versorgungswerk, das älter ist als das WPV
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Beitragspflicht wegen Pflichtmitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk, das am 23. Juli 1993 bereits bestand (also nicht im Verhältnis zu später errichteten Versorgungswerken), beantragt werden.
Eine Ermäßigung ist mithin möglich bei Pflichtmitgliedschaft in den Versorgungswerken der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.
Eine (teilweise) Befreiung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung ist auch bei fortgesetzter Mitgliedschaft im anderen Versorgungswerk möglich, wenn diese fortgesetzte Mitgliedschaft eine ansonsten bestehende Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk ersetzt, da es unbillig wäre, das Mitglied zu zwingen, in das eigentlich zuständige Rechtsanwaltsversorgungswerk zu wechseln, damit es sich von der Beitragspflicht im WPV (teilweise) befreien lassen kann.
Etwas anderes gilt, wenn das Mitglied kein Rechtsanwalt mehr ist, es also bei Beendigung der fortgesetzten Mitgliedschaft nicht Pflichtmitglied eines anderen Rechtsanwaltsversorgungswerkes werden würde. In diesem Fall ist keine (teilweise) Befreiung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung möglich.
Der Antrag auf (teilweise) Beitragsbefreiung ist schriftlich (elektronische Übermittlung als eingescanntes Dokument reicht aus) zu stellen und wirkt gemäß § 31 Abs. 2 der Satzung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird; ansonsten ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingeht.
Sofern ein Mitglied von der Befreiungsmöglichkeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung Gebrauch gemacht hat und sich „über“ die Mitgliedschaft in dem anderen berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für eine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer befreien lassen will, ist dies möglich, sofern der Deutschen Rentenversicherung eine Bestätigung des WPV darüber vorgelegt wird, dass bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung (wieder) einkommensabhängige Beiträge an das WPV zu zahlen sind.
Bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen, d. h. bei Beendigung der Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk, sind (wieder) volle Beiträge an das WPV zu entrichten. Das WPV überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung noch vorliegen.
Beitragsfestsetzung bei Beamten
Mitglieder, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, können sich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Satzung (teilweise) von der Beitragspflicht im WPV befreien lassen.
Eine Befreiung ist möglich bei der Ernennung als Beamter „auf Lebenszeit“, „auf Probe“ oder „auf Widerruf“, sofern ein Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besteht. Auch Mitglieder, die nicht verbeamtet sind, aber gleichwohl nach den Regelungen im Dienstvertrag einen Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, können sich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Satzung (teilweise) von der Beitragspflicht im WPV befreien lassen.
Wird trotz Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen keine oder keine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Satzung beantragt, stellt sich die Frage, ob bzw. welche Auswirkungen die im WPV erworbene Rentenanwartschaft auf die späteren Versorgungsbezüge hat.
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (BeamtVG) werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Als „Renten“ gelten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG diejenigen Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Im Rahmen der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (sogenannte Föderalismusreform) am 1. September 2006 wurde das die Beamten der Länder betreffende Versorgungsrecht in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August 2006). Artikel 125a GG sieht jedoch auch vor, dass das BeamtVG mit Stand 31. August 2006, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt ist, in den Ländern zunächst als Bundesrecht weiter gilt. Auf Grundlage der geänderten Gesetzgebungskompetenz hat eine Vielzahl an Bundesländern eigene Beamtenversorgungsgesetze erlassen.
Zumeist enthalten die Landesgesetze Regelungen, die § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG weitgehend nachgebildet sind, teils verweisen die Landesgesetze unmittelbar auf § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG. Einige Bundesländer haben (noch) kein eigenes Landesbeamtenversorgungsgesetz erlassen, sodass in diesen Ländern § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG weiterhin Anwendung findet.
Der Antrag auf (teilweise) Beitragsbefreiung ist schriftlich (elektronische Übermittlung als eingescanntes Dokument reicht aus) zu stellen und wirkt gemäß § 31 Abs. 2 der Satzung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird; ansonsten ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingeht.
Bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen sind (wieder) volle Beiträge an das WPV zu entrichten. Das WPV überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Satzung noch vorliegen.
Vollständige Beitragsbefreiung/Ruhen der Mitgliedschaft
Eine volle Befreiung von der Beitragspflicht führt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 der Satzung zum Ruhen aller Mitgliedschaftsrechte (§ 10 der Satzung).
Ruhende Mitglieder sind weder verpflichtet noch berechtigt, Beiträge an das WPV zu entrichten. Ein (Wieder-)Beginn der Beitragspflicht ist – solange die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen – nur nach den eingeschränkten Voraussetzungen des § 31 Abs. 5 der Satzung möglich.
Sind vor dem Eintritt des Ruhens der Mitgliedschaft Beiträge gezahlt worden und ist die Wartezeit für die Gewährung der Altersrente von einem Versicherungsjahr erfüllt, werden die in der Zeit der Beitragspflicht entrichteten Beiträge für die spätere Altersrente normal verrentet. Für eine ggf. auf Grundlage eines festgestellten Vertrauensschutzfaktors nach § 48 Abs. 1 bis 5 der Satzung zu gewährende Vertrauensschutzrente gilt allerdings, dass bei der Ermittlung der Vertrauensschutzrente nach § 48 Abs. 5 der Satzung die Monate, in denen keine Beitragspflicht bestand, mit dem Beitragsfaktor 0 berücksichtigt werden.
Sind vor dem Eintritt des Ruhens der Mitgliedschaft Beiträge gezahlt worden und ist die Wartezeit für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente von 3/12 Versicherungsjahren erfüllt, ist für den Fall des Eintritts eines vorzeitigen Leistungsfalles (Berufsunfähigkeit oder Tod) zu berücksichtigen, dass die Berufsunfähigkeitsrente bzw. die Hinterbliebenenrente ohne Ermittlung von Zurechnungsfaktoren gemäß § 14 Abs. 7 der Satzung (Hochrechnung der durchschnittlich gezahlten Beiträge bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres) ermittelt wird. Bei Ruhen der Mitgliedschaft besteht also u. U. ein erheblich verminderter Versicherungsschutz im WPV, sodass die Entscheidung, das Ruhen der Mitgliedschaft im WPV zu beantragen, gut überdacht werden sollte.
Liegen bei Mitgliedern, deren Mitgliedschaftsrechte ruhen, bei Vollendung des 67. Lebensjahres die Wartezeitvoraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach § 12 Abs. 4 der Satzung nicht vor, werden 60 Prozent der geleisteten Beiträge ohne Antrag erstattet.
Verzicht auf vollständige Beitragsbefreiung/Ruhen der Mitgliedschaft
Mitglieder, deren Mitgliedschaftsrechte nach § 31 Abs. 2 Satz 3 der Satzung ruhen, können gemäß § 31 Abs. 5 der Satzung vor Vollendung des 66. Lebensjahres durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung mit Wirkung von Beginn des nächsten Monats an verzichten.
Der Verzichtserklärung kann vom Vorstand des WPV nur stattgegeben werden, wenn eine Untersuchung über den Gesundheitszustand durch den Vertrauensarzt des WPV auf Kosten des Antragstellers keinen Anlass zu Bedenken gibt. Das WPV hat in Zusammenarbeit mit seinem Vertrauensarzt einen Vordruck für ein Ärztliches Zeugnis erstellt, das vom Mitglied einzureichen ist. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Gesundheitsprüfung durch den Hausarzt des Mitglieds durchgeführt wird, da nach Auffassung des Vorstandes „Vertrauensarzt des WPV“ im Sinne von § 31 Abs. 5 der Satzung auch mehrere Ärzte in verschiedenen Regionen Deutschlands sein können.
Sollte der Vorstand der Verzichtserklärung auf Grundlage der Gesundheitsprüfung stattgeben, sind ab Beginn des Folgemonats nach Eingang der Verzichtserklärung beim WPV Beiträge nach §§ 27 ff. der Satzung zu zahlen.
Beitragsfestsetzung bei fortgesetzter Mitgliedschaft im WPV und Pflichtmitgliedschaft in anderem Versorgungswerk
Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung fortsetzen, werden gemäß § 31 Abs. 4 auf Antrag bis auf den Mindestbeitrag gemäß § 28 der Satzung von der Beitragspflicht befreit, sofern sie beitragspflichtiges Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind.
Eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 31 Abs. 4 der Satzung ist auch bei fortgesetzter Mitgliedschaft im anderen Versorgungswerk möglich, wenn diese fortgesetzte Mitgliedschaft eine ansonsten bestehende Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk ersetzt.
Besondere Beiträge
Bei Arbeitslosigkeit
Gemäß § 173 SGB III hat derjenige, der Arbeitslosengeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und 2 SGB VI), Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe zu zahlen sind. Die von der Bundesagentur für Arbeit zu übernehmenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte.
Auf Antrag wird der Beitrag im WPV während der Zeit der Arbeitslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung in der Höhe festgesetzt, in der die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zahlt.
Die zuständige Bundesagentur für Arbeit informiert das WPV über den Beginn des Leistungsbezugs. Das WPV bestätigt der Bundesagentur für Arbeit sodann das Vorliegen der Voraussetzungen von § 173 SGB III, woraufhin die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zum WPV übernimmt.
Gemäß § 173 Abs. 1 SGB III setzt die Beitragsübernahme zum berufsständischen Versorgungswerk zwingend voraus, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist wiederum grundsätzlich, dass Pflichtmitgliedschaft sowohl in der berufsständischen Kammer als auch im berufsständischen Versorgungswerk besteht. Um den Anspruch auf Beitragsübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit nicht zu verlieren, muss die Pflichtmitgliedschaft im WPV fortbestehen. Mit Verzicht auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer oder Beurlaubung nach § 46 WPO entfallen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Übernahme von Beiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 173 SGB III.
Sofern gewünscht, kann auch während der Zeit der Arbeitslosigkeit (weiter) der Regelpflichtbeitrag nach § 27 der Satzung entrichtet werden. In diesem Fall muss das Mitglied den Beitrag in Höhe der Differenz zwischen dem Regelpflichtbeitrag und dem von der Bundesagentur für Arbeit übernommenen Beitrag selbst zahlen.
Bei Pflege eines Angehörigen
Gemäß § 44 Abs. 2 SGB XI werden für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, die Beiträge nach Maßgabe des § 166 Abs. 2 SGB VI auf Antrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt.
Auf Antrag wird der Beitrag im WPV während der Zeit der Pflegetätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung in der Höhe festgesetzt, in der die Pflegekasse die Beiträge zahlt. Zusätzlich ist grundsätzlich der bereits festgesetzte Beitrag nach § 27 ff. der Satzung zu zahlen.
Da das WPVG NRW und die Satzung des WPV aber höchstens die Festsetzung eines Beitrages in Höhe des Regelpflichtbeitrages nach § 27 der Satzung vorsehen, wird – sofern der bereits festgesetzte Beitrag zusammen mit dem Pflegebeitrag den Regelpflichtbeitrag überschreiten würde – der bereits festgesetzte Beitrag in der Höhe reduziert, in der zusammen mit dem Pflegebeitrag der Regelpflichtbeitrag überschritten wird. Insgesamt ist in diesem Fall der Regelpflichtbeitrag gemäß § 27 der Satzung zu zahlen. Sofern der Pflegebeitrag mit einem aus einer grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlendem Beitrag zusammentrifft, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt, ist der Beitrag wie bei einer Mehrfachbeschäftigung ggf. nach § 22 Abs. 2 SGB IV zu quotieren.
Da die Pflegekasse dem WPV nicht im Vorhinein mitteilt, in welcher Höhe Beiträge übernommen werden, sollte im WPV zunächst weiterhin der volle bereits festgesetzte Beitrag gezahlt werden. Am Ende des Jahres wird der Beitrag, der oberhalb des Regelpflichtbeitrages liegt, entweder auf Antrag erstattet oder auf Wunsch als freiwilliger Beitrag verbucht.
Beiträge, die von einer Pflegekasse nach § 44 Abs. 2 SGB X für Zeiten nach Beginn einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 13 der Satzung gezahlt werden, sind bei Eintritt eines späteren Rentenfalles – spätestens also zu Beginn der Altersrente – zu verrenten.
Die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) oder die zuständige Pflegekasse informieren das WPV über die nach § 44 Abs. 2 SGB XI gezahlten Beiträge.
Bei Kranken(Tage)geld- bzw. Verletztengeldbezug
Mitglieder des WPV, die privat krankenversichert sind, können für die Zeit nach Ende der Entgeltfortzahlung [z. B. Bezug von Kranken(tage)geld oder Verletztengeld] die Beitragsfestsetzung auf den Mindestbeitrag nach §§ 29 und 28 der Satzung beantragen.
Für Mitglieder, die in einer gesetzlichen Krankenkasse (pflicht- oder freiwillig) versichert sind, gilt Folgendes:
Gemäß § 47a SGB V zahlen die Krankenkassen für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an diese zu entrichten wären.
Sollte ein Antrag auf Beitragsübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden, übernimmt diese den sogenannten Trägeranteil zum Beitrag an das WPV. Der sogenannte Versichertenanteil ist vom Mitglied aus dem Krankengeld zu tragen.
Insgesamt ist gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung der Beitrag an das WPV zu zahlen, der bei Nichtvorliegen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an diese zu zahlen wäre.
Die zuständige Krankenkasse informiert das WPV über den Beginn des Leistungsbezugs. Das WPV bestätigt der Krankenkasse sodann das Vorliegen der Voraussetzungen von § 47a SGB V, woraufhin diese dem WPV den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen und des zu zahlenden Beitrages übermittelt und den Trägeranteil an das WPV überweist.
Sollte kein Antrag auf Beitragsübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden, entsteht kein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Beitragsübernahme nach § 47a SGB V mit der Konsequenz, dass im WPV für den Zeitraum des Krankengeldbezugs auf Antrag lediglich der jeweilige Mindestbeitrag nach § 28 der Satzung zu zahlen ist. Für diesen Fall ist allerdings zu bedenken, dass durch die Absenkung des Beitrages für die Zeit des Krankengeldbezugs auch der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient sinken würde. Dies hätte zur Folge, dass auch die Ansprüche auf Rentenleistungen sinken würden.
Für Mitglieder, die Verletztengeld beziehen und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Unfallversicherungsträger gemäß § 47a SGB VII auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an diese zu entrichten wären. Das Verfahren nach § 47a SGB VII ist grundsätzlich genauso ausgestaltet wie bei Bezug von Krankengeld. Bei entsprechender Beantragung übernimmt der Unfallversicherungsträger den Trägeranteil zum Beitrag an das WPV; der Versichertenanteil ist vom Mitglied aus dem Verletztengeld zu tragen. Insgesamt ist gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung der Beitrag an das WPV zu zahlen, der bei Nichtvorliegen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an diese zu zahlen wäre.
Bei Wehrdienst
Gemäß § 33 Abs. 2 der Satzung leisten Mitglieder, die
- gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- nicht gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag in Höhe von 40 v. H. des jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages,
höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind.
Sollten angestellte Mitglieder eine Reserveübung bzw. Wehrübung ableisten, hat der Arbeitgeber gemäß § 14a Abs. 1 bis 3 ArbPlSchG i. V. m. § 1 der nach § 14a Abs. 6 erlassenen Verordnung zum Dritten Abschnitt des ArbPlSchG während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an das WPV weiter zu entrichten. Nach Ende des Wehrdienstes kann der Arbeitgeber dann gemäß § 14a Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anmelden. Der Arbeitgeber zahlt also bei Vorliegen der Voraussetzungen den Beitrag an das WPV weiter (auch wenn das Arbeitsverhältnis während der Übung ruht) und kann sich den Beitrag von der Wehrbereichsverwaltung erstatten lassen.
Selbstständige Mitglieder haben einen Anspruch in Höhe des sogenannten Durchversicherungsbeitrages.
Ende der Beitragspflicht
Bei Mitgliedern, die eine Befreiung von der Beitragspflicht im WPV nach § 31 Abs. 1 der Satzung beantragt haben, endet diese gemäß § 31 Abs. 2 der Satzung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn der Antrag, der schriftlich (elektronische Übermittlung als eingescanntes Dokument reicht aus) zu stellen ist, innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen eingeht; ansonsten ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingeht.
Bei Mitgliedern, die einen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente haben, endet die Beitragspflicht gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 der Satzung mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente vorausgeht. Bis zum Rentenbeginn sind mithin weiterhin Beiträge an das WPV zu entrichten. Nach Eintritt der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung können jedoch keine freiwilligen Beiträge mehr entrichtet werden; nach diesem Zeitpunkt gezahlte freiwillige Beiträge werden zinslos erstattet.
Nach § 12 Abs. 3 der Satzung endet die Beitragspflicht mit dem Monat, der dem Monat vorangeht, ab dem Altersrente bezogen wird, spätestens mit dem Monat, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Wird über das 67. Lebensjahr hinaus eine Tätigkeit ausgeübt, die versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und für die eine Befreiung nach § 6 SGB VI vorliegt, sind aus dieser Tätigkeit weiterhin Pflichtbeiträge nach § 35 der Satzung zu entrichten. Nach Vollendung des 67. Lebensjahres können – sofern noch keine Altersrente bezogen wird – freiwillige Beiträge bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres entrichtet werden. Näheres zur aufgeschobenen Altersrente finden Sie hier.
Bei Mitgliedern, die aus dem WPV ausscheiden, weil die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft weggefallen sind und die die Mitgliedschaft nicht freiwillig fortgesetzt haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Satzung) oder die eine fortgesetzte Mitgliedschaft für beendet erklärt haben (§ 9 Abs. 3 und 4 der Satzung), endet die Beitragspflicht mit dem Tag des Ausscheidens. Nach diesem Zeitpunkt können keine Beiträge mehr geleistet werden. Ausgenommen hiervon sind rückständige Beiträge von Mitgliedern, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind. Offene Nebenforderungen werden nach erfolglosem Ablauf einer dem ehemaligen Mitglied gesetzten angemessenen Zahlungsfrist mit den zuletzt entrichteten Beiträgen zu Lasten der Rentenanwartschaften verrechnet.
Bei Tod des Mitglieds endet die Beitragspflicht gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 der Satzung mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der dem Tag des Todes vorausgeht; in dem Kalendermonat des Todes gezahlte Beiträge werden den Erben zinslos erstattet.
Zahlung der Beiträge
Die Pflichtbeiträge sind am 15. Kalendertag des Monats fällig. Bei Mitgliedern, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt der Beitragseinzug nicht vor dem 25. Kalendertag des Monats. Die Bewertung aller Zahlungseingänge erfolgt auf Grundlage des in dem Monat des Zahlungseingangs geltenden Regelpflichtbeitrages sowie der altersabhängigen Steigerungszahl gemäß § 14 Abs. 6 der Satzung.
SEPA-Lastschriftmandat
Beitragszahlungen – Pflichtbeiträge und regelmäßig gezahlte zusätzliche Beiträge – sollten im Interesse sowohl des Mitglieds als auch des WPV auf Grundlage eines SEPA-Lastschriftmandats erfolgen. Für das Mitglied hat diese Zahlungsart zum einen den Vorteil, dass Pflichtbeiträge, die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 der Satzung grundsätzlich am 15. Kalendertag des Monats fällig sind, gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 der Satzung erst am Ende des Monats eingezogen werden. Zum anderen wird durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats sichergestellt, dass das Mitglied durch verspätete oder versäumte Zahlung der Beiträge keine Nachteile erleidet. Ferner wird bei Mitgliedern, deren Beitrag wegen eines unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts nach § 29 Abs. 2a der Satzung einkommensabhängig festgesetzt ist und die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, der Beitrag genau in der Höhe dem Konto belastet, in der dieser vom Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Arbeitgebermeldeverfahrens übermittelt wurde.
Das SEPA-Lastschriftverfahren sieht eine sogenannte Pre-Notification (Vorabankündigung) des Zahlungsempfängers an den Zahler vor, in der u. a. über den genauen Betrag und Zeitpunkt der Abbuchung informiert wird. Die genauen Einzugstermine sowie die Höhe des Regelpflichtbeitrages, des Sonderbeitrages Ost sowie die jeweiligen Zehntelstufen des Regelpflichtbeitrages finden Sie hier.
Die Widerspruchsfrist bei SEPA-Lastschriften mit gültigem Mandat beträgt acht Wochen nach Kontobelastung. Das SEPA-Lastschriftmandat wird nur ungültig bei Widerruf, bei Änderung des Zahlungspflichtigen bzw. Kontoinhabers oder wenn seit dem letzten Einzug mehr als 36 Monate vergangen sind. Es wird nicht dadurch unwirksam, dass eine Rückbelastung mangels Deckung erfolgt.
Erfolgt die Lastschrift vom Konto eines abweichenden Kontoinhabers (z. B. des Arbeitgebers) ist dieser entsprechend zu unterrichten.
Überweisung
Bei Überweisungen sind auf dem Überweisungsträger zur Vermeidung von Fehlbuchungen die Mitgliedsnummer, der Absender (Vor- und Zuname) sowie der Monat, für den der Beitrag gezahlt wird, anzugeben. Wenn auf dem Überweisungsträger, vorbehaltlich der Regelung in § 36 Abs. 4 der Satzung, keine anderweitige Festlegung erfolgt, werden Beiträge als solche des Monats des Beitragseingangs behandelt. Zahlungen über den Regelpflichtbeitrag hinaus werden als zusätzliche freiwillige Beiträge dieses Monats, und – soweit die Höchstgrenze für diesen Monat erreicht ist – als zusätzliche freiwillige Beiträge für Vormonate behandelt.
Mitglieder, deren Beitrag wegen eines unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts nach § 29 Abs. 2a der Satzung einkommensabhängig festgesetzt ist, haben den für das jeweilige Arbeitsentgelt zu zahlenden Beitrag (Arbeitgeberanteil x 2) bis zum 15. Kalendertag des Monats an das WPV zu überweisen. Bei sich veränderndem Grundgehalt oder der Auszahlung einer Einmalzahlung ist der Überweisungsbetrag dem aus dem Arbeitsentgelt zu zahlenden Beitrag ggf. monatlich anzupassen.
Überweist der Arbeitgeber für mehrere Mitglieder den Beitrag in einer Summe, muss anhand der für die Mitglieder übermittelten elektronischen Beitrags- bzw. Korrekturmeldungen zweifelsfrei zu erkennen sein, welcher Beitrag für welches Mitglied und für welchen Beitragszeitraum gezahlt wird. Sollte eine Zuordnung des überwiesenen Gesamtbetrages auf die einzelnen Mitglieder nicht möglich sein, muss das WPV den Betrag an den Arbeitgeber insgesamt zurücküberweisen.
Für das WPV entstehen bei Überweisungen erhebliche zusätzliche Kosten, die sich letztlich – zu Lasten aller Mitglieder – in einem höheren Verwaltungskostensatz niederschlagen. Es wird daher dringend gebeten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
Einforderung von Beitragsrückständen
Im WPV wird monatlich überprüft, ob Beitragsrückstände bestehen. Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können gemäß § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 WPVG NRW nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben und Zinsen berechnet werden. Säumniszuschlag und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
Zahlungserinnerung und Säumniszuschläge
Auf Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, soll gemäß § 36 Abs. 6 Satz 1 der Satzung jeweils ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. der rückständigen Beiträge erhoben werden. Nach den zu § 36 Abs. 6 Satz 1 der Satzung vom Vorstand beschlossenen Richtlinien stellen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Beitragsforderungen dar, sind aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung (Zinsverlust) und ein Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand. Nur in Fällen, in denen sich diese Zwecke aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht verwirklichen lassen, ist von der Festsetzung abzusehen.
Wird die Festsetzung eines Beitrages aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin festgesetzten Säumniszuschläge unberührt.
Stundung oder Tilgung von beitragsrückständen unter festsetzung von zinsen
Das WPV kann gemäß § 36 Abs. 8 Satz 1 der Satzung Beitragsrückstände auf schriftlichen Antrag des Mitglieds (elektronische Übermittlung als eingescanntes Dokument reicht aus) ganz oder teilweise stunden; auf den jeweiligen Beitragsrückstand sind Zinsen festzusetzen. Nach den zu § 36 Abs. 8 Satz 1 der Satzung vom Vorstand beschlossenen Richtlinien betragen die Stundungszinsen 3 Prozent pro Jahr auf den jeweiligen Beitragsrückstand. Die Zinsforderung wird grundsätzlich nach Abschluss der Tilgung festgesetzt.
Die Tilgung des Rückstandes soll nach den Richtlinien des Vorstandes grundsätzlich längstens ein Jahr dauern. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Tilgung auch für einen längeren Zeitraum erfolgen. In diesem Fall werden Stundungszinsen spätestens ein Jahr nach Beginn der Tilgung festgesetzt.
Wird eine Tilgungsrate nicht termingerecht entrichtet und hat das Mitglied die rückständige Tilgungsrate nicht bis zum Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist ausgeglichen, wird die Tilgung grundsätzlich beendet.
Beitreibung von Beitragsrückständen
Um den gesetzlichen Auftrag, seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten eine angemessene Versorgung zu leisten, erfüllen zu können, muss das WPV bei Nichtentrichtung der Beiträge diese grundsätzlich zwangsweise beitreiben. Rückständige Beiträge und Nebenforderungen werden gemäß § 36 Abs. 7 der Satzung grundsätzlich aufgrund des Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben, die Beiträge jedoch nur bis zum Eintritt des Rentenfalles.
Die Beitreibung, d. h. die Zwangsvollstreckung von Verwaltungsakten des WPV, richtet sich nach den jeweiligen Regelungen im WPVG NRW bzw. dem Staatsvertrag, „über“ den die Pflichtmitgliedschaft im WPV besteht.
Das Versorgungswerk ist – außer in den Bundesländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt – selbst Vollstreckungsbehörde. Als Vollstreckungsbehörde kann das WPV Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen. Das WPV kann mithin die Beitreibung rückständiger Beiträge durch Kontenpfändungen oder Gehaltspfändungen durchführen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, im Wege der Vollstreckungshilfe die jeweils zuständige Stelle um Beitreibung eines vollstreckbaren Rückstandes zu ersuchen.
Da Beitragsrückstände im WPV ein Indiz dafür sein können, dass sich das Mitglied in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, und dies wiederum ein Grund für die Rücknahme bzw. den Widerruf der Bestellung nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO ist, hat das WPV die Wirtschaftsprüferkammer bei Vorliegen der Voraussetzungen über einen im WPV bestehenden Rückstand sowie die Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen auf Grundlage des § 36a Abs. 3 WPO zu informieren.
Die im Rahmen eines Beitreibungsverfahrens entstandenen Kosten (Mahngebühren, Pfändungsgebühren, Postauslagen sowie die den um Vollstreckungshilfe ersuchten Stellen entstandenen Kosten) sind vom Mitglied zu tragen.
Tilgung von Säumniszuschlägen, Zinsen und sonstigen Nebenforderungen
Säumniszuschlag und Kosten werden gemäß § 36 Abs. 6 Satz 4 der Satzung entsprechend § 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt. Nach § 367 Abs. 1 BGB wird, sofern der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten hat, eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Bestehen offene Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Zinsen, Bankgebühren im Rahmen einer Rücklastschrift, Vollstreckungskosten etc.), werden diese mit eingehenden Zahlungen zuerst getilgt. Erst nach Ausgleich aller offenen Nebenforderungen wird mit eingehenden Zahlungen ein bestehender Beitragsrückstand zurückgeführt.
Niederschlagung von Beitragsrückständen, Beitragsforderungen und Nebenforderungen
Das WPV kann gemäß § 36 Abs. 8 Satz 1 der Satzung in besonderen Härtefällen Beitragsrückstände, Beitragsforderungen sowie Nebenforderungen niederschlagen. Nach den zu § 36 Abs. 8 Satz 1 der Satzung vom Vorstand beschlossenen Richtlinien können Beitragsrückstände, Beitragsforderungen sowie Nebenforderungen niedergeschlagen werden, wenn
- feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird,
- die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, der voraussichtlich eingezogen werden kann,
- die Einziehung nach Lage des konkreten Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners, unbillig wäre.
Danach ist eine Niederschlagung insbesondere dann möglich, wenn die Einkünfte des Mitglieds oder des ehemaligen Mitglieds (ermittelt nach steuerlichen Grundsätzen, aber ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen) unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen (Höchstbetrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterhaltspflichten) bzw. voraussichtlich im maßgeblichen Zeitraum unterhalb dieses Betrages liegen werden und andere Finanzierungsmittel oder einsetzbare Vermögensgegenstände, die nicht für die Berufsausübung oder die allgemeine Lebensführung erforderlich sind, bestätigt durch eine persönliche Erklärung des Mitglieds oder des ehemaligen Mitglieds, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederschlagung nicht ersichtlich sind.
Die Niederschlagung beinhaltet nicht einen Verzicht, sondern lediglich die (im Grundsatz verwaltungsinterne) Festlegung, dass diese Beträge nicht mehr gegenüber dem Mitglied geltend gemacht werden. Das WPV kann also im Rahmen der Verjährungsfrist erneut überprüfen, ob eine Beitreibung angezeigt ist.
Beitragsrückstände von Mitgliedern, die die vorgezogene Altersrente beantragen können
Nach den Richtlinien des Vorstandes zu § 36 Abs. 6 und zu § 36 Abs. 8 der Satzung sind Beitragsrückstände von Mitgliedern, die nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind und die bereits die vorgezogene Altersrente beantragen könnten, grundsätzlich nicht mehr im Rahmen des üblichen Mahnverfahrens anzumahnen.
Grund hierfür ist, dass es das Mitglied ab Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres (vgl. § 12 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 10 der Satzung) selbst in der Hand hat, die Beitragspflicht zu beenden, indem es die vorgezogene Altersrente beantragt. Ab diesem Zeitpunkt tritt also der gesetzliche Auftrag, durch Zahlung der satzungsgemäß festgesetzten Pflichtbeiträge eine angemessene Versorgung sicherzustellen, zurück. Das WPV mahnt daher Beitragsrückstande von Mitgliedern, die die vorgezogene Altersrente beantragen können, grundsätzlich nicht mehr an. Mitgliedern, die die vorgezogene Altersrente beantragen können, steht es aber selbstverständlich frei, Beitragsrückstände auszugleichen und so die eigene Altersrente zu erhöhen.
Zusätzliche freiwillige Beiträge
Gemäß § 34 Abs. 1 der Satzung können zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden.
Höchstgrenze
Zusätzliche freiwillige Beiträge dürfen zusammen mit den Pflichtbeiträgen 250 Prozent des Regelpflichtbeitrages nach § 27 der Satzung nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Beitragszahlung ist nicht zulässig, da das WPV gemäß § 5 Nr. 8 Satz 2 KStG nur dann von der Körperschaftsteuer befreit ist, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.
Ausgenommen von der Obergrenze sind Beiträge, die gezahlt werden, um eine im Rahmen eines Versorgungsausgleichverfahrens eingetretene Rentenkürzung auszugleichen. Näheres zu den Sonderzahlungen nach § 22 Abs. 6 der Satzung finden Sie hier.
Zusätzliche freiwillige Beiträge dürfen nur gezahlt werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind, und sind nach Schluss des Geschäftsjahres, in dem sie entrichtet werden, auf später fällige Pflichtbeiträge nicht verrechenbar.
Zahlung
Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden und sollten monatlich gezahlt werden. Daneben besteht die Möglichkeit, sie als Einmalbeiträge an das WPV zu zahlen. Eine Nachzahlung zusätzlicher freiwilliger Beiträge für abgelaufene Kalenderjahre ist nicht möglich; Beiträge müssen also bis spätestens 31. Dezember des Jahres beim WPV eingegangen sein. Bei Zahlung von freiwilligen Beiträgen am Jahresende ist zur Vermeidung rentenrechtlicher und steuerlicher Nachteile sicherzustellen, dass die Zahlung noch im aktuellen Jahr einem Konto des WPV gutgeschrieben wird.
Das WPV stellt jeweils am Jahresende ein Online-Formular für den Einzug zusätzlicher Beiträge zur Verfügung. Im Hinblick auf die erheblichen auch steuerlichen Konsequenzen eines aus welchen Gründen auch immer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Einzugs kann das WPV insoweit keine Haftung übernehmen. Das Mitglied, das von dem Online-Formular Gebrauch macht, sollte vorsorglich prüfen, ob der Betrag dem Konto belastet worden ist. Sofern zusätzliche Beiträge von einem anderen Konto gezahlt werden sollen als demjenigen, von dem die laufenden Mitgliedsbeiträge eingezogen werden, ist leider nur eine Überweisung des Betrages möglich, da der Einzug von einem abweichenden Bankkonto auf Grundlage des vorliegenden SEPA-Lastschriftmandats nicht zulässig ist.
Rentenwirksamkeit
Durch Zahlung zusätzlicher Beiträge werden die Rentenanwartschaften erhöht.
Zusätzliche Beiträge wirken sich für die Altersrente genauso rentensteigernd aus wie Pflichtbeiträge.
Für die Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente – und daran anknüpfend die Höhe der Hinterbliebenenrente bei Leistungsfällen während der Anwartschaftszeit – werden zusätzliche Beiträge, die zu einem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten von über 1,0 führen, bis zum Eintritt des Leistungsfalles voll verrentet; sie werden jedoch gemäß § 14 Abs. 7 der Satzung grundsätzlich nicht in die Berechnung der Zurechnungsfaktoren einbezogen. Näheres zur Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente finden Sie hier.
Ob die Zahlung zusätzlicher Beiträge sinnvoll ist, muss jedes Mitglied auf Grundlage seiner persönlichen Lebenssituation und Lebensplanung, seiner sonstigen Vorsorgemaßnahmen und Kapitalanlagen, der aktuellen und der voraussichtlichen steuerlichen Situation während des Rentenbezugs sowie der Einschätzung der Leistungsfähigkeit des WPV im Vergleich zu Alternativen selbst entscheiden. Die Entscheidung kann jedes Jahr neu getroffen werden; die Zahlung zusätzlicher Beiträge kann also an sich ändernde Bedingungen angepasst werden.
Steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen
Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist durch das Alterseinkünftegesetz mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Im Gegenzug zur nachgelagerten Besteuerung der Renten werden Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt. Dadurch ergibt sich eine steuerliche Entlastung in der Ansparphase.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG die Beiträge – Pflichtbeiträge und zusätzliche freiwillige Beiträge – zu „berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen“. Nicht zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Beiträge, die von einem Träger der sozialen Sicherheit (z. B. Agentur für Arbeit, Pflegekasse, Krankenkasse) gezahlt wurden.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 ist das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (u. a. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Knappschaft, private Basisrente) nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG erhöht worden. Das maximale Abzugsvolumen ist dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Dieser Wert errechnet sich aus dem aktuellen Beitragssatz sowie der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung (West).
Für die Jahre 2014 und früher bleibt es bei der bisherigen Regelung, d. h. das maximale Abzugsvolumen liegt bei 20.000 Euro (bzw. 40.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten).
Seit dem 1. Januar 2023 – und nicht wie ursprünglich geplant erst ab 2025 – können 100 Prozent der tatsächlich geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen, maximal aber der o. g. Höchstbetrag, als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Von den aufgezeigten maximalen Abzugsbeträgen können in den einzelnen Jahren folgende Prozentsätze steuerlich berücksichtigt werden:
Steuerlich zu berücksichtigende Abzugsbeträge
Bei Arbeitnehmern, die steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erhalten haben, ist der sich nach den vorstehenden Ausführungen ergebende Abzugsbetrag gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG um diese Beträge zu kürzen. Mitglieder des WPV, die gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und die einen Anspruch auf hälftigen Arbeitgeberzuschuss nach § 172a SGB VI haben, müssen den Abzugsbetrag also um den Arbeitgeberzuschuss kürzen.
Das WPV lässt jedem Mitglied nach Ablauf des Kalenderjahres eine Bescheinigung über die im Vorjahr gebuchten Beiträge zukommen.
In dieser Bescheinigung sind die von einem Träger der sozialen Sicherheit (z. B. Agentur für Arbeit, Pflegekasse, Krankenkasse) gezahlten Beiträge gesondert ausgewiesen. Überleitungsbeiträge oder Nachversicherungsbeiträge werden nicht bescheinigt. Sonderzahlungen nach § 22 Abs. 6 der Satzung, die gezahlt werden, um eine im Rahmen eines Versorgungsausgleichverfahrens eingetretene Rentenkürzung auszugleichen, können zwar ebenfalls als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, werden vom WPV aber in einem gesonderten Schreiben bescheinigt.
Beitragseinzugstermine
Die Beitragszahlung erfolgt bei einer Vielzahl der Mitglieder des WPV auf Grundlage eines SEPA-Lastschriftmandates. Dieses Verfahren sieht vor, den Zahlenden über den genauen Zeitpunkt der Abbuchung zu informieren. Dies sind die Lastschrifttermine für die Jahre 2024/2025:
- 29. November 2024
- 30. Dezember 2024
- 31. Januar 2025
- 28. Februar 2025
- 31. März 2025
- 30. April 2025
- 30. Mai 2025
- 30. Juni 2025
- 31. Juli 2025
- 29. August 2025
- 30. September 2025
- 31. Oktober 2025
- 28. November 2025
- 30. Dezember 2025
Regelpflichtbeitrag und Zehntelstufen
Der Regelpflichtbeitrag ist gemäß § 27 der Satzung ein bestimmter Teil (Beitragssatz) der im Land Nordrhein-Westfalen geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Regelpflichtbeitrag beträgt im Jahr 2024 bei einer Beitragsbemessungsgrenze West von 7.550,00 Euro pro Monat und einem Beitragssatz von 18,6 Prozent 1.404,30 Euro pro Monat.
Für Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen für die Entrichtung des Sonderbeitrages Ost vorliegen (§ 29 Abs. 5 der Satzung), beträgt der Beitrag bei einer Beitragsbemessungsgrenze Ost von 7.450,00 Euro pro Monat im Jahr 2024 1.385,70 Euro pro Monat.
Soweit der Beitrag auf einen bestimmten vom Regelpflichtbeitrag abgeleiteten Betrag festgesetzt ist, ergeben sich die einzelnen Zehntelstufen aus der nachfolgenden Tabelle:
Zehntelstufen
Mitglieder können im Jahr 2024 eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung beantragen, wenn die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze von 7.550,00 Euro pro Monat nicht erreicht. Des Weiteren können Mitglieder, die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder deren grundsätzlich rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 7,5/10 der Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, alternativ eine einkommensunabhängige Beitragsbefreiung auf 7,5/10 des Regelpflichtbeitrags gemäß § 31 Abs. 3 der Satzung beantragen.
Die Höhe des aktuell gültigen Regelpflichtbeitrages sowie die Entwicklung des Regelpflichtbeitrages seit Gründung des WPV entnehmen Sie der nachfolgenden Tabelle:
Entwicklung des Regelpflichtbeitrages | |
01.01.1994 |
1.459,20 DM (746,08 €) |
01.01.1995 |
1.450,80 DM (741,78 €) |
01.01.1996 |
1.536,00 DM (785,34 €) |
01.01.1997 |
1.664,60 DM (851,10 €) |
01.01.1998 |
1.705,20 DM (871,85 €) |
01.01.1999 |
1.725,50 DM (882,23 €) |
01.04.1999 |
1.657,50 DM (847,47 €) |
01.01.2000 |
1.659,80 DM (848,64 €) |
01.01.2001 |
1.661,70 DM (849,61 €) |
01.01.2002 |
859,50 € |
01.01.2003 |
994,50 € |
01.01.2004 |
1.004,25 € |
01.01.2005 |
1.014,00 € |
01.01.2006 |
1.023,75 € |
01.01.2007 |
1.044,75 € |
01.01.2008 |
1.054,70 € |
01.01.2009 |
1.074,60 € |
01.01.2010 |
1.094,50 € |
01.01.2011 |
1.094,50 € |
01.01.2012 |
1.097,60 € |
01.01.2013 |
1.096,20 € |
01.01.2014 |
1.124,55 €* |
01.01.2015 |
1.131,35 €* |
01.01.2016 |
1.159,40 € |
01.01.2017 |
1.187,45 €* |
01.01.2018 |
1.209,00 € |
01.01.2019 |
1.246,20 € |
01.01.2020 | 1.283,40 € |
01.01.2021 |
1.320,60 € |
01.01.2022 | 1.311,30 € |
01.01.2023 | 1.357,80 € |
01.01.2024 | 1.404,30 € |
*Bei von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Mitgliedern ist der Beitrag 1 Cent höher, da sich dieser aus gleich hohem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammensetzt.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist der bei einer Ehescheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
Altes Recht
Der Versorgungsausgleich wurde bis zum 31. August 2009 im Wege einer Gesamtsaldierung aller Versorgungsanwartschaften der Beteiligten durchgeführt. Vereinfacht ausgedrückt musste danach derjenige Ehepartner, der – ggf. nach Dynamisierung einzelner Anrechte – insgesamt die höheren Anrechte hatte, dem anderen Ehepartner Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte der Differenz abgeben.
Die Rentenanrechte im WPV wurden im Wege des sogenannten analogen Quasi-Splittings übertragen. Dabei wurden von den erworbenen Versorgungsanrechten des Mitglieds beim WPV die abzugebenden Versorgungsanrechte auf dem Rentenversicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung des Ausgleichsberechtigten begründet. Durch Entscheidung des zuständigen Familiengerichts wurde also zu Lasten der Rentenanwartschaft des Mitglieds ein bestimmtes Rentenanrecht – umgerechnet in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung – auf dem Versicherungskonto der ausgleichberechtigten Person begründet.
Im Rentenfall ist die Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente des Mitglieds in der Höhe zu kürzen, in der seinerzeit Rentenanwartschaften zugunsten der ausgleichberechtigten Person begründet wurden. Da die Rentenanwartschaften zum Zeitpunkt des Ehezeitendes übertragen wurden, ist der seinerzeit übertragene Betrag zu dynamisieren, indem der Rentenbetrag durch den bei Ehezeitende geltenden Rentensteigerungsbetrag dividiert und mit dem bei Rentenbeginn geltenden Rentensteigerungsbetrag multipliziert wird.
Die Rente des Mitglieds wird ab Rentenbeginn gekürzt.
Bei Rentenbeginn bis zum 31. August 2009 galt das sogenannte Rentnerprivileg, d. h. die Rente des Mitglieds wurde trotz rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich erst dann gekürzt, wenn auch die ausgleichsberechtigte Person die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Versorgungsausgleich in Anspruch nimmt. Sofern vom Rentnerprivileg nach dem bisherigen Recht profitiert wurde, gilt es weiter, bis die Voraussetzungen entfallen.
Sobald die ausgleichberechtigte Person die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, ist das WPV verpflichtet, der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen des Versorgungsausgleichs zu erstatten.
Neues Recht: Versorgungsausgleichsgesetz
Seit dem 1. September 2009 wird der Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) durchgeführt.
Durchführung
Der Versorgungsausgleich wird nach dem VersAusglG im Wege eines „Hin- und Her-Ausgleichs“ durchgeführt. Jeder Ehepartner muss – sofern überhaupt ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist – grundsätzlich die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte an den anderen Ehepartner abgeben. Ein Versorgungsausgleich findet z. B. nicht statt,
- wenn die Ehe nur kurze Zeit angedauert hat,
- wenn der Versorgungsausgleich durch Vereinbarung der Ehegatten wirksam ausgeschlossen wurde oder
- wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist.
Der Versorgungsausgleich erfolgt i. d. R. im Wege der sogenannten internen Teilung gemäß § 10 VersAusglG. Dabei überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) werden jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt.
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Sofern – z. B. aufgrund einer notariellen Vereinbarung – ein von der Ehezeit abweichender Zeitraum in den Versorgungsausgleich einfließen soll, ist dies auf Entscheidung des Gerichts hin möglich, ändert aber nichts an der Ehezeit i. S. v. § 3 Abs. 1 VersAusglG.
Nach Eingang des Scheidungsantrags teilt das WPV dem zuständigen Familiengericht auf Anfrage die vom Mitglied in der Ehezeit (bzw. dem vom Gericht mitgeteilten abweichenden Zeitraum) erworbenen Anrechte mit. Dabei berechnet das WPV den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das WPV maßgeblichen Bezugsgröße, also den in der Ehezeit erworbenen Beitragsfaktoren. Das WPV unterbreitet dem Familiengericht ferner einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und für den sogenannten korrespondierenden Kapitalwert.
Das Familiengericht überträgt sodann in einer gerichtlichen Entscheidung zu Lasten des Anrechts des Mitglieds und zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht in Höhe der Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Beitragsfaktoren.
Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder oder ehemalige Mitglieder des WPV sind, wird die Teilung nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung durchgeführt.
Nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich werden die durch gerichtliche Entscheidung übertragenen Beitragsfaktoren vom Beitragsfaktor des ausgleichspflichtigen Mitglieds abgezogen und der ausgleichsberechtigten Person zugeteilt. In diesem Zeitpunkt mindert sich somit der Beitragsfaktor des Mitglieds um die der ausgleichsberechtigten Person zugeteilten Beitragsfaktoren.
Sonderfall: Teilung eines Vertrauensschutzfaktors
Hat das Mitglied in der Ehezeit Beiträge gezahlt, die zu einem Vertrauensschutzfaktor nach § 48 Abs. 2 der Satzung geführt haben, so ist auch der Vertrauensschutzfaktor im Rahmen des Versorgungsausgleichs hälftig zu teilen.
Da der Vertrauensschutzfaktor aus allen bis zum 31. Dezember 2004 gezahlten Beiträgen errechnet wurde, kann der Ehezeitanteil nicht anhand einer Bezugsgröße ermittelt werden. Gemäß § 40 Abs. 1 VersAusglG ist der Wert des Ehezeitanteils auf Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen, sofern sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase befindet und sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 VersAusglG richtet (zeitratierliche Bewertung). Anrechte, die auch zeitratierlich zu bewertende Elemente haben, sind differenziert zu berechnen. Wegen des Vorrangs des § 39 VersAusglG ist nur der Teil zeitratierlich zu bewerten, der nicht unmittelbar bewertet werden kann. Somit ist in den Fällen, in denen das Mitglied des WPV in der Ehezeit Beiträge geleistet hat, die zu einem Vertrauensschutzfaktor nach § 48 Abs. 2 der Satzung geführt haben, der Ehezeitanteil des Versorgungsausgleichs zeitratierlich zu ermitteln.
Das Familiengericht überträgt sodann in der gerichtlichen Entscheidung zu Lasten des Anrechts des Mitglieds und zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht in Höhe der Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vertrauensschutzfaktoren.
Nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich werden die durch gerichtliche Entscheidung übertragenen Vertrauensschutzfaktoren von dem Vertrauensschutzfaktor des ausgleichspflichtigen Mitglieds abgezogen und der ausgleichsberechtigten Person zugeteilt. In diesem Zeitpunkt mindert sich somit der Vertrauensschutzfaktor des Mitglieds um die der ausgleichsberechtigten Person zugeteilten Vertrauensschutzfaktoren.
Sonderzahlungen
Die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung der Rentenanwartschaften kann ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden.
Die Höhe der Sonderzahlungen errechnet sich, indem das Produkt von den der übertragenen Anwartschaft zugrunde liegenden Beitragsfaktoren und monatlichem Regelpflichtbeitrag bei Zahlungseingang durch die Steigerungszahl bei Zahlungseingang geteilt wird. Liegen der übertragenen Anwartschaft auch Vertrauensschutzfaktoren zugrunde, ist bei der Berechnung auf den Jahresregelpflichtbeitrag bei Zahlungseingang abzustellen.
Sonderzahlungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Kalenderjahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten, spätestens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Da die Steigerungszahlen nach § 14 Abs. 6 der Satzung in Folgejahren niedriger werden und der Regelpflichtbeitrag nach § 27 der Satzung i. d. R. in Folgejahren steigt, wird der Ausgleichsbetrag mit Ablauf eines jeden Jahres höher.
Das WPV teilt jedem Mitglied nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die aktuelle Höhe der Sonderzahlung, mit der die Minderung der Rentenanwartschaften ganz ausgeglichen werden kann, mit.
Hat das Mitglied bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentenleistungen bezogen, können Sonderzahlungen nur in dem Fall erbracht werden, dass das Mitglied innerhalb der vorgenannten Ausschlussfrist wieder beitragspflichtig wird. Sonderzahlungen nach § 22 Abs. 6 der Satzung können also von Altersrentnern nicht mehr geleistet werden. Nur Mitglieder, die Berufsunfähigkeitsrente bezogen haben und die nach Ende der Berufsunfähigkeitsrente wieder beitragspflichtig geworden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen noch Sonderzahlungen nach § 22 Abs. 6 der Satzung leisten.
Sonderzahlungen sind als solche zu kennzeichnen; sie dürfen im Einzelfall einen Regelpflichtbeitrag nach § 27 der Satzung nicht unterschreiten. Sonderzahlungen können nur geleistet werden, sofern keine Beitragsrückstände bestehen.
Sonderzahlungen nach § 22 Abs. 6 der Satzung können wie normale Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Jedes Mitglied, das eine Sonderzahlung nach § 22 Abs. 6 der Satzung geleistet hat, erhält hierüber eine gesonderte Beitragsbescheinigung.
Versorgungsausgleich nach Rentenbeginn
Wird der Versorgungsausgleich zu einem Zeitpunkt durchgeführt, in dem das Mitglied bereits Rente bezieht, ist dieser grundsätzlich nach denselben Grundsätzen durchzuführen wie bei einem Mitglied, das noch keine Rente bezieht. Auch in diesem Fall werden grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen Beitragsfaktoren hälftig geteilt und der ausgleichsberechtigten Person zugeteilt. Es wird in diesem Fall also – anders als nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht – nicht der tatsächliche Rentenanspruch (ggf. ehezeitanteilig) hälftig geteilt und der ausgleichsberechtigten Person zugeteilt. Lediglich eine in der Rente enthaltene Vertrauensschutzrente wird (ggf. ehezeitanteilig) geteilt.
Aussetzung der Kürzung und Anpassung des Versorgungsausgleichs
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Rente des Mitglieds trotz rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich auf Antrag nicht gekürzt.
Bei Unterhalt nach § 33 VersAusglG
Erhält die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Rente und hätte sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, wird die Kürzung der Rente des Mitglieds unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Höhe auf Antrag ausgesetzt. Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Bei Invalidität der ausgleichspflichtigen Person nach § 35 VersAusglG
Erhält das Mitglied des WPV eine laufende Berufsunfähigkeitsrente und kann es aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (z. B. der gesetzlichen Rentenversicherung) keine Leistung beziehen (z. B. weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind), wird die Kürzung der laufenden Berufsunfähigkeitsrente aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. Die Kürzung ist höchstens in der Höhe auszusetzen, in der das Mitglied bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rentenanspruch aus dem übertragenen Anrecht hätte. Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet das WPV. Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Bei Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 VersAusglG
Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, wird ein Anrecht des Mitglieds des WPV auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt (sogenannter Heimfall). Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Im Gegenzug entfallen die Anrechte, die das Mitglied im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem verstorbenen Ehepartner erhalten hat. Das Mitglied hat deshalb die anderen Versorgungsträger, bei denen es Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung nach § 37 VersAusglG zu unterrichten. Über die Anpassung entscheidet das WPV. Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung gezahlt wurden, also Sonderzahlungen nach § 22 Abs. 6 der Satzung, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Auswirkungen auf Anwartschaften bzw. Rente
Bei Rentenbeginn des Mitglieds wird dessen Rente ohne die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Beitragsfaktoren (und ggf. Vertrauensschutzfaktoren) berechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausgleichsberechtigte Person bereits die Rente aus den übertragenen Beitragsfaktoren (und ggf. Vertrauensschutzfaktoren) in Anspruch nimmt.
Die Minderung der Rentenanwartschaften wegen Versorgungsausgleichs wird im Rahmen der jährlichen Rentenhochrechnungen berücksichtigt. Gleiches gilt, sofern ein Mitglied die Minderung der Rentenanwartschaften durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen hat. Wird der Versorgungsausgleich zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem das Mitglied bereits Rente bezieht, wird die Rente ab dem Monat gekürzt, der auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgt.
Sonderfall: externe Teilung
Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dies vereinbaren, ist statt einer internen eine externe Teilung vorzunehmen. Das Familiengericht begründet in diesem Fall für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Der ausgewählte Versorgungsträger muss nach § 222 Abs. 2 FamFG mit der vorgesehenen Teilung einverstanden sein.
Das WPV trifft keine Vereinbarung mit der ausgleichsberechtigten Person dahingehend, dass statt der Begründung eines eigenen Rentenanrechts im WPV im Wege der internen Teilung ein bestimmter Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger im Rahmen einer externen Teilung gezahlt wird.
Das WPV ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen damit einverstanden, dass für das Mitglied als ausgleichsberechtigte Person ein bestimmter Kapitalbetrag von einem anderen Versorgungsträger im Rahmen einer externen Teilung an das WPV als sogenannte Zielversorgung nach § 15 Abs. 1 VersAusglG gezahlt wird. Dies ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 dann der Fall, wenn der Ausgleichsbetrag einschließlich Zinsen 150 Prozent des jeweiligen Regelpflichtbeitrages nicht überschreitet.
Der Ausgleichsbetrag einschließlich Zinsen vermindert nicht die Beitragspflicht des Mitglieds im Jahr des Eingangs des Ausgleichswerts. Der festgesetzte Pflichtbeitrag ist mithin laufend zu entrichten. Bestehen zum Zeitpunkt des Eingangs des Ausgleichswerts Beitragsrückstände, so werden diese durch die Entgegennahme des Ausgleichswerts nicht getilgt.
Der Ausgleichswert kann nur dann entgegengenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs Beitragspflicht im WPV besteht, und ist mithin ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs eine Rente bezogen wird, die Mitgliedschaft geendet hat oder die Mitgliedschaftsrechte ruhen.
Der an das WPV gezahlte Ausgleichsbetrag einschließlich Zinsen wird grundsätzlich genauso behandelt wie ein freiwilliger Beitrag gemäß § 34 Abs. 2 der Satzung. Für die rentenrechtliche Bewertung des Ausgleichswerts einschließlich Zinsen ist wie bei Pflicht- und freiwilligen Beiträgen der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim WPV maßgeblich.
Rentenanspruch der ausgleichsberechtigten Person
Die ausgleichsberechtigte Person erwirbt ein eigenes Rentenanrecht im WPV in Höhe der ihr zugeteilten Beitragsfaktoren (und ggf. Vertrauensschutzfaktoren), aus denen sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen eigenen Rentenanspruch erwirbt.
Die ausgleichsberechtigte Person wird – sofern sie nicht bereits Mitglied ist – durch die interne Teilung nicht Mitglied des WPV. Die übertragenen Rentenanwartschaften können also z. B. nicht durch eigene Zahlungen der ausgleichsberechtigten Person erhöht werden.
Die Rente wird ermittelt, indem die übertragenen Beitragsfaktoren mit dem bei Rentenbeginn geltenden Rentensteigerungsbetrag multipliziert und durch zwölf dividiert werden.
Für die Ermittlung des anzuwendenden Demografiefaktors sind das Geburtsjahr und das individuelle Renteneintrittsalter der ausgleichsberechtigten Person maßgeblich. Hat das ausgleichspflichtige Mitglied bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits einen Anspruch auf Rente und ist die ausgleichberechtigte Person zu diesem Zeitpunkt älter als das ausgleichspflichtige Mitglied bei Rentenbeginn, ist der Demografiefaktor nach Maßgabe des Geburtsjahres der ausgleichsberechtigten Person sowie des Renteneintrittsalters des ausgleichspflichtigen Mitglieds – erhöht um die Jahre vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bis zum Rentenbeginn der ausgleichsberechtigten Person – zu ermitteln.
Ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch ein Vertrauensschutzfaktor übertragen worden, wird die spätere Altersrente der ausgleichsberechtigten Person – vorbehaltlich möglicher Minderungen gemäß § 48 Abs. 4 und 5 der Satzung – um eine Vertrauensschutzrente erhöht, indem der Vertrauensschutzfaktor mit dem bei Eintritt des Rentenfalles geltenden Rentensteigerungsbetrag multipliziert wird.
Die ausgleichsberechtigte Person erwirbt lediglich einen Anspruch auf Altersrente sowie auf Hinterbliebenenrente für die gemeinsamen Kinder mit dem Mitglied. Eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente erwirbt die ausgleichsberechtigte Person nicht. Zum Ausgleich der Nichtabsicherung des Risikos einer Berufsunfähigkeit erhält die ausgleichsberechtigte Person einen Zuschlag zu ihrer Altersrente. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig vom Alter der ausgleichsberechtigten Person bei Ehezeitende. Die maßgeblichen Prozentsätze des Zuschlags ergeben sich aus Anlage 3 zu § 22 Abs. 3 der Satzung.
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