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BEFREIUNG VON DER VERSICHERUNGSPFLICHT IN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG

Ab dem 1. Januar 2023 muss jeder Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Renten­versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) aufgrund einer Gesetzesänderung zwingend elektronisch über den nachfolgenden Link gestellt werden.  

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